Entscheidungsstichwort (Thema)

Witwerrentenanspruch nach § 303 SGB 6. Berechnung des Familienunterhaltes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand. Berücksichtigung von Pflegesachleistungen und Pflegegeld bei vollstationärer Heimunterbringung

 

Orientierungssatz

1. Als Unterhaltsbeiträge können dem einzelnen Familienmitglied nur die Leistungen zugerechnet werden, über die er die Verfügungsbefugnis hatte und die er während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes tatsächlich zum Familienunterhalt beigesteuert hat (vgl BSG vom 1.2.1995 - 13 RJ 13/94).

2. Pflegesachleistungen, die von der Pflegeversicherung zweckgebunden gezahlt wurden - hier für die vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim - konnten ausschließlich von der Versicherten in Anspruch genommen werden und standen aufgrund dieser Bindung an die Person der Versicherten nicht der Familie als Unterhaltsbeitrag zur Verfügung (vgl LSG Celle-Bremen vom 10.2.2005 - L 12 RA 23/02).

3. Die einkommensunabhängige Leistung des Pflegegeldes ist dazu bestimmt, die auf fremde Hilfe angewiesene Versicherte so zu stellen, dass sie sich diese Leistungen selbst beschaffen kann. Das Pflegegeld steht zu ihrer alleinigen Verfügung und ist als ihr Unterhaltsbeitrag zum Familienunterhalt zu bewerten (vgl BSG vom 1.2.1995 - 13 RJ 13/94).

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Witwerrente streitig, hier insbesondere, ob die verstorbene Ehefrau des Klägers in dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand den überwiegenden Familienunterhalt bestritten hat.

Der ... 1929 geborene Kläger war mit der bei der Beklagten versicherten R P (Versicherte) verheiratet. Die Eheleute hatten gemeinsam gegenüber der Beklagten erklärt, dass das bis zum 31.12.1985 geltende Hinterbliebenenrecht weiterhin für sie Anwendung finden solle.

Die Versicherte verstarb ...2002. In seinem Antrag auf Gewährung einer Witwerrente vom 12.08.2002 gab der Kläger an, dass die Versicherte ein Altersruhegeld in Höhe von 959,62 € netto monatlich ab dem 01.07.2002 (942,92 € netto monatlich bis zum 30.06.2002) bezogen habe. Sie sei pflegebedürftig gewesen und habe Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe 2 bzw. ab dem 01.12.2001 nach der Pflegestufe 3 erhalten. Seine Altersrente betrage 881,11 € netto monatlich ab dem 01.07.2002 (862,51 € netto bis zum 30.06.2002). Darüber hinaus beziehe er eine Betriebsrente in Höhe von 77,36 € monatlich. Den Haushalt habe er in der Zeit von Juli 2001 bis zum Tod der Versicherten im gesamten Umfang allein geführt. Die Beklagte holte eine Auskunft der zuständigen DAK-Pflegekasse über die in der Zeit vom 01.08.2001 bis zum 31.07.2002 erbrachten Leistungen ein. Hiernach erhielt die Versicherte in der Zeit vom 01.08.2001 bis zum 31.07.2002 Leistungen als Kombinationsleistung und zwar Pflegegeld in Höhe von insgesamt 3.527,75 € sowie Pflegesachleistungen gem. § 36 SGB XI in Höhe von 6.155,14 € (darin sind Pflegesachleistungen für den Monat August 2001 nicht enthalten). Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2002 den Antrag auf Gewährung einer Witwerrente ab, da die Versicherte den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten habe. Während die Altersrente der Versicherten nur 490,65 € monatlich betragen habe, habe der Kläger mit einem Betrag in Höhe von 1.284,72 € zum Familienunterhalt beigetragen. Als Einkünfte des Klägers berücksichtigte die Beklagte das Altersruhegeld in Höhe von 450,50 €, die Betriebsrente in Höhe von 39,37 € sowie einen Betrag für die Haushaltsführung in Höhe von 794,55 €. Der Wert der Haushaltsführung sei dem Einkommen des Klägers zuzurechnen, da die Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei, bei der Haushaltsführung mitzuwirken. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch vom 17.10.2002, den der Kläger nicht begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2003 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 13.06.2003 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat. Nicht er, sondern die Versicherte habe in der Zeit von August 2001 bis Juli 2002 den überwiegenden Unterhalt bestritten. Sie habe eine monatliche Altersrente in Höhe von 959,63 €, Pflegegeld in Höhe von 1.200,00 € sowie eine Betriebsrente in Höhe von 39,37 € erhalten. Er habe eine Altersrente in Höhe von 881,11 €, eine Betriebsrente in Höhe von 77,36 € sowie Pflegegeld in Höhe von 200,00 € bezogen. Für die Versicherte errechne sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.198,99 € und für ihn in Höhe von 1.158,47 €. Auch soweit die Beklagte seinem Einkommen einen Betrag für die Haushaltshilfe in Höhe von 794,55 € hinzurechne, verbleibe ein höheres Einkommen auf der Seite der Versicherten. Im Übrigen habe die Versicherte noch bis Ende März 2002 anteilig Hausarbeiten verrichtet. Sie habe gespült, das Essen vorbereitet und sich beispielsweise auch um die Wäsche gekümmert.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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