Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme rückständiger Heiz- und Betriebskosten durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übernahme von Schulden gem. § 22 Abs. 8 SGB II zum Erhalt der Wohnung ist nicht gerechtfertigt, wenn die Wohnungsmiete unangemessen teuer gem. § 22 Abs. 1 SGB II ist und deswegen die Unterkunft auf Dauer nicht erhaltenswert erscheint.

 

Normenkette

SGB II § 22 Abs. 8, 1

 

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.04.2012 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Er bewohnt eine Wohnung in der N-Straße 00 in L. Die monatliche Miete Grundmiete betrug - ausweislich einer entsprechenden Mietbescheinigung - ursprünglich 480,00 EUR. Die monatlichen Vorauszahlungen für Neben- und Heizkosten beliefen sich auf 150,00 EUR, wovon 64,20 EUR auf die Nebenkosten und 85,80 EUR auf die Heizkosten entfielen. Im Jahr 2008 beliefen sich die tatsächlich angefallenen Neben-und Heizkosten auf 2.476,37 EUR, was einer monatlichen Vorauszahlung von 206,36 EUR entspricht.

Im Jahr 2010 drohte dem Antragsteller aufgrund eines Zahlungsrückstands bei der S AG eine Stromsperre. Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller daraufhin im August 2010 ein Darlehen in Höhe von 243,84 EUR.

Am 27.12.2010 erstellte der Vermieter des Antragstellers die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009. Danach waren im Jahr 2009 Neben- und Heizkosten in Höhe von 2.753,76 EUR angefallen. Die Heizkosten beliefen sich hierbei auf 1.543,37 EUR, die Nebenkosten mithin auf 1.210,39 EUR. Abzüglich der monatlich gezahlten Vorauszahlungen in Höhe von 150,00 EUR, ergab sich ein Nachforderungsbetrag in Höhe von 953,76 EUR. Der Vermieter erhöhte zum 01.02.2011 die Neben- und Heizkostenvorauszahlung auf 180,00 EUR pro Monat.

Mit Bescheid vom 04.04.2011 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller wegen der Nachforderung eine Nachzahlung in Höhe von 82,76 EUR. Weitere Ansprüche stünden dem Antragsteller im Hinblick auf die von dem Antragsgegner bislang geleisteten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht zu.

Im August 2011 begehrte der Vermieter des Antragstellers - unter Hinweis auf das insoweit bestehende Sonderkündigungsrecht des Mieters - eine Mieterhöhung. Ab dem 01.11.2011 betrug nunmehr die Nettomiete 508,20 EUR und die Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten 180,00 EUR. Eine Kündigung durch den Antragsteller erfolgte hieraufhin nicht.

Im Dezember 2011 legte der Antragsteller die Heiz- und Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 vor. Diese beliefen sich im Jahr 2010 danach auf 2.788,74 EUR, wovon 1.788,79 EUR auf Heizkosten und mithin 999,95 EUR auf die Nebenkosten entfielen. Unter Berücksichtigung der Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 1.800,00 EUR verbleibe noch eine Nachforderung gegen den Antragsteller in Höhe von 1.181,99 EUR.

Der Vermieter teilte überdies mit, dass sich die monatliche Nebenkostenvorauszahlung auf 200,00 EUR erhöhe.

Mit Bescheid vom 09.01.2012 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller im Hinblick auf die Nachforderung eine Beihilfe nach § 23 Abs. 1 SGB II in Höhe von einmalig 199,14 EUR.

Mit Schreiben vom 07.02.2012 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und bat diesen, ihm wegen der Nebenkostennachzahlungen für das Jahr 2009 zu helfen.

Am 10.04.2012 hat der Antragsteller beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, die Betriebskosten für das Jahr 2009 in Höhe von 953,76 EUR zu bezahlen, hilfsweise dem Antragsteller ein Darlehen in dieser Höhe zu gewähren,

den Antragsteller zu verpflichten, für das Jahr 2010 eine Zahlung für die Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 982,85 EUR, hilfsweise auf Darlehensbasis zu leisten.

Darüber hinaus hat er beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Z zu bewilligen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben.

Mit Beschluss vom 17.04.2012, dem Antragsteller zugestellt am gleichen Tag, hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Am 18.04.2012 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Er verweist darauf, dass eine Klage vor dem Amtsgericht L des Vermieters gegen den Antragsteller auf Mietzahlungen rechtshängig sei (XXX). Dort werde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verurteilt werden.

Anfang Mai erhob der Vermieter des Antragstellers Räumungsklage gegen diesen.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts L (XXX) beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachver...

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