Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherungspflicht. Pflegeperson. Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit. Mindestpflegezeit. Berücksichtigung von über die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung hinausgehenden ergänzenden Pflegeleistungen ≪zB Aufsicht, soziale Kommunikation, Mobilitätshilfe≫. verrichtungsbezogener Hilfebedarf

 

Orientierungssatz

Bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen im Rahmen von § 3 S 1 Nr 1a SGB 6 iVm § 19 S 2 SGB 11 sind ergänzende Pflegeleistungen, zB in Form von nicht verrichtungsbezogener Aufsicht oder Anleitung, sozialer Kommunikation oder nicht verrichtungsbezogenen Mobilitätshilfen, über die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung hinaus nicht zu berücksichtigen. Maßgebend ist allein der verrichtungsbezogene Hilfebedarf (§ 14 SGB 11).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 3 S. 1 Nr. 1a Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) als nichterwerbsmäßig tätige Pflegeperson ihres Ehemannes. Der 1946 geborene Ehemann wurde in den Jahren 1990 - 1997 mehrfach im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule operiert. Es bestehen Mobilitätsstörungen der Beine sowie eine rezidivierende Spastik. Laut dem MDK-Gutachten des Arztes Dr. R. zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 21.01.2004 ist das Gehen wegen Taubheit und belastungsbedingter Spastik der Beine massiv eingeschränkt. Bewältigt werden könnten noch einige Schritte mittels Unterarmgehstützen innerhalb der Wohnung. In der Wohnung werde ein Selbstfahrerrollstuhl und im Freien ein Elektrorollstuhl benutzt. Hilfebedarf bestehe insbesondere bei der Ganzkörperwäsche, dem Duschen und Baden, dem Richten der Bekleidung sowie beim Stuhlgang und der Entleerung der Urinflasche nachts. Die Ehefrau sichere den Haushalt und die anfallende Grundpflege. Dr. R. kam in seinem Gutachten zu einem Zeitaufwand für die Grundpflege i. H. v. 59 Minuten pro Tag und für einen Zeitaufwand Hauswirtschaft i. H. v. 45 Minuten pro Tag. Es liege Pflegebedürftigkeit i. S. d. Pflegestufe I Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) vor. Eine wesentliche Veränderung zum Vorgutachten sei nicht erkennbar. Weiter wird in dem Gutachten ausgeführt, der von dem Ehepaar angegebene Pflegeaufwand über eine Pflegezeit von mehr als 28 Stunden pro Woche stimme nicht mit dem nunmehr gutachterlich festgestellten Hilfebedarf überein.

Die beigeladene Pflegekasse, die dieses Gutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen eingeholt hatte, gewährte dem Ehemann der Klägerin weiterhin Leistungen bei häuslicher Pflege nach Pflegestufe I. Der Klägerin, für die Pflichtbeiträge wegen ihrer Pflegetätigkeit für den Zeitraum vom 01.04.1995 bis 20.01.2004 entrichtet worden waren, teilte die Beigeladene mit Schreiben vom 22.04.2004 mit, sie könne keine Beiträge mehr für sie zahlen, weil nach dem Pflegegutachten vom 21.01.2004 der Pflegeaufwand für ihren Ehemann weniger als 14 Stunden wöchentlich betrage. Eine entsprechende Mitteilung machte die Beigeladene gegenüber der Beklagten unter Übersendung einer Kopie des Pflegegutachtens vom 21.01.2004. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 03.05.2004 gegenüber der Beigeladenen Einwände gegen deren Verfahrensweise. Die Beigeladene leitete dieses Schreiben an die Beklagte weiter. Diese beschied die Klägerin mit förmlichem Bescheid vom 25.05.2004 dahin, dass ihr bei der Beigeladenen gestellter Antrag auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen als Pflegeperson für die Zeit ab 21.01.2004 abgelehnt werde. Nach den Feststellungen der Pflegekasse liege der ausgeübte Umfang der Pflegetätigkeit unter 14 Stunden in der Woche und erreiche somit nicht das in § 3 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehene Mindestmaß von 14 Stunden wöchentlich. Hiergegen erhob die Klägerin am 10.06.2004 Widerspruch und machte geltend, die Pflegezeit liege über 28 Stunden, was sich aus Ziff. 1.4 des Pflegegutachtens vom 21.01.2004 ergebe. Die Beklagte beteiligte die Beigeladenen an dem Widerspruchsverfahren und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beigeladene äußerte sich mit Schreiben vom 19.07.2004 dahingehend, dass die tägliche Pflegezeit nach wie vor laut dem Pflegegutachten nur 104 Minuten betrage. Der von der Klägerin und ihrem Ehemann gegenüber dem Gutachter angegebene Pflegeaufwand stimmt nicht mit dem Hilfebedarf überein. Er betrage nur 12,13 Stunden wöchentlich.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin gegen ihren Bescheid vom 25.05.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 3 S. 1. N...

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