Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Bestimmtheit der Rechtsmittelbelehrung

 

Orientierungssatz

1. Der Widerspruch ist bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Bezugnahme der Behörde, dass der Widerspruch "bei der im Briefkopf genannten Stelle" einzulegen ist, genügt den gesetzlichen Anforderungen.

2. Eine Verwaltungspraxis, nach der über die gesetzlichen Anforderungen hinaus die postalische Anschrift der zuständigen Verwaltungsstelle in Rechtsbehelfsbelehrungen angegeben wird, begründet keinen relevanten Gleichheitsverstoß.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.09.2008 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 17.01.2008 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Klägerin für die Zeit vom 01.11. bis zum 30.11.2007 teilweise auf und forderte einen Betrag in Höhe von insgesamt 126,01 EUR zurück. Im Briefkopf des Bescheides war der Name der Beklagten - Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung N - und die Adresse der Beklagten "ARGE N, W-Straße 00, N" angegeben. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung lautete wie folgt: "Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen." Der in der Verwaltungsakte befindliche Ausdruck des Bescheides trägt einen Vermerk über die Absendung des Bescheides am 17.01.2008.

Gegen den Bescheid legt die Klägerin am 18.06.2008 Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25.06.2008 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig verwarf.

Am 03.07.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsfrist sei nicht versäumt, da die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft gewesen sei.

Durch Beschluss vom 24.09.2008 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Bescheid vom 17.01.2008 sei bestandskräftig geworden, da die Klägerin die Widerspruchsfrist versäumt habe. Die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greife zu Gunsten der Klägerin nicht ein, da die Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des § 36 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) genüge. Die Rechtsmittelbelehrung enthalte zwar nicht die von § 36 SGB X geforderten Angaben über den Sitz der Behörde, bei dem der Widerspruch einzulegen sei, einschließlich der Ortsangabe, Straße und Hausnummer. Die Bezugnahme, dass der Widerspruch "bei der im Briefkopf genannten Stelle" einzulegen sei, genüge aber den gesetzlichen Anforderungen.

Gegen den am 25.09.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29.09.2008 Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend die hinreichende Aussicht der Klage verneint.

Der Aufhebungsbescheid vom 17.01.2008 ist formell bestandskräftig und damit nach § 77 SGG für die Beteiligten bindend. Die Beklagte hat zu Recht den Widerspruch der Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid als unzulässig verworfen. Die Klägerin legte den Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist und damit verspätet ein.

Nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG ist ein Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden war, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Bescheid vom 17.01.2008 gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post am 17.01.2008 nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG begann am 21.01.2008 zu laufen. Nach §§ 84 Abs. 2 S. 3, 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für einen Widerspruch nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle, bei der der Widerspruch anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltenden Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die Belehrung muss vollständig und richtig sein. Sie ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie bei abstrakter Betrachtungsweise geeignet sein kann, den Informationswert der richtigen Angaben zu mindern oder den Berechtigten von Erkundigungen über weitere Möglichkeiten abzuhalten und dadurch Einfluss auf die verspätete oder formwidrige Einlegung oder Begründung des Rechtsbehelfs gehabt haben könnte (BSG, Beschluss vom 18.10.2007, B 3 P 24/07 B m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 66 Rdz. 5 mit Rechtsprechungshinweisen).

Die dem Aufhebungsbescheid vom 17.01.2008 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entspricht den inhaltlichen Anforderungen der §§ 84 Abs. 2 S. 3, 66 Abs. 1 SGG. Die Klägerin ist in der Rechtsbehelfsbelehrung über den einzulegenden Rechtsbehelf - Widerspruch -, die Rechtsbehelfsfrist - ein Monat nach Bekanntgabe - sowie über die nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG zuständige Verwaltungsstelle und deren Sitz ordnungsgemäß belehrt worden. Die zuständige Verwaltungsstelle, bei der der Widerspruch nach § ...

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