Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwerfung der Berufung

 

Orientierungssatz

Hat sich die Hauptsache vor Einlegung des Rechtsmittels erledigt, ist eine Berufung mangels Beschwer unzulässig. Nichts anderes gilt, wenn sich die Hauptsache nach Rechtsmittelerhebung erledigt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit des Arznei-, Verband- und Heilmittelbudgets (Arzneibudget) nach § 84 SGB V.

Für 1993 und 1994 haben die Beteiligten das Budget jeweils auf 4.038.246.488,20 DM vereinbart. Durch Vertrag vom 21.11.1996 haben sie das gleichlautende Budget 1995 auf 1996 fortgeschrieben und den Betrag von 4.038.246.488,20 DM um 3,5% auf 4.179.585.125,64 DM angehoben. Im Jahre 1996 festgestellte Budgetüberschreitungen können hiernach durch Einsparungen der Arznei-, Verband- und Heilmittel im Jahre 1997 ausgeglichen werden. Für 1994 wurde das Arzneibudget nur zu 87 % und im Jahre 1995 zu 90 % ausgeschöpft. Auch für 1996 wurde die Budgetgrenze unterschritten. Das Budgetvolumen von 4.179.585.125,64 DM wurde in Höhe von 3.944.971.130,70 DM in Anspruch genommen.

Mit der unter dem 27.07.1995 erhobenen Feststellungsklage hat die Klägerin geltend gemacht: Die Klage sei zulässig, denn angesichts der ihr auferlegten Ausgleichspflicht im Fall einer Budgetüberschreitung sei sie formal von der Regelung betroffen. Die Verweisung auf die allgemeine Leistungsklage sei nicht zumutbar, weil sie Klarheit darüber haben müsse, ob sie die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Rückführung des Überschreitungsbetrags ergreifen müsse. Die Klage sei begründet, denn das Arzneibudget sei verfassungswidrig und nichtig. Es handele sich für die Vertragsärzte um eine gesetzliche Sonderabgabe, deren Vorteil einseitig bei den Krankenkassen eintrete. Sie könne im Einzelfall existenzbedrohende Wirkungen haben und sei daher eine Berufsausübungsregelung. Überdies werde gegen den Gesetzesvorbehalt verstoßen, denn der Gesetzgeber hätte die Sonderabgabe im einzelnen regeln müssen.

Die Klägerin hat beantragt festzustellen,

das zwischen den Beteiligten kein Arznei- und Heilmittelbudget gilt und sie nicht verpflichtet ist, wegen Überschreitung der Arznei- und/oder Heilmittelbudgets gegenüber den Beklagten im Wege der Erstattung einzustehen,

hilfsweise festzustellen,

daß die Beklagten gegenüber der Klägerin bzw. den ihr angehörigen Vertragsärzten für die Jahre 1994, 1995, 1996 und 1997 keinen Ausgleichsanspruch wegen Überschreitung des jeweiligen Arzneimittelbudgets haben,

hilfsweise,

den Rechtsstreit zu vertagen.

Die Beklagten zu 1) bis 4) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, daß es sich bei der Feststellungsklage um eine im SGG nicht vorgesehene Normenkontrollklage handele. Im übrigen sei die Klage unbegründet, denn die Ausgleichspflicht sei keine Sonderabgabe, sie sei auch ansonsten verfassungsgemäß.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 25.06.1997 als unzulässig abgewiesen. Es fehle an einem Feststellungsinteresse der Klägerin. Die durch § 84 Abs. 1 SGB V angeordnete Ausgleichspflicht treffe die Klägerin nur, wenn das Arzneibudget überschritten werde. Das sei bislang nicht der Fall.

Die Budgetunterschreitungen für 1994 und 1995 seien so deutlich, daß auch für 1996 nicht mit einer Budgetüberschreitung zu rechnen sei. Darüber hinaus sei für 1996 geregelt, daß eine Unterschreitung 1996 mit Überschreitungen 1997 ausgeglichen werden könne. Infolgedessen müsse die Klägerin frühestens 1998 mit einer Ausgleichsverpflichtung rechnen; dies allerdings nur in dem unwahrscheinlichen Fall einer Überschreitung in 1996. Es gebe nichts, was die Klägerin veranlassen müsse, solange das Arzneibudget nicht überschritten werde. Die klägerischen Anträge würden auf eine abstrakte Normenkontrolle hinauslaufen.

Die Berufung begründet die Klägerin damit, daß das Feststellungsinteresse aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10.09.1996 folge. Unter Hinweis hierauf habe die Innungskrankenkasse Nordrhein unter dem 27.09.1996 erklärt, es drohe eine erhebliche Überschreitung des Arzneimittelbudgets mit nachfolgender Ausgleichspflicht. Hierauf habe sie -- die Klägerin -- z.B. mittels Rückstellungen Vorkehrungen treffen müssen, um massive Auswirkungen auf den Punktwert zu vermeiden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.06.1997 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragten,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch für 1996 sei das veranschlagte Budget nicht ausgeschöpft worden. Demgemäß sei in der Präambel für das Budget 1997 festgestellt worden, daß das Budgetjahr 1996 abgeschlossen sei. Es fehle am Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzinteresse.

Hinsichtlich es Sach- und Streitstandes im übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unzulässig.

Nach § 158 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich ode...

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