Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs 1 S 6 SGB 2

 

Orientierungssatz

Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs 1 S 6 SGB 2, wenn der Grundsicherungsträger trotz Vorliegen eines atypischen Falles kein Ermessen ausgeübt hat.

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts S. vom 22.01.2014 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers vom 13.01.2014 gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 06.01.2014 angeordnet.

2. Der Beschwerdegegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06.01.2014, mit dem der Beschwerdegegner eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlassen hat.

Der 1980 geborene Beschwerdeführer steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beschwerdegegner. Er war zuletzt bis zum 02.10.2012 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Am 06.12.2012 schloss der Beschwerdeführer mit dem Beklagten eine erste Eingliederungsvereinbarung mit einer Geltungsdauer bis zum 30.06.2013. Gegenstand war zunächst eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 d SGB II in der Zeit vom 06.12. bis zum 31.12.2012 sowie die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III) in der Zeit vom 07.01.2013 bis zum 01.03.2013 im Umfang von 30 Wochenstunden sowie Eigenbemühungen, insbesondere Bewerbungen (mindestens zehn Stück, nachzuweisen bis spätestens 25.02.2013, 08.04.2013 bzw. 03.06.2013). Der Beschwerdeführer kam in der Folge seinen Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung nach.

Erst am 09.12.2013 kam es zu einem weiteren Gesprächstermin mit der zuständigen Fallmanagerin Frau D. Es war beabsichtigt, zu diesem Zeitpunkt eine weitere Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Ausweislich eines Vermerks über den Ablauf des Gesprächs an diesem Tag vom 09.12.2013 berichtete der Beschwerdeführer zunächst über Kreuzbeschwerden nach körperlicher Belastung und legte ein entsprechendes ärztliches Attest vor. Es wurde ein Termin “beim GA„ (wohl Gutachter) vereinbart. Hierzu teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Schweigepflichtentbindung unterzeichnen und die fachärztlichen Unterlagen zum Untersuchungstermin mitbringen werde. Des Weiteren waren Themen ein erweiterter Gabelstaplerschein, den der Beschwerdeführer gerne machen wollte, sowie seine Bewerbungsaktivitäten in letzter Zeit. Insofern teilte der Beschwerdeführer mit, er habe sich in den zurückliegenden Wochen überwiegend telefonisch beworben und könne keine Nachweise vorlegen. Da der Beschwerdeführer kein Kfz besitzt, wurde außerdem über die Möglichkeit der Unterstützung der Arbeitsaufnahme nach dem “Mietwagenmodell„ gesprochen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Feststellungsmaßnahme über Aktivierungsgutscheine angeboten, um Unterstützung bei den Vermittlungsbemühungen zu erhalten. Im Rahmen dieser Maßnahme sei ein betriebliches Praktikum vorgesehen. Die Vorgehensweise Aktivierungsgutschein sowie die Bewerbungsbemühungen, wie sie in dem Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehen waren, seien besprochen und dem Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen (Nachweise, Vordruck, Bewerbungskostenantrag und Aktivierungsgutschein) ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er die Eingliederungsvereinbarung zur Prüfung durch einen Fachmann mit nach Hause nehmen und erst dann unterschreiben wolle. In dem Vermerk ist weiterhin festgehalten, dass, da der Beschwerdeführer keine Bestätigung über die Aushändigung der Eingliederungsvereinbarung unterschreiben wolle, er diese mit Postzustellungsurkunde auf dem Postweg erhalte. Am Ende des Gesprächs habe der Beschwerdeführer einen Briefumschlag ausgehändigt; er habe keine Angaben über den Inhalt machen wollen und das Büro verlassen. In dem Umschlag befand sich ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.12.2013 betreffend Fragen des Datenschutzes.

Noch am 09.12.2013 übersandte der Beklagte dem Beschwerdeführer den Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 09.12.2013 gegen Postzustellungsurkunde und mit der Bitte, eine unterschriebene Ausfertigung bis spätestens 20.12.2013 vorzulegen. Anderenfalls würden die Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt erlassen. Der Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 09.12.2013 sah unter I. Nr. 6. die Bewilligung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines, der zur Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme berechtigt, vor (§ 16 Abs.1 SGB ...

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