Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Mietkaution. Darlehen. Tilgung durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs. Zulässigkeit eines Grundlagenverwaltungsakts. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 14 AS 41/17 R

 

Orientierungssatz

1. Die Aufrechnungsregelung des § 42a Abs 2 S 1 SGB 2 ist auch auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden.

2. Der Erlass eines Grundlagenverwaltungsakts, der die Tilgung der Darlehensforderung durch Aufrechnung mit Grundsicherungsleistungen nicht nur des bereits bewilligten Leistungszeitraums, sondern auch der nachfolgenden Bewilligungsabschnitte verfügt, ist von der Ermächtigung in § 42a Abs 2 S 2 SGB 2 gedeckt.

 

Normenkette

SGB II § 42a Abs. 1, 2 Sätze 1-3, Abs. 3-6, § 22 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3, 6 S. 3, Abs. 8, § 7 Abs. 5, § 20 Abs. 4-5, § 21 Abs. 6, § 24 Abs. 1, 4 S. 1, Abs. 5-6, § 27 Abs. 4, § 41 Abs. 1 S. 4, § 41a Abs. 6 S. 3, § 42 S. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1; SGB II Fassung: 2011-05-13 § 22 Abs. 5; SGB II Fassung: 2011-05-13 § 23 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 2 Nr. 7, § 31 S. 1, § 33 Abs. 1, § 39 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 48 Abs. 2 S. 3; SGB I § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 2 S. 1, § 51; SGB XII §§ 26, 35, 37 Abs. 3; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 387; SGG § 54 Abs. 1, §§ 77, 86, 96 Abs. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 202 S. 1; ZPO § 4 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 21.03.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch eine Aufrechnung i.H.v. 69,00 Euro monatlich gegen den laufenden Leistungsanspruch der Kläger nach dem SGB II ab dem 01.01.2014.

Die im Jahr 1958 geborene Klägerin und der im Jahr 1955 geborene Kläger sind verheiratet. Seit 2005 bezogen sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zum 01.02.2013 mieteten die Kläger eine Wohnung in C an. Die Zahlung einer Kaution war mietvertraglich nicht vereinbart.

Die Kläger zogen mit Zustimmung des Grundsicherungsträgers zum 01.11.2013 nach E, W Straße 00, um. Beide Kläger unterzeichneten als Mieter den Mietvertrag, in dem die Entrichtung einer Mietkaution i.H.v. 930 Euro geregelt war. Am 31.10.2013 beantragten die Kläger unter Vorlage des unterschriebenen Mietvertrages die Übernahme einer Mietkaution in Höhe von 930,00 Euro durch den Beklagten in Form eines Darlehens.

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2014 seine Bereitschaft gezeigt hatte, die Mietkaution zu übernehmen, unterzeichnete die Klägerin unter dem 04.11.2013 eine Abtretungserklärung über die Mietkaution für die Wohnung W Straße 00, E, 1. OG (links). In der Abtretungserklärung heißt es u.a.:

"Hiermit trete ich den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution sowie der auflaufenden Zinsen/Dividenden unwiderruflich an das Jobcenter E, vertreten durch den Geschäftsführer ab.

Die Abtretungserklärung wird unwirksam, wenn das Darlehen vollständig getilgt ist."

Der Beklagte übersandte eine Ausfertigung der Abtretungserklärung an den Vermieter, der gegenüber dem Beklagten bestätigte, dass er die Abtretungserklärung zur Kenntnis genommen habe.

Mit Bescheid vom 21.11.2013 mit der Überschrift "Bewilligungs- und Tilgungsbescheid über die Gewährung eines Darlehens für die Anmietung einer Wohnung (Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteile) gem. §§ 22 Abs. 6 und 42a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)", adressiert an die Klägerin, bewilligte der Beklagte den Klägern ein Darlehen i.H.v. 930,00 Euro für die Mietkaution. Er führte u.a. aus: Die Kläger erhielten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Vorschriften des SGB II. Im Hinblick auf die erteilte Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung und die Übernahme der Mietkaution werde ein Darlehen in Höhe von 930,00 Euro gewährt. Die Bewertung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe keine andere Entscheidung ergeben. Im Übrigen seien sonstige Anhaltspunkte, die gegen eine Darlehensgewährung sprechen könnten, nicht ersichtlich. Die Mietkaution werde in den nächsten Tagen auf das bekannte Konto des Vermieters überwiesen. Das Darlehen sei durch monatliche Aufrechnung von 10 Prozent des für den Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Die bestehende Darlehensforderung werde unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsvorschrift ab dem 01.12.2013 in monatlichen Raten in Höhe von derzeit 69,00 Euro gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet. Spätere Änderungen des Regelbedarfes wirkten sich auch auf die Höhe der Tilgungsrate aus. Die Rückzahlung des noch nicht getilgten Darlehens werde fällig, wenn die Kläger aus der Wohnung auszögen oder aus dem Leistungsbezug ausschieden. Über die Rückzahlungsmodalitäten würden sie in gegebener Zeit einen gesonderten Bescheid erhalten. Die Entscheidung beruhe auf §§ 22 Abs. 6, 42a SGB II.

Die anwaltlich vertretenen K...

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