Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht zur teilweisen Rückforderung eines bewilligten Eingliederungszuschusses

 

Orientierungssatz

1. Ein gewährter Eingliederungszuschuss ist nach § 16 Abs. 1 S. 1 SGB 2 i. V. m. § 221 Abs. 2 S. 1 SGB 3 teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder einer Nachbeschäftigung beendet wird, es sei denn, es liegt einer der in § 221 Abs. 2 S. 2 SGB 2 benannten Ausnahmefälle vor.

2. Der Rückforderungsanspruch wird zeitlich durch den Förderzeitraum und die Nachbeschäftigungszeit begrenzt. Die Nachbeschäftigungszeit muss sich unmittelbar an den Förderzeitraum anschließen.

3. Die erforderliche Anknüpfung an das im Förderzeitraum begründete Arbeitsverhältnis liegt nicht mehr vor, wenn nach einer kündigungsbedingten Unterbrechung die Beschäftigung wieder aufgenommen wird.

4. Die Pflicht zur teilweisen Rückzahlung entfällt u. a. dann, wenn der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war.

5. Diese Dringlichkeit liegt vor, wenn die betriebsbedingte Kündigung die notwendige Folge der betrieblichen Erfordernisse ist und dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Arbeitsbedingungen nicht möglich ist.

6. Wird der gekündigte Arbeitnehmer nach Änderung der Betriebsstruktur des Arbeitgebers im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses wieder eingestellt, so ändert sich hierdurch nichts an der Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung.

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.05.2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die teilweise Rückforderung eines Eingliederungszuschusses (EGZ) in Höhe von 3070,83 Euro.

Die Klägerin - eine GmbH, die durch ihren Geschäftsführer Herrn F G vertreten wird - betreibt in L einen Friseursalon. Dieser Friseursalon befand sich bis Mitte 2010 in einer Passage auf dem P, danach auf der N-straße in L.

Ende Februar 2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung eines EGZ für die Einstellung von Frau H als Friseurgesellin. Hierbei gab die Klägerin an, dass es sich bei Frau H um eine Arbeitnehmerin mit Vermittlungshemmnissen, die nicht behindert ist, handelt. Frau H sollte in Vollzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ab dem 01.03.2009 eingestellt werden. Das regelmäßige Arbeitsentgelt sollte sich monatlich auf 1100,- Euro belaufen.

Mit Bescheid vom 17.03.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin den EGZ für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 28.02.2010 in Höhe von 660,- Euro monatlich. Der Bescheid enthielt u.a. den Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 221 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), dass der EGZ teilweise zurückzuzahlen ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder innerhalb der Nachbeschäftigungszeit beendet wird, es sei denn dass die dort aufgeführten Kündigungsgründe vorliegen.

Ab dem 01.03.2009 stellte die Klägerin sodann Frau H als Friseurin ein. Kurz vor Ablauf des Förderzeitraumes am 05.02.2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie das Arbeitsverhältnis mit Frau H aus betriebsbedingten Gründen ohne weitere finanzielle Förderung nicht fortsetzen könne. Die Klägerin gab an, dass Frau H schwerhörig sei und dadurch sowohl ein Sprachproblem als auch ein Kommunikationsproblem habe. Aufgrund dessen habe sie es nicht geschafft, einen eigenen Kundenstamm aufzubauen, so dass der Geschäftsführer der Klägerin bei der Kundenberatung meist helfend zur Seite stehen müsse.

Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2010 mit, dass dem Antrag auf Weiterbewilligung des EGZ aufgrund der bereits erreichten Höchstförderdauer nicht entsprochen werden könne.

Mit Schreiben vom 26.02.2010 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit Frau H zum 31.03.2010. Zur Begründung gab die Klägerin an, dass die Kündigung aufgrund der Wirtschaftslage und der Existenzsicherung des Betriebes aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zwingend sei.

Nach Anhörung durch ein Schreiben vom 20.05.2010 gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) forderte der Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 29.06.2010 den geleisteten EGZ teilweise in Höhe von 3070,83 Euro mit der Begründung zurück, dass zur Erfüllung der Weiterbeschäftigungszeit noch 11 Monate fehlen und die Klägerin zu einer Kündigung nicht berechtigt gewesen sei.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen (wirtschaftlicher Zwang) vorgenommen werden musste.

Vom 10.07.2010 bis zum 31.10.2010 stellte die Klägerin Frau H im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses wieder ein. Der monatliche Verdienst belief sich hierbei auf 165 Euro. Seit dem 01.11.2011 beschäftigte die Klägerin Frau H wieder in Vollzeit.

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