nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 13.09.1999; Aktenzeichen S 19 KR 44/96)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 12 KR 23/02 R)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch vom 15.09.1995, vom 05.12.1995 und vom 22.01.1996 zu entscheiden sowie den Erstattungsantrag vom 15.09.1995 zu entscheiden, hilfsweise zu bescheiden. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. September 1999 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 25.03. und 25.04.1996, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1996, bezüglich der Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren begehrt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten u.a. um die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers bei der beklagten Krankenkasse.

Der Kläger ist seit 1990 als selbständiger Rechtsanwalt tätig und freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse in einer Beitragsklasse ohne Krankengeldanspruch. Die Beiträge für den Zeitraum von Dezember 1990 bis Dezember 1992 setzte die Beklagte zunächst aufgrund ihrer Satzung nach einer Mindestbemessungsgrenze auf 252,-- DM monatlich fest. Sie korrigierte diese Beitragsfestsetzung im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach derartige Mindestbemessungsgrenzen für selbständig freiwillig versicherte Mitglieder gesetzeswidrig seien, auf einen Beitrag von 123,-- DM (Dezember 1990), 126,-- DM (1991), 131,-- DM (Januar bis Oktober 1992) und 146,-- DM (November/Dezember 1992). Der Überzahlungsbetrag wurde dem Kläger auf seinen Antrag vollständig rückerstattet.

Für das Jahr 1993 setzte die Beklagte den Beitrag auf monatlich 344,-- DM (Bescheide vom 01.02. und 09.09.1993) und für das Jahr 1994 auf 368,-- DM (Bescheide vom 01.02., 29.04. und 27.07.1994) fest. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben im Wesentlichen erfolglos (zuletzt Urteil des BSG vom 26.09.1996 - 12 RK 46/95 -, wobei sich die Beteiligten vor dem BSG lediglich dahin verständigten, dass der Beitrag für das Jahr 1994 wegen rechnerischer Unrichtigkeit auf 364,-- DM ermäßigt werde).

Für das Jahr 1995 setzte die Beklagte den Beitrag auf monatlich 411,45 DM einschließlich des Pflegeversicherungsbeitrags fest.

Mit Schreiben vom 14.06.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie auf Säumniszuschläge und Mahngebühren für die Zeit von März 1993 bis November 1994 verzichte und entsprechend das Beitragskonto berichtige. Gleichzeitig bat sie um Zahlung des Beitragsrestes für den Monat Mai 1995. Mit Schreiben vom 07.09.1995 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Kontoauszug bezüglich der Beitragsschulden und Zahlungen, woraus sich eine Differenz von 551,25 DM errechne.

Der Kläger legte am 15.09.1995 gegen "sämtliche Beitragszahlungsaufforderungsbescheide" für die Jahre 1994/1995 Widerspruch ein, weil diese beinahe jeden Monat mit der Erhebung einer Mahngebühr sowie Säumniszuschlägen verbunden gewesen seien, wofür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich sei.

Durch Bescheid vom 28.11.1995 setzte die Beklagte für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.1995 befristet die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest. Hiergegen legte der Kläger am 06.12.1995 bezüglich seines zugrundegelegten Einkommens und der Befristungsdauer Widerspruch ein.

Mit weiterem Bescheid vom 20.02.1996 setzte die Beklagte den Beitrag zur Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.1996 auf 388,-- DM (Gruppe N, Klasse 815) und für die Pflegeversicherung auf 30,98 DM fest. Gleichzeitig übersandte sie dem Kläger ein weiteres Schreiben vom 20.12.1995, in dem sie die Berechnung und den Grund für die zunächst ausgesprochene befristete Einstufung erläuterte. Der Kläger bat um Mitteilung, ob es sich insoweit um einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid handeln solle, und um Angabe, wann seine Forderung in Höhe von 1.042,67 DM - Gebührenberechnung des Klägers vom 24.11.1995 aufgrund gerichtlichen Vergleichs zwischen den Beteiligten im Verfahren SG Köln, Az.: S 19 Kr 80/94 - beglichen werde. Letzteren Betrag stellte er durch Schreiben vom 12.01.1996, bei der Beklagten am 23.01.1996 eingegangen, hilfsweise zur Aufrechnung mit seinen rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen.

Gleichzeitig legte der Kläger Widerspruch "gegen die Beitragsbescheide der Beklagten vom 03.01.1996" ein, weil ein Beitragsrückstand nicht zu verzeichnen und eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Mahngebühren bzw. Säumniszuschlägen nicht ersichtlich sei.

Durch Beitragsbescheide vom 25.03.1996 und 25.04.1996 setzte die Beklagte die Beiträge für die Monate Februar und März 1996 zur Krankenversicherung in Höhe von 388,-- DM und zur Pflegeversicherung in Höhe von 30,98 DM fest (zuzüglich jeweils eines Säumniszuschlages von 3,-- DM und einer Mahngebühr in Höhe von 2,60 DM). Diese Besch...

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