rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 17.06.2003; Aktenzeichen S 9 KR 2/03)

 

Tenor

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird - unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Münster vom 17. Juni 2003 - an das zuständige Landgericht (LG) Wuppertal verwiesen. Die Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger beansprucht von der beklagten Ersatzkasse Schadensersatz. Die Beklagte entschied nach Ermittlungen mit Bescheid ihrer Geschäftsstelle im Bereich Münster vom 23.7.1993 und Widerspruchsbescheid vom 10.3.1994, der Kläger sei entgegen seiner Darstellung und Auffassung nicht bei der Firma K (abhängig) beschäftigt. Das SG Münster erhob Beweis, bestätigte die Richtigkeit der Sicht der Kasse und wies die Klage des Klägers mit Urteil vom 12.2.1996 - S 17 (13) Kr 22/94 - ab , während der erkennende Senat auf die Berufung des Klägers - nach weiterer Beweiserhebung - mit Urteil vom 20.11.1997 (L 16 Kr 161/96 LSG NW) - rechtskräftig - entschied, der Kläger sei vom 1.6. bis 30.11.1993 bei der Firma K versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Nachdem der Kläger sich am 1.12.1993 arbeitslos gemeldet hatte, hatte das Arbeitsamt N die Gewährung von Arbeitslosengeld nach eigenen Ermittlungen mit Bescheid vom 24.1.1994 abgelehnt, weil es sich bei den vom Kläger behaupteten Beschäftigungen bei der Firma W vom 15.4. bis zum 31.5.1993 und bei der Firma K vom 1.6. bis zum 30.11.1993 nicht um abhängige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt habe. Die Widerspruchstelle des Arbeitsamtes N wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.1994 zurück und befand, darauf, ob der Kläger vom 15.4. bis zum 30.11.1993 seinen Angaben entsprechend beschäftigt gewesen sei, komme es letztlich nicht an, da er auch damit die Anwartschaft für die Gewährung von Leistungen nicht erfüllt habe. Die Klage des Klägers gegen die Bundesanstalt für Arbeit (S 15 Ar 74/94 SG Münster) und die Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das LSG NW hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 14.4.1999 (L 12 AL 42/98 LSG ) ausgeführt: Selbst wenn diese beiden Beschäftigungsverhältnisse (15.4. - 31.5. und 1.6. - 30.11.1993) berücksichtigt würden, sei die Anwartschaftszeit allein wegen ihres geringen zeitlichen Umfangs von weniger als acht Monaten nicht erfüllt.

Mit Schriftsatz vom 30.12. hat der Kläger am 31.12.2002 beim SG Münster die hier streitige Klage gegen die Beklagte erhoben und erklärt: er beantrage die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1.12.1993 einen monatlichen Schadensersatz von 1100 EURO zuzüglich der angefallenen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen und die Beträge mit 5 vH jährlich zu verzinsen; er sei seit dem 1.12.1993 arbeitslos und werde nach Erreichen des 65. Lebensjahres am 13.9.2003 Altersruhegeld beziehen; das Arbeitsamt N habe seinerzeit die Zahlung von Leistungen abgelehnt, weil die Kasse dem Amt mitgeteilt habe, daß er nach ihren Ermittlungen nicht in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und für die Firma K freiberuflich tätig gewesen sei; aufgrund dieser, nach dem Urteil des LSG NW vom 20.11.1997 falschen Mitteilung sei die Beklagte verpflichtet, ihm Schadensersatz in Höhe der monatlichen Arbeitslosenhilfe- Leistungen ab dem 1.12.1993 zu zahlen.

Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 12.2.2003, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch komme nur unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) iVm Art 34 des Grundgesetzes (GG) in Betracht und insoweit seien ausschließlich die LGe zuständig. Auf die Frage des SG vom 17.2.2003, ob er die Verweisung an das zuständige LG beantrage, antwortete der Kläger mit Schriftsatz vom 7.4.2003, seiner Meinung nach sei das SG zuständig; über die vorangegangenen Rechtsstreite gegen die Beklagte und die Arbeitsverwaltung sei auch in der Sozialgerichtsbarkeit entschieden worden. Das SG teilte mit Schreiben vom 9.4.2003 mit, für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei die Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht gegeben; es müsse vielmehr der ordentliche Rechtsweg beschritten werden; die Entscheidung werde durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erfolgen.

Das SG Münster hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2003 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil nach § 71 Abs 2 Nr 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die LGe für Amtshaftungsklagen zuständig seien; der Kläger habe jedoch die Verweisung an das Landgericht ausdrücklich nicht beantragt.

Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid - ihm zugestellt am 18.6.2003 - am 17.7.2003 Berufung eingelegt. Auf die Frage des Gerichts, ob er eine Verurteilung der Beklagten aus dem Sozialrecht wünsche oder den Rechtsstreit an das zuständige LG Wuppertal verwiesen wissen wolle, hat der Kläger erklärt, wenn das LSG sich für unzuständig halte, beantrage er, den Streit an das LG Münster zu verweisen. Auf die...

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