Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung des Landesversorgungsamtes Sachsen-Anhalt. Geeignetheit zur Vertretung in Angelegenheiten nach § 71 Abs 5 SGG

 

Orientierungssatz

Das Land Sachsen-Anhalt hat seine Prozessfähigkeit iS des § 71 Abs 1 SGG durch die Neuordnung seiner Versorgungsverwaltung nicht verloren, weil die Anforderungen des § 71 Abs 5 SGG an seine Vertretung jedenfalls vorerst noch erfüllt sind. (vgl LSG Halle vom 19.2.2004 - L 7 (5) SB 8/02 = JMBl ST, 111.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird wegen der Frage zugelassen, ob das beklagte Land prozessfähig ist.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) Witwenrente für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. August 1994.

Die 1925 geborene Klägerin ist die Witwe des 1943 als Soldat der Wehrmacht gefallenen S W. Im September 1994 beantragte sie beim Beklagten Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Mit Bescheid vom 21. März 1995 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie habe mit Beginn im Antragsmonat einen Anspruch auf Witwenversorgung, und gewährte ihr vom September 1994 an eine Grundrente. Mit Bescheid vom 18. August 1995 gewährte er ihr außerdem vom September 1994 an eine Ausgleichsrente. Beide Bescheide wurden unanfechtbar.

Im März 1998 beantragte die Klägerin im Wege des Härteausgleichs eine Nachzahlung für die Zeit vom Januar 1991 bis August 1994. Mit Bescheiden vom 25. Juni und 15. Juli 1998, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1999, lehnte der Beklagte eine Nachzahlung ab. Die Voraussetzungen eines Härteausgleichs nach § 89 BVG lägen nicht vor. Die Klägerin sei auch nicht im Sinne des § 60 BVG ohne Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert gewesen. Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien ebenfalls nicht erfüllt. Die hiergegen beim Sozialgericht Halle erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 25. Mai 1999 - S 1 V 4/99 - abgewiesen. Die Berufung nahm die Klägerin noch im selben Jahr zurück.

Im April 2001 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Witwenrente für die Zeit vom Januar 1991 bis August 1994, den der Beklagte als Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 21. März 1995 auslegte und mit Bescheid vom 24. April 2002 ablehnte. Den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2003 zurück. In der Begründung wies er ergänzend darauf hin, dass jedenfalls die Frist von vier Jahren nach § 44 Abs. 4 SGB X eine Leistungsgewährung für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 ausschließe.

Am 11. September 2003 beantragte die Klägerin wiederum eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. August 1994. Unter Hinweis auf § 44 SGB X lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2003 auch diesen Antrag ab. Den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004 zurück.

Mit ihrer am 27. Februar 2004 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. März 2004 abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X seien nicht erfüllt. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 21. März 1995 der Klägerin zutreffend erst vom 1. September 1994 an Witwenrente gewährt, da diese erst in diesem Monat den nach § 1 BVG erforderlichen Antrag gestellt habe und weder die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung vor Antragstellung noch die einer besonderen Härte nach § 89 BVG erfüllt seien.

Die Klägerin hat am 7. Mai 2004 gegen das ihr am 30. April des Jahres zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Sie macht weiterhin geltend, öffentliche Einrichtungen hätten gegen ihre Beratungspflicht verstoßen und es liege ein Härtefall nach § 89 BVG vor.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. März 2004 und den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 aufzuheben

und den Beklagten zu verpflichten,

seine Bescheide vom 21. März 1995 und 18. August 1995 sowie seine Bescheide vom 25. Juni 1998 und 15. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1999 zurückzunehmen

und ihr für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. August 1994 Witwenrente zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Das beklagte Land ist im vorliegenden Verfahren bis zum 31. Dezember 2003 durch das Landesamt für Versorgung und Soziales vertreten worden. Dieses Amt ist durch § 1 des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes, das als Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Landesverwaltung vom 17.12.2003 (GVBl. LSA S. 352) am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, aufgelöst worden. Seine Aufgaben sind nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes auf dieses übergegangen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Hinterblie...

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