Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. Alterssicherungsbeiträge zu Gunsten der Pflegeperson nach § 65 Abs 2 SGB 12. Tod des Pflegebedürftigen. keine Aufnahme des Verfahrens. keine Vererbbarkeit des Sozialhilfeanspruchs. Voraussetzungen einer "angemessenen Alterssicherung". sozialgerichtliches Verfahren. Gebietskörperschaft als richtiger Klagegegner

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch der gepflegten Person auf Leistungen für Alterssicherungsbeiträge zu Gunsten der Pflegeperson nach § 65 Abs 2 SGB 12 gehört als "andere Leistungen" iS von § 65 SGB 12 nicht zum Anspruch auf Pflegegeld nach § 64 SGB 12.

2. Eine Aufnahme des Verfahrens durch die Pflegeperson nach dem Tode der gepflegten Person iS von § 19 Abs 6 SGB 12 scheidet deshalb aus.

3. Zu den Voraussetzungen einer "angemessenen Alterssicherung" iS von § 65 Abs 2 SGB 12.

 

Orientierungssatz

1. Richtiger Beklagter ist die Stadt. Im SGG gilt das Rechtsträgerprinzip (vgl LSG Essen vom 25.2.2008 - L 20 SO 31/07 = Breith 2008, 709). Soweit das BSG die Behörde als richtigen Klagegegner ansieht, folgt der Senat dieser Rechtsprechung (weiterhin) nicht (Abweichung von BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R = BSGE 99, 137 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11).

2. Der Anspruch auf Sozialhilfe ist nicht vererbbar. §§ 56ff SGB 1 gelten nicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.02.2012; Aktenzeichen B 8 SO 15/10 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 24.04.2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob Leistungen nach § 65 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Beiträge zur Alterssicherung einer Pflegeperson zu erbringen sind.

Die jetzige Klägerin führt das von der 1920 geborenen und zwischenzeitlich verstorbenen, ursprünglichen Klägerin (Hilfeempfängerin) eingeleitete Verfahren unter Berufung auf § 19 Abs. 6 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) fort.

Die Hilfeempfängerin erhielt von der Beklagten seit Jahren laufend Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII. Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGG IX) erhielt sie nicht. Sie lebte im Haushalt ihres Neffen und Betreuers I S (Ehemann; geb. 00.00.1949) und dessen Ehefrau, der jetzigen Klägerin (Pflegeperson; geb. 00.00.1957), von der sie gepflegt wurde.

Mit Bescheid vom 06.05.1999 teilte die Beklagte der Hilfeempfängerin mit, es könnten Beiträge für eine angemessene Alterssicherung nach § 69b Bundessozialhilfegesetz (BSHG) "ab 1998" übernommen werden; für 1998 könne sie 4.478,75 DM, für 1999 4.423,50 DM bewilligen. Die (jetzige) Klägerin verwandte diese Leistungen ausweislich einer bei der Beklagten vorgelegten Bescheinigung des Vermögensberaters E Q (Deutsche Vermögensberatung) vom 26.07.1999 für eine private Rentenversicherung mit einer Laufzeit von 18 Jahren und einem jährlichen Beitragssatz von 4.000,00 DM sowie (restliche Leitungen) für einen Bausparvertrag (C-Bausparkasse). Hinsichtlich der privaten Rentenversicherung legte die Klägerin bei der Beklagten später einen Nachweis der B Lebensversicherung AG vor.

In der Folge übernahm die Beklagte letztlich bis 2004 Beiträge der Klägerin/Pflegeperson für eine angemessene Altersversorgung. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.01.2006 lehnte sie für das Jahr 2005 eine solche - am 18.08.2005 durch den Ehemann bei einer persönlichen Vorsprache beantragte - Übernahme ab. Zuvor hatte es der Ehemann mit Schreiben vom 04.01.2006 abgelehnt, von der Beklagten angeforderte Nachweise über seine voraussichtliche gesetzliche Rente sowie über Nebenkosten, Baujahr und Wohnfläche seines Hauses vorzulegen; er sei der Meinung, aus dem Bescheid vom 06.05.1999 bestehe bereits ein Rechtsanspruch.

Im Rahmen einer Vorsprache am 17.08.2006 beantragte der Ehemann/Betreuer die Übernahme von Beiträgen der Pflegeperson zur Alterssicherung für das Jahr 2006. Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte die Beklagte ihn auf, einen aktuellen Nachweis über seine voraussichtliche gesetzliche Rente sowie über die gesetzliche Rente der Pflegeperson vorzulegen, ferner Belege zu den Kosten des Hauses (Tilgung, Zinsen, Nebenkosten, etc.). Das Baujahr und die Wohnfläche des Hauses sollten ebenfalls mitgeteilt werden.

Die Pflegeperson übersandte mit Schreiben vom 29.08.2006 einen Nachweis über ihre voraussichtliche gesetzliche Rente. Einen Nachweis über die voraussichtliche gesetzliche Rente ihres Ehemannes könne sie nicht vorlegen, da dieser nicht bereit sei, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gelte für Nachweise über die Kosten des Hauses, das im Alleineigentum ihres Ehemannes stehe. Nach ihrer Ansicht komme es ohnehin nur darauf an, ob sie einen eigenen Rentenanspruch erwarten könne, welcher eine angemessene Alterssicherung darstelle; Ansprüche des Ehemannes seien nicht entscheidend.

Mit Schreiben an den Ehemann/Betreuer vom 01.09.2006 forderte die Beklagte diesen unter Hinweis auf §§ 60 und 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) a...

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