Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderzuschlag. Arbeitslosengeld II. Berechnung der Mindesteinkommensgrenze. Unterkunftskosten. Aufteilung nach Kopfteilen der Unterkunftsnutzer

 

Orientierungssatz

1. Die Berechnung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG 1996 ist auch hinsichtlich der Unterkunftskosten iS von § 22 SGB 2 nach dem Recht des SGB 2 und damit nach Kopfteilen der Unterkunftsnutzer vorzunehmen.

2. § 6a Abs 4 S 2 BKGG 1996 findet bei der Berechnung der Mindesteinkommensgrenze des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG 1996 keine Anwendung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen B 14/11b AS 11/07 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 01.03.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für August 2005.

Die Klägerin lebt mit ihren zwei am 0.0.1993 und 00.00.1995 geborenen Töchtern, in einem gemeinsamen Haushalt. Im August 2005 erzielte die Klägerin ein Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung von brutto 1.072,49 EUR bzw. netto 833,83 EUR und erhielt Wohngeld in Höhe von 123,00 EUR. Für beide Kinder wurde Kindergeld in Höhe von je 154,00 EUR, für die 1995 geborene Tochter zudem eine Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 170,00 EUR gezahlt. Die Miete einschließlich Nebenkosten der gemeinsamen bewohnten Wohnung betrug im August 2005 406,60 EUR.

Am 18.04.2005 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Beigeladenen vom 11.08.2005 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei nach ihren Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II.

Am 15.09.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung eines Kinderzuschlages. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22.09.2005 mit der Begründung ab, die Klägerin erreiche nach ihren Einkommensverhältnissen nicht die maßgebliche Mindesteinkommensgrenze für die Bewilligung eines Kinderzuschlages. Es werde empfohlen, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.09.2005 trug die Klägerin vor, ihr Antrag auf Leistungen nach dem SGB II sei wegen Überschreitung der Einkommensgrenze abgelehnt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Erbringung eines Kinderzuschlages sei ausgeschlossen, wenn auch durch Bewilligung des Kinderzuschlages Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II nicht beseitigt werden könnte. Ein solcher Fall sei bei der Klägerin gegeben. Ihr Bedarf nach dem SGB II setze sich aus dem Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 345,00 EUR, einem Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 124,00 EUR und ihrem Anteil von 62,44 % an den Gesamtkosten der Unterkunft von 406,60 EUR, also 253,88 EUR, zusammen. Dem so zu errechnenden Gesamtbedarf von 722,88 EUR stehe ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 615,09 EUR gegenüber. Der Eigenbedarf der Klägerin nach dem SGB II sei nicht gedeckt. Mit der Klage zum Sozialgericht hat die Klägerin vorgetragen, eigene Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II sei nicht gegeben. Ansonsten wäre ihr Antrag auf Leistungen nach dem SGB II positiv beschieden worden. Wenn ihr nun noch gesagt werde, dass sie mehr verdienen müsse, damit der Kinderzuschlag zustehe, sei dies nicht mehr nachvollziehbar. Denn der Kinderzuschuss solle sozial schwache Familien unterstützen. Sie müsse annehmen, dass eine Lücke zwischen Arbeitslosengeld (Alg) II und dem Verdienst bestehe, ab dem Kinderzuschuss gezahlt werde. Dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, wenn der Kinderzuschuss gerade sozial schwache Familien unterstützen solle.

Die Beklagte hat sich vor dem Sozialgericht auf die Begründung ihres Ablehnungsbescheides bezogen. In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts hat sich die Beklagte bereit erklärt, über einen möglichen Kinderzuschlag an die Klägerin ab September 2005 entsprechend der Entscheidung über den Anspruch für August 2005 zu entscheiden.

Mit Urteil vom 01.03.2006 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2005 verurteilt, der Klägerin für August 2005 Kinderzuschlag in Höhe von 140,00 EUR zu zahlen. Zu Unrecht habe die Beklagte ihrer Berechnung der Mindesteinkommensgrenze einen nach § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG unter Anlehnung an die Werte aus dem Existenzminimumbericht berechneten Wohnbedarf zugrunde gelegt. Bei der Berechnung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG sei der Berechnungsweise innerhalb des SGB II zu folgen. Es ergebe sich so ein Gesamtbedarf der Klägerin von 602,43 EUR, dem das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin von 615,09 EUR entspreche. Die Bedarfsberechnung nach § 6a Abs. 4 BKGG betreffe allein ...

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