rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.07.2002; Aktenzeichen S 19 AL 99/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.07.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Der 1936 geborene Kläger bezog vom 31.07.1995 bis zum 31.08.1996 Arbeitslosengeld. Seit dem 01.09.1996 bezieht er Altersrente.

Dem Arbeitslosengeld legte die Beklagte zunächst ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 840,- DM und ab 01.01.1996 aufgrund der Dynamisierung ein solches von 860,- DM zugrunde (Bescheide vom 18.08.1995, 11.01.1996 und 12.01.1996). Dieses Bemessungsentgelt errechnete die Beklagte aus dem Bruttoentgelt, welches der Kläger in der Zeit von Juli 1994 bis Dezember 1994 als Schreiner bei den Stationierungskräften in M ... erzielt hatte (durchschnittlich monatlich 3.634.- DM). In der Zeit vom 01.01. bis 30.07.1996 erhielt der Kläger Krankengeld. In dem zugrundeliegenden Entgelt waren keine einmaligen Arbeitsentgelte wie 13. Monatsgehalt bzw. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld enthalten (zur Höhe der 1994 erhaltenen Sonderzuwendungen siehe die Auskunft des Kreises Soest vom 31.08.1998 in dem Verfahren SG Düsseldorf S 7 Ar 118/97, Bl. 52). Gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes wandte sich der Kläger erstmals am 27.08.1996 unter Bezugnahme auf einen Zeitungsausschnitt, in welchem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/98 - hingewiesen wurde.

Die Beklagte wertete diesen Einwand als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Sie lehnte diesen Antrag jedoch mit Bescheid vom 11.12.1996 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.1997 u.a. mit der Begründung zurück, dass aufgrund der vom Kläger erwähnten Entscheidung des BVerfG eine Änderung der Rechtslage frühestens ab dem 01.01.1997 in Betracht komme.

Der Kläger legte hiergegen am 25.04.1997 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage ein. Mit Urteil vom 25.02.1998 wies dieses Gericht die Klage ab S 7 Ar 118/97). Dagegen legte der Kläger Berufung ein (L 9 AL 56/98 LSG NRW). In einem Erörterungstermin vom 03.12.1998 schlossen die Beteiligten einen Teilvergleich. Danach erklärte sich die Beklagte bereit, über die Höhe des Arbeitslosengeldes ab 31.07.1995 bis zum Rentenbeginn am 01.09.1996 nach Abschluss des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 1 BvL 29/97 unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung neu zu entscheiden. Im übrigen, also hinsichtlich der weiter geltend gemachten Ansprüche (höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung von Überstunden und Urlaubsabgeltung) wies das LSG NRW mit Beschluss vom 08.12.1998 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Düsseldorf zurück. Die hiergegen vor dem Bundessozialgericht (BSG) von dem Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 01.03.1999 - B 11 AL 11/99 B -).

Nachdem das BVerfG am 24.05.2000 erneut über die Frage der Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes entschieden und der Kläger seinen Überprüfungsantrag am 18./24.01.2001 wiederholte hatte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung mit Bescheid vom 30.01.2001 ab, weil die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 18.08.1995 bei der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG am 21.06.2000 bereits bestandskräftig gewesen sei.

Den hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2001 als unbegründet zurück. Ergänzend wies sie nunmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber durch das BVerfG nur verpflichtet worden sei, für die Zeit ab 01.01.1997 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen. Dies habe der Gesetzgeber mit der Einführung des § 434c Abs. 1 SGB III durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz getan. Daraus folge, dass eine rückwirkende Erhöhung des Bemessungsentgelts für Zeiten vor dem 01.01.1997 nicht in Betracht komme.

Der Kläger hat am 04.04.2001 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und die Auffassung vertreten, die bisherigen Entscheidungen seien rechtswidrig.

Er hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2001 zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 18.08.1995, 11.01.19996 und 12.01.1996 für die Zeit vom 31.07.1995 bis 31.08.1996 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren, nämlich unter Einbeziehung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sowie der Überstunden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.07.2002 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Zeit vom 31.07.1995 bis 31.08.1996 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die damaligen Bewilligungsbescheide...

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