Entscheidungsstichwort (Thema)

Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Berufsausbildung. Teilnahmekosten. Unterbringungskosten während des Berufsschulunterrichts in Blockform. Nichtanwendung des § 73 Abs 1a SGB 3

 

Orientierungssatz

Die gem § 104 Abs 2 SGB 3 auch für das Ausbildungsgeld anzuwendende Vorschrift des § 73 Abs 1a SGB 3 über die unveränderte Weitererbringung von Berufsausbildungsbeihilfe während der Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist nicht auf Teilnahme- bzw Internatskosten während des Blockunterrichts gem § 109 SGB 3 iVm § 33 SGB 9 (entsprechend) anzuwenden.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.09.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.328,92 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben in Form der Übernahme von Internatskosten, die während des Berufsschulblockunterrichts für die im Berufungsverfahren beigeladene Schülerin A L angefallen sind.

Der Kläger ist Träger eines Internats für hörgeschädigte Schüler und Schülerinnen der Schulformen Sekundarstufe 2 und Berufsschule. Die 1982 geborene Beigeladene zu 2) absolvierte in der Zeit vom 01.09.2004 bis 31.01.2006 eine Ausbildung zur Altenpflegerin. Der Berufsschulunterricht fand in Form von Blockunterricht im Rheinisch-Westfälischen-Berufskolleg für Hörgeschädigte in E statt. Währenddessen war die Schülerin im Internat des Klägers untergebracht. Durch eine schriftliche Abtretungserklärung vom 21.09.2004 trat die Beigeladene zu 2) ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Internatskosten während des Blockunterrichts an den Kläger ab.

Mit Bescheiden vom 18.11.2004 und 09.08.2005 bewilligte die Beklagte der Beigeladene zu 2) als Leistungen zu, Teilhabe am Arbeitsleben Ausbildungsgeld und die Teilnahmekosten in Form der Lehrgangskosten. Die Bescheide wiesen darauf hin, dass die Lehrgangskosten unmittelbar an den Träger der Maßnahme überwiesen würden.

Im Januar 2005 reichte der Kläger eine Rechnung über entstandene Internatskosten für die Beigeladene zu 2) (Rechnungsnummer 200204) für den Zeitraum vom 12.12.2004 bis 31.12.2004 in Höhe von 1.328,92 € bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 04.01.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Erstattung der Internatskosten oder anderer Kosten im Zusammenhang mit dem Blockunterricht seien nicht möglich. Aufgrund gesetzlicher Änderungen für Neufälle und Verlängerungen ab 01.01.2004 seien für Zeiten des Blockunterrichts der Berufsschule die Leistungen nicht mehr neu zu berechnen. Die Neuregelung des § 73 Abs. 1 a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) betreffe sowohl die Leistung Ausbildungsgeld (§ 104 Abs. 2 SGB III) als auch die Teilnahmekosten. Damit werde umgesetzt, dass die Bundesländer für den Berufsschulunterricht und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten die Verantwortung zu tragen hätten.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 10.01.2005 sowohl im eigenen Namen als auch Namens und mit Vollmacht der Beigeladene zu 2) Widerspruch ein. Durch § 73 Abs. 1 a SGB III sei lediglich ausgedrückt, dass Berufsschulunterricht Teil der beruflichen Ausbildung sei. Nach der Begründung des Gesetzgebers habe die Regelung Vereinfachungsgründe. Die weitere Bezugnahme auf die Organisation des Berufsschulunterrichts drücke lediglich aus, dass die Hilfefestsetzung (nicht aber nicht der Hilfebedarf) aus Vereinfachungsgründen unabhängig von den Zeiten des Berufsschulunterrichtes erfolgen solle. Die genannte Vorschrift stelle ausweislich der Gesetzesbegründung keine materielle Regelung im Sinne einer Anspruchsbeschränkung dar. An der sachlichen Zuordnung der Internatsunterbringung als Lehrgangskosten nach § 80 SGB III oder als Bedarf bei beruflicher Ausbildung nach § 105 SGB III habe sich nichts geändert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Dagegen haben der Kläger und die Beigeladenen zu 2) am 22.02.2005 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (SG) erhobenen. Das SG hat die Klage der Beigeladene zu 2) durch Beschluss vom 19.09.2006 von diesem Verfahren abgetrennt und an das Sozialgericht Detmold verwiesen.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, aus der Neuregelung des § 73 Abs. 1 a SGB III ergebe sich nicht, dass die Kosten des Blockunterrichts nicht mehr von der Beklagten getragen werden müssen. Vielmehr heiße es in der Neuregelung ausdrücklich, dass die Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht werde. Entsprechendes gelte für das Ausbildungsgeld gemäß § 104 Abs. 2 SGB III. Nach der Neuregelung solle lediglich die Neuberechnung der Leistung entfallen, nicht aber die Leistung selbst.

Hilfsweise hat der Kläger sich auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen: Die Beklagte hätte die Anträge gemäß § 16 Abs. 2 Sozialges...

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