Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Wohnungs- und Bekleidungserstausstattung nach Haftentlassung. Bemessung der Pauschalbeträge. Verweis auf Gebrauchtmöbel bzw -kleidung

 

Orientierungssatz

Zur Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Bemessung der gem § 23 Abs 3 S 1 Nr 1, Nr 2 iVm S 5 und S 6 SGB 2 gewährten Pauschalbeträge für die Erstausstattung einer Wohnung und für Bekleidung an einen Haftentlassenen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.04.2011; Aktenzeichen B 14 AS 53/10 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 21.11.2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Senat entscheidet nach § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss, weil er einstimmig die Berufung des Klägers für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

I.

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch auf Erstausstattung seiner Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten hat sowie darüber, in welcher Höhe ihm ein Anspruch auf Erstausstattung für Bekleidung zusteht.

Der Kläger, 1945 geboren, war von 1985 bis zum 24.01.2007 in der Justizvollzugsanstalt D inhaftiert. Am 07.12.2006 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hierzu hat er verschiedene Unterlagen vorgelegt, ua einen Mietvertrag zwischen ihm und seiner Tochter B W für die Zeit ab 24.01.2007. Mit Bescheid vom 30.01.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.09.2007 wurden dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 24. bis zum 31.01.2007 in Höhe von 208,00 € und vom 01.02. bis zum 30.06.2007 in Höhe von 780,00 € monatlich gewährt.

Am 31.01.2007 beantragte der Kläger eine Beihilfe für die Wohnungserstausstattung sowie eine Bekleidungserstausstattung. Ihm ständen nach 21 Jahren Haft keine Möbel zur Verfügung. Die angemietete Wohnung sei lediglich mit einer Einbauküche ausgestattet. An Bekleidung verfüge er über eine Garnitur Unterwäsche, Oberbekleidung und ein Paar Schuhe.

Mit Bescheid vom 31.01.2007 bewilligte die Beklagte eine einmalige Beihilfe in Höhe von 730,00 € für die Wohnungserstausstattung, wobei sie keinen Bedarf für einen Herd, Küchenschränke, einen Kühlschrank und eine Spüle anerkannte, da nach dem abgeschlossenen Mietvertrag, die leihweise Überlassung der Kücheneinrichtung vereinbart sei.

Mit weiterem Bescheid vom 31.01.2007 bewilligte sie eine einmalige Beihilfe in Höhe von 230,00 € für die Erstausstattung mit Bekleidung.

Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und legte Aufstellungen mit im Rahmen der jeweiligen Erstausstattungen benötigten Artikel und den dazugehörigen Preisen vor. Hinsichtlich der Wohnungserstausstattung errechnete er nach Abzug der bereits bewilligten 730,00 € einen Betrag von 9.544,79 €, hinsichtlich der Bekleidung nach Abzug der bereits bewilligten 230,00 € einen Betrag von 646,00 €. Wegen der Küche trug er vor, diese sei ihm nur leihweise überlassen, bis eine Abstandszahlung bezahlt oder eine neue Küche gekauft sei.

Mit Bescheid vom 30.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch im Hinblick auf die gewährte Beihilfe hinsichtlich der Wohnungserstausstattung zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende seien nach § 3 Abs 1 Satz 4 SGB II die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Der gewährte Betrag von 730,00 € sei ein angemessener Betrag für sämtliche notwendigen Einrichtungsgegenstände ohne Küchenschrank, Spüle und Herd, da diese laut Mietvertrag in der Wohnung vorhanden seien. Die im Mietvertrag vereinbarte leihweise Überlassung sei weder befristet noch bedingt.

Mit Bescheid vom 31.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Höhe der bewilligten Bekleidungserstausstattung zurück. Bei dem bewilligten Betrag in Höhe von 230,00 € sei berücksichtigt, dass eine Versorgung mit den allernotwendigsten Kleidungsstücken erforderlich sei. Es sei nicht eine vollständige Garderobe für alle Eventualitäten zu gewähren. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass Bekleidung mittlerweile sehr günstig erworben werden könne und dem Kläger auch der Erwerb gebrauchter Kleidung zumutbar sei. Der bewilligte Betrag von 230,00 € sei ausreichend.

Mit seiner am 02.10.2007 vor dem Sozialgericht Mainz erhobenen Klage hat der Kläger die Höhe der bewilligten Beträge für die Erstausstattung einer Wohnung sowie die Erstausstattung mit Bekleidung beanstandet.

Mit Urteil vom 21.11.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 SGB II würden Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung und für Bekleidung gesondert erbracht. Nach Satz 5 der Vorschrift könnten diese Leistungen auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden, wobei bei deren Bemessung geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichti...

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