Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlagebeschluss an das BVerfG. Nordrhein-Westfalen. Auflösung der Versorgungsverwaltung. Übertragung der Aufgaben der Versorgungsverwaltung im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts und der Kriegsopferversorgung auf die Landschaftsverbände

 

Orientierungssatz

Sind die §§ 1 und 4 des Abschn 1 des Art 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur Nordrhein-Westfalen (BehStraffG NW 2) vom 30.10.2007 (GV, 2007, 482) mit §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferfürsorge (Errichtungsgesetz - KOVVwG) vom 12.3.1951 (BGBl I, 1951, 169), zuletzt geändert durch das Zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz (ZustkG-2) vom 3.5.2000 (BGBl I, 2009, 632 ff) iVm Art 84, 125b Abs 2 Grundgesetz (GG) bzw mit Art 85 GG vereinbar, soweit hierdurch die bisherige Versorgungsverwaltung aufgelöst und deren Aufgaben im Sozialen Entschädigungsrecht und der Kriegsopferversorgung vollständig auf die Landschaftsverbände übertragen worden sind.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.04.2013; Aktenzeichen 2 BvL 20/08)

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob die §§ 1 und 4 des 1. Abschnitts des Art. 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (GV.NRW S. 482) mit §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferfürsorge (Errichtungsgesetz) vom 12.03.1951 (BGBl. I, S. 169), zuletzt geändert durch das Zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 03.05.2000 (BGBl. I, S. 632 ff) i.V.m. Art. 84, 125 b Abs. 2 Grundgesetz bzw. mit Art. 85 Grundgesetz vereinbar sind, soweit hierdurch die bisherige Versorgungsverwaltung aufgelöst und deren Aufgaben im Sozialen Entschädigungsrecht und der Kriegsopferversorgung vollständig auf die Landschaftsverbände übertragen worden sind.

 

Gründe

I. Prozessgeschichte

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger psychische Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) anzuerkennen sind.

Die Ehefrau des Klägers verstarb im Jahr 1990 aufgrund eines Suizids. Nach diesem Zeitpunkt traten beim Kläger erstmals Depressionen und Angstzustände auf, die in der Folgezeit derart zunahmen, dass die bis dahin ambulante psychotherapeutische Therapie nicht mehr genügte und er im Jahre 1991 stationär psychiatrisch behandelt werden musste. Dabei zeigten sich neurotische Verarbeitungsmechanismen bei vermehrt kränkbarer Persönlichkeit mit eingeschränkten Verarbeitungsfähigkeiten. In den beruflich erfolgreichen Folgejahren stabilisierte sich der Gesundheitszustand. Ab 1997 traten wieder familiäre und auch berufliche Belastungen auf. Die körperlichen Beschwerden, insbesondere seitens der Wirbelsäule, nahmen zu. Der Kläger begab sich daraufhin in die ambulante psychotherapeutische Behandlung der Dipl.-Psychologin N. Diese führte eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode durch. Im November 1998 schloss sie die Behandlung nach ihren Angaben erfolgreich ab.

Während des Behandlungszeitraums kam es zu einem ersten tätlichen Angriff gegen den Kläger durch den Ehemann seiner damaligen Lebensgefährtin, Herrn K (fortan: K). Dieser beschimpfte und schlug den Kläger minutenlang, als er ihn am 14.05.1998 in der Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau antraf. Am 26.11.1998 beantragte der Kläger wegen der bei diesem Vorfall erlittenen Prellungen an der Wirbelsäule sowie der Platz- und Schürfwunden Beschädigtenversorgung nach dem OEG. In einem vor dem Amtsgericht Siegen geschlossenen Vergleich vom 23.09.1998 (6C 489/98) verpflichtete sich K, an den Kläger 1.500,00 DM Schmerzensgeld zu zahlen.

Mit Bescheid vom 26.05.1999 erkannte das Versorgungsamt T "multiple Prellungen im Bereich des Schädels, der rechten Hand, der Brustwirbelsäule, eine Rißwunde hinter der rechten Ohrmuschel, oberflächliche Kratzspuren im Bereich des rechten Schulterblatts" als durch den Angriff des K vom 14.05.1998 verursacht an. Der Kläger habe seit dem 14.05.1998 bis zur Abheilung der Beschwerden einen Anspruch auf Heilbehandlung. Der Antrag auf Beschädigtenversorgung werde jedoch abgelehnt, da keine Gesundheitsstörung zurückgeblieben sei, mithin die Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung laufender Versorgungsbezüge nicht möglich sei.

Nachdem sich der Gesundheitszustand des Kläger nach Abschluss der ambulanten Psychotherapie bei Dipl.-Psychologin N im November 1998 verschlechterte, suchte er am 03.03.1999 die Klinik X auf. Dort wurde er stationär aufgenommen, um die weitere Behandlung mit ihm abzustimmen. Während des Klinkaufenthalts wurden ausgeprägte depressive Verstimmungen mit Versagensängsten, teilweise psych...

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