Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Kostenübernahme für Beschulung in einer Tagesbildungsstätte. sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers. Landesrecht Nordrhein Westfalen. Hilfe in einer teilstationären Einrichtung. Einrichtungsbegriff. Nachrang der Sozialhilfe. Erreichbarkeit des Bildungsziels im Rahmen des öffentlichen Schulsystems

 

Orientierungssatz

1. Damit eine bestimmte Institution im konkreten Einzelfall als Einrichtung iS des § 13 Abs 2 SGB 12 angesehen werden kann, muss zu dem Teil- oder Vollaufenthalt des Leistungsberechtigten und der geeigneten sozialhilferechtlichen Betreuung, zusammengefasst in einer besonderen Organisationsform von personellen und sachlichen Mitteln, eine nach dem individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten bestehende Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit hinzukommen; dabei muss die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Leistungsberechtigten übernehmen (vgl LSG Essen vom 7.4.2008 - L 20 SO 53/06 = FEVS 60, 278 und vom 10.2.2011 - L 9 SO 11/08 sowie BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24/92 = BVerwGE 95, 149 = Buchholz 436.0 § 100 BSHG Nr 13).

2. Erst wenn feststeht, dass eine iS von § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12 angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, kann unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe die Übernahme von Kosten für eine anderweitige Beschulung des behinderten Menschen in Betracht kommen (vgl LSG Darmstadt vom 22.11.2010 - L 9 SO 7/09 = ZFSH/SGB 2011, 211 und VGH Kassel vom 20.8.2009 - 10 A 1799/08 = NVwZ-RR 2010, 59).

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.06.2008 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Tagesbildungseinrichtung in Niedersachsen.

Die am 00.00.1997 geborene Klägerin wohnt mit ihren Eltern und einem jüngeren Bruder in W (Nordrhein-Westfalen). Sie leidet an einer globalen Entwicklungsretardierung im Grenzbereich zwischen leichter und mäßiger geistiger Behinderung (Intelligenzquotient zwischen 45 und 50), einer (visuellen) Wahrnehmungsstörung und einer Störung der motorischen Fähigkeiten unklarer Genese. Es besteht eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS).

Die Mutter der Klägerin erkrankte im Jahr 2007 an Brustkrebs und musste sich in der Folgezeit wiederholt stationären Krankenhausbehandlungen unterziehen. Im Jahr 2009 trat bei dem Bruder der Klägerin ein bösartiger Tumor des Lymphsystems auf.

Seit ihrem dritten Lebensjahr besuchte die Klägerin zunächst einen Regelkindergarten. Von dort wechselte sie für ein Jahr in eine integrative Kindertagesstätte. Zum Schuljahr 2004/2005 wurde sie in die EK-Schule (EKS) in P eingeschult. Die EKS ist eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung. Schulträger ist der Beklagte. Schon bei der Einschulung sprach einiges dafür, dass eine Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ein für die Klägerin besser geeigneter Förderort wäre. Dieser Eindruck verfestigte sich im Laufe der Zeit, weswegen die Klägerin in der EKS bereits seit dem 09.08.2006 nach den Rahmenrichtlinien des Förderschwerpunktes geistige Entwicklung unterrichtet wurde.

Für das Schuljahr 2007/2008 wurde sie von ihren Eltern bei der SR-Schule (SRS) in Bad M (Niedersachsen) angemeldet. Die SRS ist eine vom Land Niedersachsen anerkannte Tagesbildungsstätte mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in der Trägerschaft des Vereins für heilpädagogische Hilfe Bad S e.V. Der Unterricht an der SRS findet von montags bis freitags von 7.45 Uhr bis 14.15 Uhr statt; an einzelnen Nachmittagen ist zusätzlich der Besuch von Arbeitsgemeinschaften vorgesehen. Bestimmte spezielle Therapiemaßnahmen (z.B. Ergotherapie) können von bei der Schule beschäftigten Therapeuten durchgeführt werden. Außerdem wird während der Schulzeit therapeutisches Reiten angeboten. Zu Organisation, Förderkonzept und Betreuungsschlüssel der SRS im Übrigen wird Bezug genommen auf die Angaben der Schulleiterin T2 im Termin zur Beweisaufnahme des Senats vom 20.08.2009 im weiteren Verfahren L 20 B 168/08 SO ER (Blatt 340-345 Gerichtsakte) sowie im Schreiben der Schulleiterin an den Klägerbevollmächtigten vom 15.05.2009 (Blatt 192 f. Gerichtsakte), ferner auf den Inhalt der am 26.01.2007 beim Beklagten eingereichten Beschreibung der Tagesbildungsstätte (Blatt 5-7 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Die einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung der Klägerin und der SRS beträgt knapp 11 km, die Transportzeit mittels Sammelbeförderung (Schülerspezialverkehr) 20 bis maximal 30 Minuten für einen Weg.

Die zum Wohnort der Klägerin nächstgelegene Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in Nordrhein-Westfalen ist die M-Schule (MS) des Kreises H in H. Der Unterricht beginnt dort montags bis freitags gl...

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