Für den Personenkreis[1] beginnt die Mitgliedschaft mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland.

Für Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis.[2]

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