Seit dem 1.1.2018 gilt die sog. Saisonarbeiter-Regelung.[1] Bei Saisonarbeitern, deren Versicherungspflicht nach Beendigung dieser Tätigkeit endet, wird die obligatorische Anschlussversicherung als freiwillige Versicherung nur dann fortgeführt, wenn diese Personen

  • innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse erklären und
  • ihren Wohnsitz oder einen ständigen Aufenthalt in Deutschland nachweisen.

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