Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Verschuldenskosten im Berufungsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Das Gericht kann nach § 192 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten auferlegen, wenn ein Beteiligter den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm der Vorsitzende im Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt hat und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.

2. Der aus anteiligen Gerichtshaltungskosten und Personalkosten für den Aufwand menschlicher Arbeitskraft zusammengesetzte Arbeitsaufwand für die Fortführung eines Berufungsverfahrens ist auf mindestens 1000.- €. zu schätzen.

3. Nimmt man eine volle Deckung der realen Kosten des Verfahrens als Obergrenze der Gebührenordnung nach § 192 SGG an, so ist eine deutlich höhere Kostenbeteiligung als 1000.- €. möglich. Damit ist die Festsetzung von Verschuldenskosten in Höhe von 1000.- €. im Berufungsverfahren nicht zu beanstanden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.02.2012; Aktenzeichen B 5 R 54/12 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2011 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung Kosten in Höhe von 1.000,00 EUR auferlegt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung weiterer Zeiten wegen Kindererziehung.

Aus der zwischenzeitlich geschiedenen Ehe des 1952 in Marokko geborenen Klägers mit der 1978 (ebenfalls in Marokko) geborenen Beigeladenen gingen die in Deutschland geborenen Kinder I (geboren am 00.00.2000), B (geboren am 00.00.2002) und B1 (geboren am 00.00.2004) hervor.

Der Kläger und die Beigeladene lebten bis zum 00.06.2005 mit ihren Kindern zusammen in einem Haushalt. Sie gaben gegenüber der Beklagten eine - sowohl von dem Kläger als auch von der Beigeladenen unterzeichnete - schriftliche "Erklärungen über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten (KEZ)/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BZ) bei gemeinsamer Erziehung" ab: Mit Erklärung vom 24.10.2002 bestimmten sie, dass die Zeit der Erziehung des Kindes I vom 00.00.2000 bis zum 00.00.2003 und die Zeit der Erziehung des Kindes B 00.00.2002 bis 00.00.2005 dem Versicherungskonto des Klägers als Kindererziehungszeit (KEZ) bzw. Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (BZ) zugeordnet werden soll. Nach einer weiteren Erklärung vom 04.02.2005 sollte auch die Erziehung des Kindes B1 vom 00.00.2004 bis 00.00.2007 als KEZ bzw. BZ zugunsten des Klägers vorgemerkt werden.

Ebenfalls am 24.10.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung von KEZ/BZ. Er gab an, die Kinder I und B bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erzogen zu haben.

Mit Feststellungsbescheid gem. § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vom 16.07.2003 lehnte die Beklagte für I die Anerkennung der Zeit vom 01.09.2000 bis zum 31.07.2002 als KEZ und der Zeit vom 25.08.2000 bis zum 31.07.2002 als BZ (zu Gunsten des Klägers) mit der Begründung ab, dass eine rückwirkende Zuordnung dieser Zeit nur für längstens zwei Monate vor Abgabe der übereinstimmenden Erklärung zulässig sei. Die Zeit vom 01.08.2002 bis zum 31.10.2002 werde als KEZ bzw. BZ anerkannt. Für B werde die Zeit vom 01.09.2002 bis zum 31.10.2002 als KEZ und die Zeit vom 25.08.2002 bis zum 31.10.2002 als BZ vorgemerkt.

Am 12.11.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten einen weiteren Antrag auf Feststellung von KEZ/BZ. Er gab nun an, die Kinder I, B und B1 jeweils vom Tag der Geburt bis zum Tag vor dem 10. Geburtstag erzogen zu haben bzw. zu erziehen.

Mit weiteren Feststellungsbescheid gem. § 149 Abs. 5 SGB VI vom 18.03.2005 lehnte die Beklagte für I die Anerkennung der Zeit vom 01.09.2003 bis zum 30.11.2004 als BZ ab zu Gunsten des Klägers, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe. Hingegen erkannte sie zugunsten des Klägers für I die Zeit vom 01.11.2002 bis 31.08.2003 als BZ, für B die Zeit vom 01.11.2002 bis zum 30.11.2004 als BZ und für B1 die Zeit vom 1.11.2004 bis 30.11.2004 als KEZ sowie die Zeit vom 26.10.2004 bis zum 30.11.2004 als BZ an. Wegen der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder berücksichtigte die Beklagte zusätzlich die Zeit vom 01.12.2004 bis 31.12.2005 als KEZ. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch nahm der Kläger am 24.05.2005 zurück.

Am 24.11.2005 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Feststellung von KEZ/BZ. Als Beginn und Ende der Erziehung gab er im Antrag für I die Zeit vom 01.08.2002 bis zum 05.06.2005, für B die Zeit vom 25.08.2002 bis zum 05.06.2005 sowie für B die Zeit vom 26.10.2004 bis zum 05.06.2005 an.

Am 05.01.2006 sprach die Beigeladene bei der Beklagten vor und teilte mit, dass die Zeiten der KEZ/BZ bei ihr anzurechnen seien, die im Oktober 2002 erteilte "Vollmacht" (gemeint war wohl die Erklärung über die Zuordnung von KEZ/BZ bei gemeinsamer Erziehung) gelte nicht mehr.

Mit Feststellungsbescheid ...

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