Entscheidungsstichwort (Thema)

Sanktionierung eines unter 24-Jährigen bei Pflichtverletzung einer Eingliederungsvereinbarung

 

Orientierungssatz

1. Sind in der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB 2 die Pflichten des Heranwachsenden klar umrissen, hinreichend bestimmt und dem Arbeitslosen zumutbar, so sind bei einer Pflichtverletzung die vom Grundsicherungsträger zu erbringenden Leistungen zu kürzen.

2. Die Sanktionsvorschrift des § 31a Abs. 2 SGB 2 ist verfassungsgemäß; sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Mit der schärferen Sanktionierung der 15- bis 24-Jährigen soll in zulässiger Weise der Langzeitarbeitslosigkeit gerade dieser Altersgruppe entgegengewirkt werden.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.10.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Im zugrunde liegenden Verfahren wendet der Kläger sich gegen einen Sanktionsbescheid.

Mit Eingliederungsvereinbarung vom 16.01.2012 war dem Kläger die Pflicht auferlegt, sich innerhalb eines Turnus von 4 Wochen - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens mit 4 Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in E bzw. E1 zu bemühen und hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum Nachweise, die im Einzelnen näher bezeichnet wurden, zu erbringen. In der Eingliederungsvereinbarung wurde der Kläger über die Folgen bei Verstößen belehrt. Im Vorsprachetermin am 15.02.2012 legte er weder eigene Bewerbungsbemühungen noch eine Bewerbung auf den Vermittlungsvorschlag des Beklagten vom 16.01.2012 vor. Daraufhin wurde ihm eine Nachfrist zur Erfüllung dieser Verpflichtung bis 22.02.2012 gesetzt, die ergebnislos verstrich. Gleichzeitig wurde er auf die Rechtsfolgen einer Sanktion in Höhe von 100 v.H. hingewiesen. Da der Kläger keine Bewerbungsnachweise einreichte, kürzte der Beklagte die Leistungen mit Sanktionsbescheid vom 23.02.2012 für die Monate März bis Mai 2012 um 100 v.H. auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.04.2012).

Mit der am 09.05.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30.10.2012 abgelehnt, da das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff der Zivilprozessordnung (ZPO)).

Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des § 31 a Abs. 2 Satz 1, 31 SGB II sähen bei einer Pflichtverletzung die Beschränkung der Leistungen auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen vor. Der Kläger habe seine Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung verletzt, da er weder bei der Vorsprache am 15.02.2012 noch innerhalb der gesetzten Nachfrist die Bewerbungsbemühungen nachgewiesen habe. Seine Verpflichtung sei wirksam vereinbart worden, hinreichend bestimmt und für ihn auch zumutbar gewesen. Das ihm abverlangte Verhalten habe er ohne Weiteres erkennen können. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe er nicht vorgetragen. In den Vorschriften, auf die der Beklagte seine Entscheidung gestützt habe, könne die Kammer entgegen der Auffassung des Klägers weder einen Verstoß gegen Artikel 3 GG noch eine Altersdiskriminierung erkennen. Die Regelung sei durch das rechtmäßige Ziel sachlich gerechtfertigt, mit der schärferen Sanktionierung der 15- bis 24-Jährigen der Langzeitarbeitslosigkeit gerade dieser Altersgruppe besonders nachhaltig entgegenzuwirken (BT-Drucks. 15/1516 Seite 61).

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 06.11.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 09.11.2012. Es sei bereits in der Klageschrift vorgetragen worden, dass die Vorschrift, auf die der Beklagte seine Entscheidung gestützt habe, verfassungswidrig sei. Dieser Hinweis könne nicht mit der Bezugnahme auf eine Bundestagsdrucksache abgelehnt werden. Im Übrigen sei auch fraglich, ob eine rechtmäßige Eingliederungsvereinbarung vorliege, da der Kläger als Angehöriger der Altersgruppe der unter 25-Jährigen hier diskriminiert werde.

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, denn das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 73 a SGG, 114 ff ZPO).

Mit dem Sozialgericht geht der erkennende Senat davon aus, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 16.01.2012 hinreichend bestimmt ist, die Pflichten des Klägers klar umreißt und ihm diese Pflichten auch zumutbar sind. Soweit der Kläger darauf hinweist, die Eingliederungsvereinbarung sei unwirksam, weil sie keine Regelung hinsichtlich der Kosten enthalte, die ihm durch die Bewerbung entstünden, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Kostenregelung ist nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung. Die Eingliederungsverei...

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