Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung. Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. Versicherungsfreiheit. keine Berechtigung zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag gem § 28a SGB 3

 

Orientierungssatz

Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft haben aufgrund ihrer Organstellung keinen Anspruch auf Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung gem § 28a SGB 3.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.03.2010; Aktenzeichen B 12 AL 1/09 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berechtigung des Klägers zur Begründung eines Versicherungsverhältnisses auf Antrag nach § 28 a Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III).

... 1960 geborene Kläger stand vom 01.01.1993 bis zum 31.07.2004 in Beschäftigungsverhältnissen, aufgrund derer Pflichtbeiträge nach dem SGB VI zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem SGB III abgeführt wurden. Am 15.07.2004 schloss der Kläger einen auf den Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.06.2007 befristeten Dienstvertrag der A A S AG über eine Anstellung als Geschäftsführer und Vorstand der Gesellschaft gegen Zahlung eines bezifferten Bruttogehaltes zuzüglich einer fixen und einer ertragsabhängigen Tantieme.

Im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal (HRB 14663) ist der Kläger seit dem 21.01.2004 neben einem weiteren Vorstand bzw. seit dem 29.10.2004 als einziger Vorstand der Gesellschaft eingetragen.

Durch Vertrag vom 27.01.2006 erwarb der Kläger sämtliche Anteile an der A A S AG unter Übertragung sämtlicher Aktien auf ihn.

Am 13.02.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Er gab an, er habe vom 01.01.1993 bis 31.07.2004 versicherungspflichtig gearbeitet und sei als Selbstständiger mehr als 15 Stunden wöchentlich tätig. Der Kläger fügte seinem Antrag den ab 01.07.2004 in Kraft getretenen Dienstvertrag mit der A A S AG und einen Versicherungsverlauf vom 02.11.2004 der gesetzlichen Rentenversicherung bei.

Mit Bescheid vom 07.04.2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft versicherungsfrei und könne nicht auf seinen Antrag versichert werden. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2006 zurück.

Seine Klage zum Sozialgericht vom 08.06.2008 hat der Kläger mit der Verweisungsvorschrift des § 28a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III begründet. Diese belege, dass der Gesetzgeber gerade durch die in Bezug genommene Regelung des § 27 SGB III den hiernach versicherungsfreien Personenkreis in den Schutzbereich des § 28a SGB III habe einbeziehen wollen. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten wie auch eine in der Kommentierung vertretenen Auffassung (Verweis auf Hauck/Noftz, 28a SGB III Rn. 28), wonach die Verweisung in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III ein Versehen des Gesetzgebers sei, finde im Gesetz keine Stütze. Ein redaktionelles Versehen könne nicht unterstellt werden, solange nicht der wirkliche Wille des Gesetzgebers feststehe. Zum weiteren Beleg seiner Selbstständigkeit hat der Kläger eine Bescheinigung seiner Krankenkasse vom 07.09.2006 vorgelegt, wonach er als Vorstand einer AG im Besitz von mehr als 50 % der Aktien als Selbstständiger eingestuft werde.

Mit Urteil vom 27.09.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei aufgrund seiner Stellung als Vorstand einer Aktiengesellschaft nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III und von der Antragsversicherung nach § 28a SGB III ausgenommen. Die Verweisung in § 28a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III habe den Sinn einer Klarstellung, dass auch Vorstandsmitglieder regelmäßig als weisungsabhängig beschäftigt und daher versicherungspflichtig anzusehen seien, während Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften allein wegen der Rechtsform der Gesellschaft, der sie vorstehen, von der Versicherungspflicht ausgenommen seien. Es könne ersichtlich nicht gesetzgeberische Intention gewesen sein, Vorstände von Aktiengesellschaften ausdrücklich aus der Versicherung nach dem SGB III auszunehmen und sodann durch Zulassung eines Antrages nach § 28a SGB III wieder einzubeziehen. Ansonsten ergebe sich auch ein Widerspruch zu § 28a Abs. 2 Satz 4 SGB III, durch den die Vorschriften des ersten Abschnitts über die Versicherungsfreiheit und damit auch § 27 SGB III für anwendbar erklärt werden. Liege ein Befreiungstatbestand nach § 27 SGB III vor, führe dies dazu, dass eine freiwillige Weiterversicherung nach § 28a SGB III als ausgeschlossen anzusehen sei. Raum für eine Einzelfallbetrachtung der Verhältnisse in der jeweiligen Aktiengesellschaft lasse die typisierende Regelung in § 27 Satz 1 Nr. 5 SGB III nicht zu. Auf die weitere Begründung des Urteils wird Bezug genomm...

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