Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzinsung von zu Unrecht entrichteten Nachversicherungsbeiträgen. Vollständigkeit eines Erstattungsantrages iS des § 27 Abs 1 S 1 SGB 4. Angabe einer gültigen Bankverbindung lediglich im Briefkopf des Erstattungsantrages

 

Orientierungssatz

Für die Vollständigkeit eines Erstattungsantrages iS des § 27 Abs 1 S 1 SGB 4 ist es ausreichend, wenn lediglich im Briefkopf des Erstattungsantrages eine gültige Bankverbindung angegeben ist. Eine ausdrückliche Nennung einer Bankverbindung für die Erstattung ist hingegen nicht erforderlich.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.06.2020 abgeändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2019 verurteilt, an die Klägerin 1.018,87 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.018,92 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Beginn der Verzinsung einer Erstattungsforderung.

Die Klägerin hat ihren Sitz in F und ist Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost, bei der der am 00.00.1963 geborene U vom 01.11.1990 bis zum 31.12.1991 als Postinspektoranwärter im Vorbereitungsdienst und vom 01.01.1992 bis zum 30.09.1994 als Postinspektor zur Anstellung tätig war. Im Anschluss zahlte diese ihm für zwei Monate Übergangsgeld. Herr U zeigte die Absicht an, bis zum 01.09.1995 in ein weiteres rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis als Anwärter im gehobenen Dienst der Stadt H übernommen zu werden. Die Deutsche Bundespost erteilte daraufhin der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung gemäß § 184 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.d.F. vom 18.12.1989.

Am 08.11.2015 griff die Beklagte den Vorgang auf, teilte der Klägerin mit, dass ab dem 01.12.1994 Pflichtbeiträge bei ihr gemeldet worden seien und sie daher die Durchführung der Nachversicherung prüfe. Die Klägerin verwies auf die erteilte Aufschubbescheinigung und erhob die Einrede der Verjährung der Nachversicherungsbeiträge gemäß § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Nichtentrichtung falle in den Verantwortungsbereich der Beklagten.

Durch Bescheid vom 29.12.2015 stellte die Beklagte fest, dass die Nachversicherung für die Zeit vom 01.11.1990 bis zum 30.09.1994 durchzuführen sei. Die einschlägige 30-jährige Verjährungsfrist sei noch nicht abgelaufen.

Die Klägerin legte am 04.01.2016 Widerspruch ein. Dazu nutzte sie ihren standardisierten Briefkopf, der damals in der Fußzeile als Kontoverbindung "Deutsche Post AG, Postbank M, Konto 01" anführte.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30.08.2016 zurück. Der Versicherte sei mit Ablauf des 30.09.1994 unversorgt aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden und in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingetreten. Innerhalb des Zweijahreszeitraumes nach § 184 SGB VI habe er keine versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen. Die Voraussetzungen für den Aufschub der Nachversicherung seien damit spätestens mit Ablauf des 30.09.1996 weggefallen.

Die Klägerin teilte der Beklagten am 06.09.2016 den zu zahlenden Nachversicherungsbeitrag mit (21.833,68 Euro). Der Briefkopf verwies weiterhin auf dasselbe Konto bei der Postbank M, das allerdings - aufgrund der zwischenzeitlichen Einführung des SEPA-Verfahrens - nun mit der IBAN (International Bank Account Number) DE 01 und der BIC (Business Identifier Code) XXX bezeichnet wurde. Die Zahlung selbst erfolgte am 06.09.2016 mit Wertstellung zum 12.09.2016 von einem Konto mit der Kto.-Nr. 02 aus. Die BLZ ist nur mit 310 dokumentiert.

Unter dem gleichen Datum erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Köln (Az. S 2 R 1224/16). Mit Urteil vom 23.10.2017 hob das Sozialgericht den Bescheid vom 29.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2016 auf. Dem Anspruch auf Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge stehe die Einrede der Verjährung entgegen. Die Beklagte verzichtete auf die Einlegung der Berufung und bat die Klägerin am 29.03.2018 mitzuteilen, wie mit den Nachversicherungsbeiträgen verfahren werden solle. Die Klägerin wiederum ersuchte im Schreiben vom 09.04.2018 um Erstattung der Beiträge und Zahlung der entstandenen Zinsen auf das Konto der Deutsche Post AG IBAN DE 03 mit dem Vermerk: 00, NV Rückerstattung U. Die Beklagte zahlte die Nachversicherungsbeiträge am 09.05.2018 zurück.

Durch Bescheid vom 06.09.2018 stellte sie einen Zinsanspruch der Klägerin i.H.v. 509,46 Euro für die Zeit vom 01.12.2017 bis zum 30.06.2018 (7 Monate x 72,78 Euro) fest. In ihrem Widerspruch vom 25.09.2018 machte die Klägerin einen früheren Verzinsungsbeginn geltend. Grundsätzlich sei bereits in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid ein Erstattungsantrag enthalten....

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