Menschen mit Behinderungen haben Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe.[1] Diese umfassen

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Zuständig sind die Träger der Rehabilitation.[2]

Für schwerbehinderte Menschen gelten darüber hinaus §§ 151 bis 241 SGB IX. Kernstück des Rechts schwerbehinderter Menschen ist der Kündigungsschutz.[3]

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