Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Berechnung des Krankengeldes für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind

 

Orientierungssatz

Nichtarbeitnehmer iS von § 47 Abs 4 S 2 SGB 5 sind nicht nur selbständig Tätige, sondern auch sonstige Versicherte, die nicht in abhängiger Beschäftigung stehen. Dazu gehören ua auch Teilnehmer von Rehabilitationsmaßnahmen (vgl BSG vom 30.5.1978 - 1 RA 61/77 = SozR 2200 § 1241 Nr 9 = BSGE 46, 203 und LSG Hamburg vom 13.11.2001 - L 1 KR 54/00).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.05.2009; Aktenzeichen B 1 KR 16/08 R)

 

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 22.7.2007 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des dem Kläger bewilligten Krankengelds.

Der 1953 geborene Kläger, der Mitglied der Beklagten ist, nahm seit dem 5.1.2004 an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teil und bezog von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Übergangsgeld. Am 10.8.2004 erkrankte der Kläger. Die BfA widerrief daraufhin mit Bescheid vom 23.8.2004 den Bescheid über die Leistungsbewilligung und teilte zunächst mit, Übergangsgeld werde bis zum 15.8.2004 ausgezahlt. Mit Bescheid vom 16.9.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld ab dem 16.8.2004 in Höhe von 32,47 € nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge täglich (brutto: 36,32 €). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die BfA teilte mit, dass dem Kläger Übergangsgeld bis zum 27.8.2004 gewährt worden sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 10.6.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, das ab dem 28.8.2004 zu zahlende Krankengeld sei zu Recht auf kalendertäglich 32,47 € festgesetzt worden. Gemäß § 47 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) betrage das Krankengeld 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Als Regelentgelt gelte gemäß § 47 Abs 4 S 2 SGB V für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer seien, der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend gewesen sei. Nach § 235 Abs 1 S 1 SGB V gelte für die nach § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als beitragspflichtige Einnahmen 80 vH des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liege. Vorliegend habe sich die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld laut Bescheid der BfA vom 22.1.2004 auf 64,85 € belaufen. 80 vH dieses Betrags, also 51,88 €, seien als Bemessungsgrundlage der Beiträge zur Krankenversicherung heranzuziehen. Das kalendertägliche Brutto-Krankengeld betrage 70 % von diesem Betrag, d. h. kalendertäglich 36,32 €. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergebe sich ein auszuzahlendes Krankengeld von kalendertäglich 32,47 €.

Hiergegen hat der Kläger am 28.6.2005 Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte gehe von falschen Berechnungsgrundlagen aus. § 47 Abs 4 S 2 SGB V sei nicht heranzuziehen, da unter dem Begriff "Nichtarbeitnehmer" nur die Selbstständigen fielen, er aber gerade nicht selbstständig sei. Auch nach teleologischer Auslegung der genannten Norm könne nur von dem zuletzt erzielten Erwerbseinkommen ausgegangen werden. Normzweck des § 47 SGB V sei der "leitende Gedanke der Lohnersatzfunktion des Krankengelds in Form einer Abstufung zum Arbeitsentgelt. Im vorliegenden Fall habe eine solche Abstufung aber bereits durch die "von der BfA getätigte Reduzierung des Übergangsgelds" stattgefunden. Daher trete eine Lohnersatzleistung anstelle der anderen. Es wäre auch verfassungsmäßig bedenklich, würde man das schon eingeschränkte Übergangsgeld nochmals kürzen.

Durch Urteil vom 22.10.2007 hat das Sozialgericht Mainz die Klage abgewiesen und zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen. Zu den Einwänden des Klägers hat es ausgeführt, die Berechnungsgrundlage des Krankengelds werde nicht "herabgestuft", sondern auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bzw die beitragspflichtige Entgeltersatzleistung begrenzt. Dies entspreche den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die vom Kläger nicht näher ausgeführten "verfassungsrechtlichen Bedenken" seien unbegründet. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, er falle nicht unter den Personenkreis der "Nichtarbeitnehmer" im Sinne des § 47 Abs 4 S 2 SGB V. Dieser sei nicht auf selbstständige Erwerbstätige beschränkt.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 14.2.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.3.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf seinen bisherigen Vortrag.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 22.10.2007 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 16.9.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.6.2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 16.8.2004 Krankeng...

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