Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen Kostenentscheidung des Sozialgerichts

 

Orientierungssatz

1. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts kann nach § 197 Abs. 2 SGG das Gericht angerufen werden. Damit weicht das Gericht von anderen Verfahrensordnungen ab. Deshalb ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts nach § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen.

2. Die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts ist auch weder in analoger Anwendung der §§ 33, 56 RVG noch als sonstige außerordentliche Beschwerde wegen des Vorranges einer spezialgesetzlichen Regelung ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.01.2007 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts nach § 197 Abs. 2 SGG.

Nach abgeschlossenem Klageverfahren hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 24. August 2006 von der Beklagten zu erstattende Kosten in der beantragten Höhe von 237,80 EUR festgesetzt, die Beklagte hiergegen Erinnerung eingelegt.

Mit Beschluss vom 17.01.2007 hat das Sozialgericht beschlossen, die Beklagte habe den Klägerinnen 83,52 EUR zu erstatten. In der Begründung hat das Sozialgericht auf die Endgültigkeit dieser Entscheidung hingewiesen.

Gegen den am 23.01.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 23.07.2007, mit der sie eine Kostenfestsetzung in Höhe von 429,20 EUR abzüglich der bereits festgesetzten Gebühren begehren.

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 31.07.2007) ist nach §§ 202 SGG, 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist (zur Rechtsgrundlage vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 172 Rdnr. 5).

Zur Statthaftigkeit der Beschwerde bestimmt § 172 Abs. 2 SGG, dass gegen die Entscheidung der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht stattfindet, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestimmung trifft jedoch für den vorliegenden Fall § 197 Abs. 2 SGG mit der Formulierung "gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet".

Entsprechend dieser klaren gesetzlichen Regelung, mit der das Sozialgerichtsgesetz von anderen Verfahrensordnungen abweicht (§ 104 Abs. 3 ZP0: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde; § 146 Abs. 3 VwGO: Beschwerde ab einem Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200,00 EUR; § 128 Abs. 4 FGO: Ausschluss aller Kostenbeschwerden mit Ausnahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) nimmt die soweit ersichtlich einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, dass die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts nach § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2007 - L 18 B 732/07 AS - ; LSG NRW, Beschlüsse vom 20.12.2006 - L 18 B 8/06 KN - , vom 12.07.2007 - L 2 B 18/06 KN P - , vom 25.07.2007 - L 12 B 45/07 AS - unter Klarstellung des Beschlusses vom 04.07.2007 - L 12 B 44/07 AS - , auf den sich die Klägerseite vorliegend noch beruft; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 197 Rdnr. 10; Knittel in Hennig, SGG, Stand November 2006, § 197 Rdnr. 9; Straßfeld in Jansen, SGG, § 197 Rdnr. 13; Groß in Hk-SGG, § 197 Rdnr. 12; Zeihe, SGG, Stand November 2006, § 197 Rdnr. 15c).

Die Beschwerde ist auch weder in entsprechender Anwendung von §§ 33, 56 RVG noch als sonstige außerordentliche Beschwerde statthaft.

Die Beschwerdemöglichkeit ist nach §§ 33, 56 RVG nach Systematik und klarem Wortlaut des RVG auf Verfahren beschränkt, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Dies folgt bei systematischer Betrachtung aus dem Umstand, dass sich die Beschwerde nach § 56 RVG unmittelbar an die zuvor in § 55 RVG behandelte Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse anschließt und daraus, dass § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ausdrücklich auf § 55 RVG Bezug nimmt. Eine über diesen Anwendungsbereich hinausgehende entsprechende Anwendung der nach §§ 56 Abs. 1, 33 Absätze 3, 4 RVG eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten auf das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG ist nach dem Vorrang der spezialgesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Dies wurde bereits für das Verhältnis der mit §§ 33, 56 RVG vergleichbaren Vorgängerregelung in §§ 98, 128 BRAGO zu § 197 Abs. 2 SGG angenommen (Beschlüsse des LSG NW vom 28.03.1990 - L 11 S (Ka) 32/89 - ; des LSG Berlin vom 14.10.2003 - L 5 B 14/02 RJ - ; des Sächsischen LSG vom 21.06.2005 - L 6 B 73/04 RJ/KO -). Dieser Rechtsprechung lag im Wesentlichen die Argumentation zugrunde, dass die Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfes eine Verfahrensfrage sei, die der spezialgesetzlichen Regelung in der Prozessordnung des jeweiligen...

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