Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherungspflicht. Pflegeperson. Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit. Mindeststundenzahl. Berücksichtigung von über die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung hinausgehenden ergänzenden Pflegeleistungen

 

Orientierungssatz

Im Rahmen der Regelung des § 3 S 1 Nr 1a SGB 6 und des § 19 S 2 SGB 11 sind nicht nur die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gem § 14 SGB 11 zu berücksichtigenden Hilfeleistungen zugrunde zu legen, sondern auch die für die ergänzende Pflege und Betreuung im Sinne von § 4 Abs 2 S 1 SGB 11 aufgewandte Zeit.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.10.2010; Aktenzeichen B 12 R 21/09 R)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.01.2007 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) haben der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Feststellung bzw. Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) für Zeiten der Pflege ihres Ehemannes hat. Insoweit ist insbesondere streitig, ob bei der Ermittlung des dafür erforderlichen zeitlichen Pflegeaufwandes von wenigstens 14 Stunden wöchentlich lediglich die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung in Pflegestufen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) zu berücksichtigenden Hilfeleistungen (§ 14 SGB XI) zugrunde zu legen sind, oder ob auch die für die ergänzende Pflege und Betreuung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI aufgewandte Zeit anzusetzen ist.

Der am 00.00.1950 geborene Ehemann der Klägerin erlitt am 16.06.1995 einen Herzinfarkt und leidet seitdem an einer geistigen Fähigkeitsminderung mittelgradiger Ausprägung bei Zustand nach hypoxischem Hirnschaden nach Myokardinfarkt und Kammerflimmern. Er war bis Juli 1998 bei der Beigeladenen zu 1) privat pflegeversichert und ist seit August 1998 bei der Beigeladenen zu 2) gesetzlich pflegeversichert. Die Beigeladene zu 1) gewährte dem Ehemann der Klägerin aufgrund mehrerer Gutachten für die Zeit vom 01.11.1995 bis zum 31.07.1998 Leistungen nach Pflegestufe I. Ein von der Klägerin unter dem 22.11.1996 bei der Beigeladenen zu 1) gestellter Antrag auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen wurde von der Beigeladenen zu 1) mit bindend gewordenem Bescheid vom 28.11.1996 abgelehnt, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben zu dem Antrag mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig war. Da auch das Sozialgericht mit dem angefochtenen aber insoweit rechtskräftigen Urteil die Klage auf Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin aufgrund der Pflege ihres Ehemannes für die Zeit vor dem 16.09.2004 abgewiesen hat, ist die Versicherungspflicht der Klägerin während des o.g. Zeitraums, in dem ihr Ehemann bei der Beigeladenen zu 1) pflegeversichert war, nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

Mit Bescheid vom 04.09.1998 bewilligte die nunmehr zuständige Beigeladene zu 2) dem Ehemann der Klägerin ohne vorherige Begutachtung Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I ab dem 03.08.1998. Im Dezember 1998 ließ die Beigeladene zu 2) ihn durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK) begutachten. In dem Pflegegutachten vom 05.01.1999 wurde für die Grundpflege ein Zeitaufwand von insgesamt 35 Minuten sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung von 65 Minuten für erforderlich gehalten. In dem Gutachten wurde weiter ausgeführt, die Klägerin pflege ihren Ehemann weniger als 14 Stunden in der Woche. Eine von der Beigeladenen zu 2) zunächst beabsichtigte Einstellung der Leistungen an den Ehemann der Klägerin aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, weil die Voraussetzungen für Leistungen nach Pflegestufe I nach Auffassung der Beigeladenen zu 2) nicht vorlägen, wurde von der Beigeladenen zu 2) nicht weiterverfolgt, weil nach ihrer Auffassung eine Aufhebung des früheren Bescheides nach §§ 45 , 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) nicht möglich war. Von den Beteiligten wurde in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt, dass der Ehemann der Klägerin bis heute Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung entsprechend Pflegestufe I erhält. Nach einem von der Beigeladenen zu 2) veranlassten MDK-Gutachten vom 19.04.1999 betrug der grundpflegerische Hilfebedarf im Durchschnitt ca. 48 Minuten, derjenige für die hauswirtschaftliche Versorgung 45 Minuten. In dem Gutachten wurde die Pflegestufe I empfohlen. Weiterhin wurde in dem Gutachten festgestellt, dass die Klägerin ihren Ehemann 14 bis unter 21 Stunden in der Woche pflege. In einem weiteren Gutachten vom 10.11.2000 war ein Zeitaufwand für die Grundpflege von 28 Minuten pro Tag, sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung von 43 Minuten pro Tag für erford...

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