Entscheidungsstichwort (Thema)

Forstwirtschaftliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. fremdwirtschaftliche Handlungstendenz. versicherungsfreie Tätigkeit gem § 4 Abs 2 Nr 1 SGB 7. Stöberhundeführer. Jagdveranstaltung. Arbeitsunfall. Jagdgast

 

Orientierungssatz

Zum Nichtvorliegen des Unfallversicherungsschutzes eines Stöberhundeführers gem § 2 Abs 2 S 1 SGB 7 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, der im Rahmen einer Jagdveranstaltung auch als Schütze bzw Jagdgast teilnimmt.

 

Normenkette

SGB VII § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 5d, 11a, Abs. 2 S. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 1; BJagdG § 1 Abs. 4

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.04.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der am 19.01.2008 im Rahmen einer Jagdveranstaltung erlittene Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Der im Jahre 1957 geborene Kläger ist im Besitz eines Jagdscheins und führt als Mitglied des Deutschen C e.V. P 1927 seit mehr als 20 Jahren seine Deutschen C u.a. als Hundeführer der O Stöbergruppe, die auf Anforderung Forstämter mit Hundeführern versorgt.

Am 23.01.2008 erstattete das Amt für Forstwirtschaft U, Oberförsterei A, eine Unfallanzeige und gab zum Unfallgeschehen an, der Kläger sei am 19.01.2008 bei der Jagd als Hundeführer mit zwei vom Stand aus jagenden Hunden eingesetzt gewesen. Er habe den Auftrag gehabt, den Hunden zur Hilfe zu kommen, wenn diese in der Nähe Standlaut am Schwarzwild gäben. Beim dritten Mal sei plötzlich ein größeres Schwein auf ihn zugerannt und habe ihn umgeworfen. Der Durchgangsarzt I, F, diagnostizierte eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, einen Innenbandriss sowie einen Korbhenkelriss des Außenmeniskus im rechten Kniegelenk, die im Rahmen der stationären Krankenhausbehandlung bis zum 25.01.2008 operativ behandelt wurden (Durchgangsarztbericht vom 19.01.2008 und Entlassungsbericht vom 04.04.2008).

Auf Anfrage gab Forstdirektor P, Amt für Forstwirtschaft U, unter Beifügung der Einladung zur Ansitzdrückjagd am 18. und 19.01.2008 und der allgemeinen Sicherheitsregeln schriftlich an (28.02.2008), der Kläger sei Jagdteilnehmer als Hundeführer gewesen, nicht aber Beschäftigter des Amtes für Forstwirtschaft U. Er habe auf Einladung der Oberförsterei A als Hundeführer an der Jagd zur Schwarzwildbejagung teilgenommen, ein Entgelt habe er nicht erhalten.

Schriftlich gab der Kläger am 22.04.2008 an, vom Amt für Forstwirtschaft als Hundeführer mit dem Ziel der aktiven Unterstützung der Jagd eingeladen worden zu sein. Als verantwortungsbewusster Jäger und Hundeführer sei es sein Ziel, mit seinen Deutschen C dafür zu sorgen, dass die Forstämter, bei denen er eingesetzt werde, erfolgreicher die Abschussplanerfüllung für das Wild erzielten. Dabei spiele sein eigener jagdlicher Erfolg eine sekundäre Rolle, im Vordergrund stünden die Abschüsse durch Dritte, die durch die ordentliche Arbeit seiner Hunde ermöglicht würden. Am Unfalltag sei ihm ein Hochsitz zugewiesen worden, von wo aus er seine zwei Hunde zum Stöbern geschickt habe, um das Wild auf die Läufe (in Bewegung) zu bringen. Als seine Hunde zum dritten Mal Standlaut gegeben hätten, sei er vom Hochsitz heruntergeklettert und laut schreiend in Richtung seiner Hunde gelaufen. Aus einer Fichtendickung sei plötzlich eine Sau herausgekommen und habe ihn oberhalb des rechten Kniegelenkes gerammt.

Auf weitere Anfrage teilte Forstdirektor P am 24.04.2008 schriftlich mit, der Kläger sei als Hundeführer eingeladen worden, da in den letzten Jahren die erfolgreichere Jagd mit Stöberhunden gegenüber Gesellschaftsjagden mit vielen Treibern eine größere Verbreitung finde. Aufgrund der hohen Anzahl der für die Jagd benötigten Stöberhunde und der vielen Jagden seien sie darauf angewiesen, den Kläger als aktiven Mitgestalter zur Teilnahme an den Jagden zu gewinnen. Ziel der Jagd sei es, waldverträgliche Wildbestände herzustellen und zu erhalten. Der Kläger habe am 19.01.2008 vom Leiter der Oberförsterei A die Befugnis zur Ausübung der Jagd erhalten. Er sei dort als Hundeführer eingesetzt gewesen. Da er auf einem Hochsitz gesessen habe und selbst Jäger sei, habe der Kläger natürlich auch Wild erlegen sollen. Dies sei Zweck der Jagd. Beim auftragsgemäßen Verlassen des Hochsitzes solle er nach den geltenden Sicherheitsbestimmungen kein Wild erlegen, sondern zum Aufstehen bewegen.

Mit Bescheid vom 23.05.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 19.01.2008 als Arbeitsunfall ab und führte zur Begründung aus, bei Fehlen eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses liege ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) ebenso wenig vor wie im Rahmen eines "Wie-Beschäftigten" nach § 2 Abs. 2 SGB VII. Nach den Gesamtumständen sei sein Handeln von einer unversicherten jagdlichen L...

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