Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der Entgeltpunkte für im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten

 

Orientierungssatz

1. Rentenanwartschaften, die in der DDR begründet wurden und im Zeitpunkt des Beitritts zur Bundesrepublik bestanden, nehmen am Schutz des Art. 14 GG nur in der Form teil, die sie aufgrund des Eingliederungsvertrags erhalten haben.

2. Dem Gesetzgeber steht bei der Überleitung von Rentenansprüchen im Zuge der Schaffung eines nach der Wiedervereinigung einheitlichen Rentenrechts ein großer Gestaltungsspielraum zu (BSG Urteil vom 12. 4. 2017, B 13 R 25/14 R). Auch vor dem 19. 5. 1990 in die BRD Zugezogene sind durch §§ 256a, 259a SGB 6 vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen und im Zug der Angleichung der Lebensverhältnisse den allgemeinen Bewertungsvorschriften des einheitlichen Rentenrechts in beiden Teilen Deutschlands unterworfen worden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.05.2020; Aktenzeichen B 13 R 285/19 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 14.5.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Bewertung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).

Der am 00.00.1951 in P/Sachsen geborene Kläger legte im Zeitraum 16.4.1968-19.5.1989 Versicherungszeiten im Gebiet der ehemaligen DDR zurück. Zum 26.7.1989 siedelte er in die Bundesrepublik über.

Auf seinen Antrag vom 25.3.2015 bewilligte ihm die Beklagte beginnend ab dem 1.10.2015 Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Höhe von (netto) 1.363,92 EUR monatlich. Die Regelungen des FRG fanden bei der Berechnung der Rentenhöhe keine Anwendung (Bescheid vom 13.8.2015). Es erfolgte der Hinweis, dass "Beiträge im Beitrittsgebiet gezahlt (wurden), die ggf. auf das beitragspflichtige Entgelt begrenzt wurden. Die zu berücksichtigenden Entgelte werden für die Rentenberechnung durch Vervielfältigung mit einem das Verhältnis zwischen dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten in den alten Bundesländern und dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten im Beitrittsgebiet wiedergebenden Faktor angehoben."

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen angab: Der Rentenbescheid bringe eine Aberkennung seiner Staatsbürgerschaft "als Bundesbürger" zum Ausdruck. Er sei 1989 Bundesbürger geworden und daher im Juli 1989 in das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert worden. Ihm habe ein Fremdrentenanspruch nach dem damals gültigen FRG zugestanden. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, nach welchem Gesetz die Bundesrepublik berechtigt sei, seine Staatsbürgerschaft als Bundesbürger in eine "Beitritts-Staatsbürgerschaft der DDR" umzuwandeln. Er sei von der Beklagten entgegen den damaligen Gesetzen über die berufliche Gleichstellung als Hilfsarbeiter eingestuft worden. Dies sei diskriminierend und komme einer Enteignung seines Eigentums gleich. Ihm stehe eine um mindestens 155,00 EUR höhere Rentenleistung zu (Schreiben vom 7.9.2015).

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Soweit gerügt werde, dass eine Einstufung als Hilfsarbeiter erfolgt sei, könne dies im Hinblick auf die in § 64 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) niedergelegte gültige Rentenformel zur Berechnung einer Rente nicht nachvollzogen werden. Danach ergebe sich der Monatsbetrag einer Rente, wenn

1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,

2. der Rentenartfaktor und

3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Die Rentenformel sei dem Kläger im Rahmen des Rentenbescheides vom 13.8.2015 ausführlich dargestellt worden. Ausgangspunkt für die Berechnung der Rente sei somit die Höhe der ermittelten persönlichen Entgeltpunkte. Daraus folge, dass die Frage, welche Tätigkeiten im Einzelnen während eines Erwerbslebens ausgeübt worden seien, für die Frage nach der Höhe einer Rente allenfalls von mittelbarem Interesse sei, da sich die Höhe der Renten ausschließlich nach der Höhe der im Verlaufe des Erwerbslebens erzielten Verdienste richte. Unabhängig davon sei entgegen der Annahme des Klägers eine Beurteilung als Hilfsarbeiter weder im Rahmen der Rentenberechnung noch an anderer Stelle vorgenommen worden. Der weitere Einwand des Klägers, dass die von ihm aufgeworfene Frage unbeantwortet geblieben sei, ob aktuell bzw. im Juli 1989 ein Anspruch auf Rente nach den Vorschriften des FRG bestanden habe, sei nicht nachvollziehbar. Dem Kläger sei diese Fragestellung bereits mehrfach detailliert und ausführlich beantwortet worden. Vom Kläger seien keine nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten zurückgelegt worden und somit sei die ihm nunmehr gewährte Altersrente nicht als Fremdrente gezahlt worden. Darüber hinaus sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass im Hinblick auf den für ihn fr...

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