Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederaufnahmeklage. Entscheidung durch Beschluß. Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage
Leitsatz (amtlich)
Der Senat kann über eine Wiederaufnahmeklage gemäß SGG § 158 durch Beschluß entscheiden, wenn er die Klage für unstatthaft erachtet. Die Wiederaufnahmeklage ist unstatthaft, wenn weder Nichtigkeitsgründe noch Wiederaufnahmegründe vorgebracht werden.
Fundstellen
Dokument-Index HI1652021 |
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