Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.11.2018 geändert und unter Änderung des Bescheides der Beklagten vom 25.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2016 festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum ab dem 08.09.2015 bis zum 27.04.2018 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV), ob der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Apothekervertreter vom 08.09.2015 bis 27.04.2018 der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Klägerin vermittelt approbierte Apothekerinnen und Apotheker an Apotheken mit befristetem Vertretungsbedarf. Mit ihren Kundenapotheken schloss sie jeweils einen "Dienstvermittlungsvertrag" (im Folgenden: DVV). Die vertraglichen Regelungen lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Gegenstand des Unternehmens der A. GmbH ist die Vermittlung von approbierten Apothekern/Apothekerinnen an Apotheken mit entsprechendem, jeweils befristetem Vertretungsbedarf. Bei den vermittelten Vertretern handelt es sich um freie Mitarbeiter des Unternehmens, nicht um Arbeitnehmer.

(2) Gegenstand dieses Dienstvermittlungsvertrages ist es, die Rahmenbedingungen für eine Vermittlung der vorgenannten Dienstleistungen durch die Auftragnehmerin an den Auftraggeber / die Auftraggeberin festzulegen.

§ 2 Vermittlung

(1) Der Auftraggeber / die Auftraggeberin wird den gegebenen Vertretungsbedarf der Auftragnehmerin jeweils mit einem angemessenen Vorlauf von mindestens zwei Wochen mitteilen.

(2) Die Auftragnehmerin wird die Übernahme des Vertretungsdienstes sodann ihren freien Mitarbeitern zur Übernahme anbieten. Eine Verpflichtung zur Übernahme des angefragten Vertretungsdienstes durch die Auftragnehmerin oder ihre freien Mitarbeiter besteht nicht.

(3) Im Einzelfall kann kurzfristiger Vertretungsbedarf durch den Auftraggeber / die Auftraggeberin angemeldet werden. Die Auftragnehmerin wird sich auch in diesen Fällen um die Vermittlung eines approbierten Vertreters bemühen.

(4) Der / die von der Auftragnehmerin gestellte Apotheker / Apothekerin verfügt über eine Approbation und erfüllt alle berufs- und ordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die selbstständige Leitung einer Apotheke.

..."

Die durch einen ihrer freien Mitarbeiter übernommenen Vertretungsdienste sowie etwaige Fahrtkosten rechnete die Klägerin nach vereinbarten Sätzen monatlich ab (§ 3 DVV). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegten DVV Bezug genommen. Über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügte die Klägerin nicht. Von Apotheken angefragte Vertretungen konnten im streitigen Zeitraum zu ca. 50% vermittelt werden.

Der Beigeladene zu 1) (im Folgenden: C.) ist approbierter Apotheker. Er schloss mit der Klägerin am 03.09.2015 einen als "Rahmendienstvertrag" bezeichneten "Dienstvertrag über eine freie Mitarbeit des freien Mitarbeiters" (im Folgenden: RV). Hiernach werde der freie Mitarbeiter ab dem 07.09.2015 auf Anfrage als freiberuflicher Apotheker für die Klägerin tätig (§ 1 Abs. 2 RV). Er erbringe seine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbstständiger Unternehmer. Die Dienstleistung des freien Mitarbeiters bestehe darin, als approbierter Apotheker den Vertretungsdienst in den jeweiligen Apotheken wahrzunehmen. Der entsprechende Vertretungsbedarf werde der Klägerin von den Apotheken jeweils im Vorfeld mitgeteilt. Die Klägerin biete dem freien Mitarbeiter die Übernahme des angefragten Vertretungsdienstes an, der über die Annahme des Angebotes jeweils frei entscheiden könne. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Vertretungsdiensten bestehe für den freien Mitarbeiter nicht (§ 1 Abs. 3 RV). Die notwendigen Hilfsmittel wie z.B. Arbeitskleidung habe er selbst vorzuhalten (§ 1 Abs. 4 RV) und unterliege keinerlei Weisungen durch die Klägerin (§ 1 Abs. 5 RV). Die Abrechnung gegenüber der Klägerin werde monatlich vorgenommen (§ 2 Abs. 6 RV), wobei die Vergütung für jede geleistete Stunde erfolge bzw. ein Pauschalbetrag für Nachtdienstübernahmen sowie eine Fahrkostenerstattung gezahlt würden (§ 2 Abs. 2, Abs. 4 RV). Steuern und Sozialabgaben habe der freie Mitarbeiter selbst abzuführen (§ 2 Abs. 7 RV). Ein Vergütungsanspruch bei Arbeitsverhinderung, Krankheit bzw. Urlaub sei ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1, § 3 RV). Eine Tätigkeit für Dritte werde gestattet (§ 4 Abs. 2 RV). Auf die weit...

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