Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandskraft eines Betriebsprüfungsbescheides zur Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH

 

Orientierungssatz

1. Hat der Rentenversicherungsträger auf der Grundlage des § 28p Abs. 1 S. 5 SGB 4 die Beitragsfreiheit des Geschäftsführers einer GmbH festgestellt, so bleibt die Feststellungswirkung des ergangenen Bescheides nach § 39 Abs. 2 SGB 10 solange wirksam, als er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn sich die GmbH im Gesellschafterbestand oder in den Beteiligungsverhältnissen ändert. Eine bloße Änderung in diesen Verhältnissen lässt den Geschäftsführervertrag als solchen unangetastet.

3. Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 4 hat ebenso wie die Zahlung von Beiträgen keine einen Bescheid der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB 10 erledigende Wirkung.

4. Nach § 28h Abs. 2 SGB 4 entscheiden die Einzugsstellen durch Verwaltungsakt über die Gesamtsozialversicherungspflicht. Der durch einen entsprechenden Bescheid begünstigte Versicherte darf sich darauf verlassen, dass nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Fall ordnungsgemäßer Bekanntgabe Bestandskraft des Bescheides gemäß § 77 SGG mit dem daraus folgenden Vertrauensschutz eintritt.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.7.2015 geändert und der Bescheid vom 16.8.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.3.2014 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 16.578,24 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, mit welchem diese Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in Höhe von 16.578,24 Euro für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 nachfordert.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine mit Gesellschaftsvertrag vom 8.10.2004 (GesV-KG) gegründete GmbH & Co. KG (Amtsgericht [AG] X, HRA 000). Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 Abs. 1 GesV-KG die Fertigung von Litzen, Bändern und sonstigem Textilzubehör sowie der Handel mit diesen Gegenständen. Kommanditisten der Klägerin waren nach § 4 GesV-KG bei Gründung Herr F mit einem Kapitalanteil von 60.000,00 Euro und der Beigeladene zu 1) mit einem Kapitalanteil von 30.000,00 Euro bei einem Gesamtkommanditkapital in Höhe von 90.000,00 Euro. Persönlich haftende Gesellschafterin war die T Verwaltungs GmbH, die auch zur Geschäftsführung der Klägerin berufen war, § 5 GesV-KG. Die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen erfolgte grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, wobei je volle 500,00 Euro eine volle Stimme gewährten, § 6 GesV-KG. Im Übrigen wird auf den Inhalt des GesV-KG Bezug genommen.

Die T Verwaltungs GmbH wurde bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 6.8.2004 (GesV-GmbH) gegründet (AG X, HRB 000). Sie firmiert ab dem 31.8.2015 unter I Verwaltungs GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel, die Produktion, der Vertrieb von Erzeugnissen aller Art. Sie ist zudem berechtigt, zu diesem Zweck die persönliche Haftung und Geschäftsführung der Klägerin zu übernehmen, § 2 GesV-GmbH. Ihr Stammkapital beträgt seit Gründung durchgehend 27.000,00 Euro, § 3 GesV-GmbH. Davon übernahmen zunächst Herr F einen Anteil von 18.000,00 Euro und der Beigeladene zu 1) einen Anteil von 9.000,00 Euro. Nach § 7 Abs. 1 GesV-GmbH wurden Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit aller vorhandenen Stimmen gefasst, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschrieben. Je 50,00 Euro Geschäftsanteil gewährten eine Stimme.

Am 6.8.2004 wurden der Beigeladene zu 1) und Herr E I (letzterer bis zum 15.12.2005) zu einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiten Geschäftsführern der T Verwaltungs GmbH bestellt. Mit Datum vom 8.10.2004 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) einen Geschäftsführervertrag (GF-V) ab, wonach der Beigeladene zu 1) von ihr für die Tätigkeit als Geschäftsführer mit einem Entgelt von 66.000,00 Euro in zwölf gleichen monatlichen Raten honoriert wurde, § 3 GF-V. Auf den Inhalt des GF-V, dessen Regelungen nachfolgend durch die Vertragsparteien nicht geändert worden sind, wird im Übrigen Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.7.2004 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beigeladenen zu 2), der zuständigen Einzugsstelle, nach § 28h Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Klärung seines versicherungsrechtlichen Status im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin ab dem 1.1.2005. Nachdem er zunächst noch mit Datum vom 29.7.2004 einen ausgefüllten Feststellungsbogen unter Vorlage weiterer Anlagen (Gesellschaftsvertrag, Dienstvertrag) eingereicht hatte, stellte die Beigeladene zu 2) mit Bescheid vom 16.9.2004 fes...

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