Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Kraftfahrzeughilfe. Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges. Höhe des Zuschusses. Ermittlung des Nettoarbeitsentgeltes. keine Berücksichtigung von Werbungskosten

 

Orientierungssatz

Für die Höhe des Zuschusses für die Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges ist bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgeltes iSv § 6 Abs 3 KfzHV auf die Regelungen des § 14 SGB 4 abzustellen, der eine Berücksichtigung von Werbungskosten ausschließt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.05.2014; Aktenzeichen B 11 AL 6/13 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 01.08.2011 - S 15 AL 51/10 - wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt einen höheren Zuschuss für die Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges.

Der 1975 geborene Kläger leidet an einer Muskelathrophie. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Er kann ein Fahrzeug führen, muss aber in dieses mit dem Rollstuhl fahren und das Fahrzeug aus dieser Position steuern können. Der Kläger arbeitet bei der A. Gruppe in F.. Sein Gehalt für September und Oktober 2009 betrug 3.267,00 € abzüglich 200,00 € für eine betriebliche Altersversorgung und zzgl. 40,00 € vermögenswirksame Leistungen (3.107,00 €), netto 2.148,83 €. Vom Nettobetrag wurden nochmals 70,00 € für vermögenswirksame Leistungen und 64,90 € als Arbeitnehmeranteil der betrieblichen Altersversorgung abgezogen, so dass eine Auszahlung von 2.013,93 € erfolgte. Im November 2009 erhielt der Kläger eine freiwillige Sonderzahlung von 1.634,00 € und Nachzahlungen iHv 187,17 € sowie 206,06 €, so dass sich ein Gesamtbrutto von 5.134,23 € und ein Nettobetrag von 3.081,20 € ergaben. Im Dezember 2009 wurde ein Bruttobetrag wie in den Monaten September und Oktober erzielt, der Nettobetrag belief sich wegen unterschiedlicher Abzüge auf 2.106,27 €. Nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und des Arbeitnehmeranteils ergab sich ein Auszahlungsbetrag von 1.971,37 €.

Nachdem der Kläger von der Beklagten bereits früher Zuschüsse für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsort erhalten hatte, beantragte er am 25.11.2009 einen Zuschuss zum Erwerb eines neuen, behindertenbedingten Kfz. Sein vorheriges Fahrzeug war wirtschaftlich nicht mehr zu reparieren, da ein Defekt im Steuerungssystem vorlag. Günstiges Angebot war ein gebrauchter, ein Jahr alter VW T5 Multivan (Kaufpreis 32.152,11 € ohne behindertengerechte Zusatzausstattung mit TÜV-Prüfung und Überführung). Nach einer fachtechnischen Stellungnahme vom 25.11.2009 war eine Zusatzausstattung von 7.109,96 € werkseitig und iHv 64.033,31 € nachträglich erforderlich. Der Restwert des Altfahrzeugs wurde auf 2.746,00 € beziffert.

Durch Bescheid vom 08.12.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss iHv 75.848,27 €. Dabei wurde die Zusatzausstattung komplett berücksichtigt und der Kaufpreis iHv 4.705,00 €. Berechnet wurde dies derart, dass vom ermittelten Kaufpreis der Restwert des Altfahrzeugs abgezogen wurde. Dann wurde das Einkommen des Klägers iHv 2.151,83 € abzüglich 334,40 € für Fahrten zur Arbeitsstätte (je 45km) ins Verhältnis zur Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) iHv 2.520,00 € gesetzt (72 % davon) und so ein Zuschuss von 16 % des um den Restwert geminderten Kaufpreises ermittelt.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und machte geltend, aus seinen Einkünften könne der Restkaufpreis nicht angespart werden, da er Hilfe zur Pflege erhalte. Im Übrigen habe er im Dezember ein niedrigeres Einkommen gehabt. Er habe sich an den Fahrdienstkosten mit 356,58 € beteiligten müssen. Außerdem müsse er aus seinen Einkünften monatlich einen Eigenanteil für die ihm gewährten Pflegeleistungen iHv 432,97 € erbringen. Schließlich habe die Beklagte keine Werbungskostenpauschale berücksichtigt. Mit Schreiben vom 22.12.2009 forderte die Beklagte diverse Unterlagen zur Prüfung einer darlehensweisen Gewährung wegen besonderer Härte an. Der Kläger legte daraufhin eine Bescheinigung über den Eigenanteil betreffend die Hilfe zur Pflege durch die Stadt M vom 17.12.2009 vor, einen Mietvertrag vom 28.09.2004, eine Information über seine Konten bzw. ein Depot bei der D Bank vom 05.01.2010 und Entgeltnachweise für die Monate November und Dezember 2009.

Durch Widerspruchsbescheid vom 09.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Leistungsgewährung stehe im Ermessen. Dabei sei die Einkommensberechnung zutreffend durchgeführt worden. Abzustellen sei auf die zwei Monate vor dem leistungsbegründenden Ereignis, das am 25.11.2009 stattgefunden habe. Als Werbungskosten seien die Fahrkosten abzuziehen. Weitere Abzüge ergäben sich allerdings nicht.

Mit der am 23.02.2010 beim Sozialgericht Mainz (SG) erhobenen Klage machte der Klä...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge