Rz. 11

Das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach § 197 ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 (BSG, Urteil v. 14.7.2014, B 10 ÜG 8/13 R).

 

Rz. 11a

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch Beschluss. Er wird als richterliches Organ tätig und ist insoweit nicht an Weisungen gebunden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 18.6.2007, 4 KSt1002/07, und v. 21.6.2007, 4 KSt 1001/07). Im Tenor wird die Gesamtsumme der zu erstattenden Kosten festgelegt. Die Gesamtsumme darf nicht höher als der beantragte Betrag sein. Ausführungen zur Höhe von Einzelposten stellen Begründungselemente dar. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht für jede Instanz, für jeden Kostenschuldner und für jeden Kostengläubiger gesondert. Der Beschluss ist zu begründen, insbesondere hinsichtlich der vom Kostenschuldner bestrittenen Kostenansätze oder bei Abweichungen von den beantragten Kostenansätzen. Der Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66) dem Kostenschuldner sowie dem Kostengläubiger, wenn von seinem Kostenansatz abgewichen wird, zuzustellen (§ 63). Die Vorschrift des § 105 ZPO (vereinfachte Kostenfestsetzung) und des § 106 ZPO (Verteilung der Prozesskosten nach Quoten) sind nach § 202 anwendbar.

 

Rz. 12

Der Kostenfestsetzungsbeschluss erwächst in Rechtskraft und ist ein Vollstreckungstitel (§ 199 Abs. 1 Nr. 4; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.2.2020, L 32 AS 423/18; LSG Thüringen, Urteil v. 24.7.2019, L 4 AS 655/19C zur Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss). Der Kostenantrag kann nicht wiederholt werden. Für Gebühren und Auslagen, deren Festsetzung noch nicht beantragt war, ist eine Nachtragsliquidation möglich (BVerfG, Beschluss v. 17.2.1995, 2 BvR 502/92; BGH, Beschluss v. 1.6.2011, XII ZB 363/10; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.4.2010, 2 KO 270/10; LSG Hessen, Beschluss v.13.1.2014, L 2 AS 250/13 B m. w. N.; vgl. zur Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses: BGH, Beschluss v. 10.3.2011, IX 104/09). Bei Änderung oder Wegfall der Kostengrundentscheidung, die der Kostenfestsetzung zugrunde gelegen hat, wird der Kostenfestsetzungsbeschluss als Titel hinfällig. Die Kostenfestsetzung entfaltet keine Bindungswirkung im Verhältnis zwischen dem Beteiligten als Auftraggeber und seinem Rechtsanwalt.

 

Rz. 13

Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden (Erinnerung, § 197 Abs. 2). Die Erinnerung kann von jedem Antragsberechtigten eingelegt werden, der durch den Beschluss beschwert ist. Der Urkundsbeamte ist abhilfeberechtigt. Das Gericht überprüft die Festsetzung in vollem Umfang. Eine Verböserung hinsichtlich der im Tenor ausgeworfenen Gesamtsumme ist bei Einlegung der Erinnerung durch den Kostengläubiger nicht zulässig. Einzelposten können als Berechnungselemente abgeändert werden, d. h. die einzelnen Posten der Kostenfestsetzung können geprüft und durch andere ersetzt werden (BFH, Urteil v. 16.12.1969, VII B 45/68; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.4.2010, 2 KO 271/10; LSG Thüringen, Beschluss v. 15.4.2015, L 6 SF 331/15 B). Zuständig ist der Spruchkörper, dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle angehört. Das Gericht entscheidet durch Beschluss endgültig (§ 178). Eine Kostengrundentscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens ist erforderlich, da die Kosten des Erinnerungsverfahrens von der Kostengrundentscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht erfasst werden und Gebühren nach. § 18 Nr. 5 RVG anfallen (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 13.2.2014, L 5 SF 48712 E; BVerwG, Beschlüsse v. 18.6.2007, 4 KSt 1002/07, und v. 21.6.2007, 4 KSt 1001/07). Die Kostenentscheidung richtet sich nach den Grundsätzen des § 193 oder des § 197a (LSG Hessen, Beschluss v. 10.2.2014, L 1 KR 232/13 B). Für einen Rechtsanwalt fällt im Erinnerungsverfahren eine Verfahrensgebühr (Nr. 3500/3501 VV RVG) an. Im Übrigen ist das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei. Der Tenor kann wie folgt lauten:

(bei abweisender Entscheidung)

Die Erinnerung des Klägers/Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom … wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Klägers/Beklagten im Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten.

(bei stattgebender Entscheidung)

Auf die Erinnerung des Klägers/Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom … geändert.

Die Kosten des Verfahrens werden auf … EUR festgesetzt.

Die Kosten des Klägers/Beklagten im Erinnerungsverfahren trägt der Beklagte/Kläger.

 

Rz. 14

Die Entscheidung ist nicht beschwerdefähig (§ 197 Abs. 2). § 197 Abs. 2 verdrängt als lex specialis § 172 Abs. 1 (LSG Thüringen, Beschluss v. 6.10.2017, L 6 SF 876/17 B m. w. N.). Eine Kostenpflicht des Beschwerdeführers, der nach § 183 kostenpriviligiert ist, besteht trotz der Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels nicht (LSG Bayern, Beschluss v. 10.4.2017, L 12 SF 42/17 E, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprech...

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