Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahmeklage. Entscheidung durch Beschluß. Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat kann über eine Wiederaufnahmeklage gemäß SGG § 158 durch Beschluß entscheiden, wenn er die Klage für unstatthaft erachtet. Die Wiederaufnahmeklage ist unstatthaft, wenn weder Nichtigkeitsgründe noch Wiederaufnahmegründe vorgebracht werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652021

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