rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 05.02.1997; Aktenzeichen S 4 (10) Ar 234/95)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 7 AL 80/98 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 5. Februar 1997 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist im zweiten Rechtszug, ob die Beklagte berechtigt ist, das der Klägerin bewilligte Arbeitslosengeld für die Zeit vom 18.03. bis zum 11.05.1995 aufzuheben.

Die 1960 geborene Klägerin stand bei der Beklagten im Leistungsbezug. Gemäß Verfügung vom 23.06.1994 war ihr Arbeitslosengeld ab 01.06.1994 für 312 Tage bewilligt worden. Dieses ist zunächst bis zum 17.03.1995 gezahlt worden, so daß noch ein Restanspruch von 63 Tagen bestand. Am 17.03.1995 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie sei ab 18.03.1995 als Tagesmutter tätig. Sie hatte auf Vermittlung des Kreisjugendamtes P. die Tagespflege für die 1 1/2-jährigen Zwillinge T. und A. eines 17-jährigen Mädchens übernommen und zwar montags bis freitags in der Zeit von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr. Irgendwelche Vereinbarungen über die Durchführung der Pflege sind zwischen der Klägerin und Kindesmutter nicht getroffen worden. Die Klägerin erhielt vom Jugendamt für die Betreuung der beiden Kinder ein Pflegegeld von je 505,-- DM im Monat.

Mit Bescheid vom 20.03.1995 hob die Beklagte daraufhin ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 18.03.1995 gemäß § 48 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs. 3 AFG auf, weil die Klägerin eine Arbeit aufgenommen habe. Der Widerspruch der Klägerin ist mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.1996 als unzulässig, weil verspätet, zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung ist bindend geworden.

Am 12.05.1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung der Aufhebungsentscheidung vom 20.03.1995. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor: Sie habe am 18.03.1995 keine Arbeit aufgenommen. Vielmehr sei sie als Tagesmutter vom Kreisjugendamt P. eingesetzt worden und erhalte lediglich Pflegegeld.

Mit Bescheid vom 20.06.1995 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Die Klägerin habe sich zum 18.03.1995 als Tagesmutter in Arbeit abgemeldet. Sie sei von diesem Tag an weder arbeitslos noch verfügbar gewesen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 30.06.1995 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie auf die von ihr in Kopie vorgelegten Schreiben d es Kreisjugendamtes P., des Versorgungsamtes B. sowie des Finanzministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen, wonach die finanzielle Abgeltung des Pflegegeldes keine arbeits- bzw. steuerrechtliche Komponente habe, es sich insoweit vielmehr um eine Aufwandsentschädigung bzw. Unkostenerstattung handele. Bei der Betreuung von ein oder zwei Kindern sei regelmäßig davon auszugehen, daß es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit handele, mit der Folge, daß weder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, noch eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Erziehungsgeldgesetzes vorliege, noch eine Pflegeerlaubnis notwendig sei und auch keine Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts vorlägen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.1995 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Die Klägerin habe sich in Arbeit abgemeldet. Durch ihre Tätigkeit als Tagesmutter sei sie objektiv nicht in der Lage, eine längere als kurzzeitige zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Ihre Betätigung als Tagesmutter sei auf Dauer angelegt und planvoll gestaltet und werde in der Art betrieben, daß sie die für eine Berufstätigkeit erforderliche Zeit vollständig in Anspruch nehme. Die Absicht der Klägerin, im Falle eines Arbeitsangebotes die Tätigkeit als Tagesmutter abzubrechen, reiche zur Begründung der objektiven Verfügbarkeit nicht aus. Bis zur erneuten Vorsprache der Klägerin beim Arbeitsamt am 12.05.1995 fehle es damit an der Arbeitslosigkeit bzw. einer Arbeitslosmeldung.

Hiergegen hat die Klägerin am 14.08.1995 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Auch während ihrer Tätigkeit als Tagesmutter sei sie nach wie vor arbeitslos. Sie sei beim Jugendamt nicht beschäftigt. Ihre Tätigkeit erfülle weder die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses noch die eines sozialrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnisses. Die Aufwandsentschädigung diene in erster Linie dem Kostenersatz für Verpflegung und Unterhalt. Vertragliche Abreden beständen nicht. Da sie die Kinder jederzeit in die Obhut des Jugendamtes zurückgeben könne, sei sie ähnlich einer Mutter zu behandeln, die die Betreuung ihrer eigenen Kinder für den Fall einer Arbeitsaufnahme bereits geregelt habe. Ihre Tagespflegetätigkeit führe auch zu keiner tatsächlichen Bindu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge