Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendigkeit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten für jeden einzelnen Bewilligungsabschnitt

 

Orientierungssatz

1. Die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs müssen bei zeitlich befristeter Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden. Ist vor Ablauf einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits nicht erneut eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden und hat zwischenzeitlich das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten geendet, so ist bei erneut bescheinigter Arbeitsunfähigkeit des Versicherten dessen Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R..

2. Eine unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann ausnahmsweise nur dann rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krankengeldbezugs nachgeholt werden, wenn die unterbliebene Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fällt, vgl. BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.07.2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 02.03.2012.

Die am 00.00.1965 geborene Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.03.2010 aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung krankenversichert. Am 31.03.2010 endete das Beschäftigungsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung. Bereits zuvor seit dem 09.03.2010 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit hatte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. N - zunächst bis zum 26.03.2010 (Freitag) - festgestellt. Am 29.03.2010 (Montag) stellte Dr. N erneut Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.03.2010 (Mittwoch) fest. Am 01.04.2010 bescheinigte Dr. N dann erneut Arbeitsunfähigkeit bis zum 10.04.2010.

Durch Bescheid vom 07.04.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab 01.04.2010 mit der Begründung ab, dass eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld am 01.04.2010 nicht mehr bestanden habe. Den dagegen am 15.04.2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 29.07.2010 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 09.08.2010 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben.

Zur Begründung hat sie vorgebracht: Die Arbeitsunfähigkeit habe bis zum Erreichen der Höchstbezugsdauer am 02.03.2012 angedauert. Es könne nicht darauf ankommen, ob sie bereits am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (31.03.2010) oder aber erst am 01.04.2010 einen Arzt zur Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit aufgesucht habe. Dr. N bestelle seine Patienten immer erst für den Tag ein, der auf den Ablauf der zuvor festgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folge. Die Klägerin hat Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Form von ärztlichen Attesten für die Zeit vom 11.04. bis 18.06.2010 sowie vom 03.08.2010 bis 01.09.2011 vorgelegt; vom 16.06. bis 03.08.2010 befand sie sich in stationärer Behandlung.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2010 zu verurteilen, ihr ab dem 01.04.2010 Krankengeld zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an der in den angefochtenen Bescheiden geäußerten Rechtsauffassung festgehalten.

Durch Urteil vom 03.07.2012 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihr am 27.07.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.08.2012 Berufung eingelegt.

Zur Begründung macht sie geltend: Sie sei seit 09.03.2010 fortlaufend arbeitsunfähig. Dr. N habe ihr am 29.03.2010 die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 31.03.2010 und ausgestellt. Er habe sie aufgefordert, am 01.04.2010 zur Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit zu erscheinen. Das fehlerhafte Handeln des Dr. N als Vertragsarzt sei dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihr Krankengeld zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.07.2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2010 zu verurteilen, ihr Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über den 31.03.2010 hinaus bis zum 02.03.2012 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 0...

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