rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 12.07.2001; Aktenzeichen S 17 KR 43/01)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 1 KR 75/01 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.07.2001 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2001 verurteilt, dem Kläger für den 11.01.1999 Krankengeld zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Krankengeld.

Der 1938 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er bezieht seit dem 01.02.1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Vor sei nem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis war er von seinem Arbeitgeber seit August 1998 von der Arbeitsleistung freigestellt worden.

Unter dem 11.01.1999 stellte Internist Dr. E ... K ... auf einem vertragsärztlichen Vordruck wegen "Rektum-Operation" Arbeitsunfähigkeit bis 31.01.1999 fest. Unter dem 26.04.1999 bescheinigte er dann formlos, der Kläger sei schon ab dem 29.10.1998 wegen eines Zustands nach Rektum-Operation 1996 mit verzögerter Wundheilung und erneuter Rektum-Operation bei Verdacht auf Analkarzinom arbeitsunfähig krank gewesen.

Mit Bescheid vom 31.05.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 29.10.1998 bis 31.01.1999 ab, weil nach einer eingeholten Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die genannten Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit bedingt hätten und zudem eine Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise für ein bis zwei Tage rückwirkend bescheinigt werden dürfe. Ferner machte sie darauf aufmerksam, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Auf den Widerspruch des Klägers wies sie mit Schreiben vom 02.07.1999 ferner darauf hin, nach Mitteilung des Arbeitgebers sei das Arbeitsentgelt bis 31.01.1999 gezahlt worden, so dass ein eventueller Krankengeldanspruch geruht habe. Der Kläger machte demgegenüber geltend, der Arbeitgeber habe in einem Arbeitsgerichtsprozess gegen den erhobenen Anspruch auf Urlaubsabgeltung mit einem Gehaltsrückforderungsanspruch aufgerechnet, so dass sein Gehaltsanspruch für den Monat Januar 1999 untergegangen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Der Kläger forderte von der Beklagten im Verfahren SG Gelsenkirchen S 17 KR 113/00 die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 11.01. bis 31.01.1999. In der mündlichen Verhandlung am 12.10.2000 gab der Sitzungsvertreter der Beklagten folgende Erklärung ab: "Nach nochmaliger eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage und aufgrund der Hinweise des Kammervorsitzenden erkennt die Beklagte nunmehr den Anspruch des Klägers an und wird ihm das Krankengeld für die Zeit vom 11.01.1999 bis zum 31.01.1999 nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nachzahlen". Der Kläger nahm das Anerkenntnis am 16.10.2000 an.

Mit Schreiben vom 24.11.2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf weitere ärztliche Unterlagen, die nach seiner Auffassung das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit belegten, Krankengeld für die Zeit vom 01. bis 11.01.1999. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 27.11.2000 in Ausführung des Anerkenntnisses Krankengeld für die Zeit vom 12. bis 31.01.1999 fest. Mit Bescheid vom 28.11.2000 lehnte sie die Zahlung von Krankengeld für den 11.01.1999 ab, da nach dem "Urteil" vom 12.10.2000 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren sei und ein Anspruch auf Krankengeld erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung entstehe. Mit Bescheid vom 30.11.2000 lehnte sie eine Krankengeldzahlung vom 01. bis 10.01.1999 ab, da Dr. E ... K ... insoweit erst am 26.04.1999 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe und ein Krankengeldanspruch erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entstehe. Darüber hinaus hätte wegen der nicht rechtzeitigen Meldung ein Krankengeldanspruch geruht, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit schon früher ärztlich festgestellt worden wäre. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2000 zurück.

Mit der am 26.03.2001 erhobenen Klage hat der Kläger Krankengeld vom 01. bis 11.01.1999, "hilfsweise" vom 10.12. bis 11.01.1999 gefordert. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen. Da sein Arbeitgeber gegen seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung mit 1,5 Monatsgehältern aufgerechnet habe, habe er für sechs Wochen kein Gehalt erhalten, so dass ihm für diesen Zeitraum Krankengeld zustehe.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12.07.2000 die Klage abgewiesen. Soweit Krankengeld für den 11.01.1999 begehrt werde, habe das abgegebene Anerkenntnis, den Anspruch nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen, auch die Beachtung der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eingeschlossen. Für die Zeit vor dem 11.01.1999 könne dahinstehen, ob und ...

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