Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufenthalt des Asylbewerbers im Zuweisungsbereich als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen nach dem AsylbLG

 

Orientierungssatz

1. Für die Leistungserbringung nach dem AsylbLG ist grundsätzlich nach § 10 a Abs. 1 S. 1 AsylbLG diejenige sachlich zuständige Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die leistungsberechtigte Person aufgrund der Entscheidung der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Bei einem unerlaubten Aufenthalt der leistungsberechtigten Person außerhalb des Zuweisungsbereichs ruht die örtliche Zuständigkeit gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG bis zu ihrer Rückkehr.

2. Aus der örtlichen Beschränkung der Wohnsitznahme als Nebenbestimmung der erteilten Duldung ergibt sich eine auch asylbewerberleistungsrechtlich relevante räumliche Beschränkung. Eine Leistungsverpflichtung scheidet nach § 10 a Abs. 1 S. 1 AsylbLG solange aus, bis der Antragsteller der räumlichen Beschränkung Folge leistet und in den zutreffenden Zuständigkeitsbereich zurückkehrt.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die 1952 geborene Antragstellerin reiste am 01.04.2011 (illegal) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ist irakische Staatsbürgerin und verwitwet. Einen Asylantrag stellte die Antragstellerin nicht. Mit Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 25.05.2011 wurde die Antragstellerin der Stadt B gemäß § 15 a Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 15 a Abs. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 5 AufenthG zugewiesen. Der Kreis P als zuständige Ausländerbehörde stellte zunächst (intern) fest, dass in den Irak bis auf weiteres nicht abgeschoben werden könne. Nach erfolgter Anmeldung der Antragstellerin in B erteilte die Ausländerbehörde eine Duldung. Darin wurde die Wohnsitznahme auf den Bereich der Stadt B beschränkt. Die Ausländerbehörde beantragte unter dem 09.06.2011 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG für irakische Staatsangehörige. Die Antragstellerin beantragte ihrerseits die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Ausländerbehörde teilte ihr diesbezüglich mit, dass zunächst die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen abzuwarten sei. Bis zu dieser Entscheidung werde sie geduldet. Aufgrund der Zuweisungsentscheidung habe die Antragstellerin ihren Wohnsitz jedoch gezwungenermaßen in der Stadt B zu nehmen und dort auch bis auf weiteres wohnhaft zu bleiben. Sofern sie sich längerfristig oder auf Dauer bei ihrem in L lebenden Sohn aufhalten und dort wohnen wolle, könne dies nur über einen entsprechenden Antrag an die Ausländerbehörde der Stadt L geschehen. Nur mit Zustimmung dieser Ausländerbehörde dürfe die Antragstellerin ihren Wohnsitz oder längerfristigen Aufenthalt nach L verlegen.

Am 08.06.2011 teilte die Antragstellerin der Ausländerbehörde des Kreises P mit, von der Möglichkeit der Klage und des Eilantrages gegen die Zuweisungsentscheidung sei Abstand genommen worden. Die Antragstellerin werde sich nunmehr in B einfinden.

Die Antragstellerin sprach gemeinsam mit ihrem Sohn am 31.05.2011 (oder 06.06.2011) bei der Antragsgegnerin vor und lehnte den Bezug der ihr zugewiesenen Dreizimmer-Wohnung mit einer Größe von 30 m² in einer Übergangseinrichtung mit der Begründung ab, sie benötige aufgrund ihres Gesundheitszustandes Pflege und Betreuung und wünsche, sich bei ihrem Sohn in L aufhalten zu dürfen. Dieser könne die Pflege und Betreuung sicherstellen. Zugleich beantragte sie die Gewährung von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG sowie die Gewährung von Krankenhilfe gemäß § 4 AsylbLG. Die Antragsgegnerin teilte ihr (mündlich) mit, Grundleistungen könnten nur dann gewährt werden, wenn sie in der ihr zugewiesenen Kommune auch ihren Wohnsitz nehme.

Aufgrund der vorliegenden Zuweisungsentscheidung wurde die Antragstellerin (von Amts wegen) in B angemeldet, um die Voraussetzungen für die Erteilung etwaiger Aufenthaltspapiere durch die Ausländerbehörde des Kreises P zu schaffen.

Unter dem 19.07.2011 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Versagung von Leistungen gemäß § 3 AsylbLG ein. Ihrem Sohn habe man im Rahmen der Vorsprache Anfang Juni 2011 mitgeteilt, die Antragstellerin könne in der Übergangseinrichtung mangels Pflegekräften weder betreut noch gepflegt werden. Es werde auch um eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage gebeten, da damit ggf. das Verfahren zur Änderung der Wohnsitzauflage zum Zuzug nach L verkürzt werden könne.

Daraufhin bestätigte die Antragsgegnerin unter dem 04.08.2011, dass gemäß § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Krankenhilfe erbracht werde (und gewährte in der Folgezeit Leistungen gemäß § 4 AsylbLG). Bei der Vorsprache am 06.06.20...

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