Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss eines Vergütungsanspruchs für ein dem Sozialgericht erstelltes medizinisches Gutachten

 

Orientierungssatz

1. Nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG erhält ein Berechtigter eine Vergütung nur soweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, falls er eine mangelhafte Leistung erbracht hat.

2. Es kommt grundsätzlich darauf an, dass die Leistung überhaupt erbracht worden ist und nicht darauf, wie das Gericht das Gutachten inhaltlich beurteilt. Ein Entschädigungsanspruch ist nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist.

3. Die Erfüllung formaler Mindestvoraussetzungen, wie z. B. eine eindeutige Trennung zwischen Anamnese und Befunderhebung oder die nachvollziehbare Herleitung gestellter Diagnosen aus den erhobenen Befunden ist Voraussetzung dafür, dass ein Gutachten überhaupt als Erkenntnismittel verwertbar ist.

4. Firmiert ein benannter Gutachter unter "Institut für psychologische Fachgutachten", so wirbt er damit. dass er Fachgutachten u. a. im Sozialrecht erstattet. Dann ist davon auszugehen, dass ihm die Mindestanforderungen an ein sozialmedizinisches Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren bekannt sind. Damit trifft ihn hinsichtlich der Erbringung einer in jeder Hinsicht mangelhaften und vollständig unverwertbaren Leistung ein grobes Verschulden. Dies hat zur Folge, dass ein Vergütungsanspruch ausgeschlossen ist.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 JVEG), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beschwerdeführerin für das mehrseitige, unter dem 06.07.2017 verfasste Schreiben, das sie selbst als "Fachgutachten KZGA Form" bezeichnet und fälschlich auf den 12.07.2017 datiert (ein irgendwie geartetes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.07.2017 ist nicht aktenkundig), keine Vergütung beanspruchen kann.

1. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts vom 20.04.2018, deren ausdrücklicher Tenor lautet: "Die für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. N zu erstattenden Kosten werden auf 0,00 EUR festgesetzt.", ist dahingehend auszulegen, dass sich die Festsetzung einer Vergütung auf 0,00 Euro auf das unter dem 06.07.2017 verfasste Schreiben der Beschwerdeführerin, das diese selbst als "Fachgutachten KZGA Form" bezeichnet, bezieht. Die Kostenrechnung der Beschwerdeführerin vom 04.10.2017 über insgesamt 5.376,53 Euro bezieht sich eindeutig auf dieses Schreiben. Ein anderes Gutachten, insbesondere das von der Beschwerdeführerin so bezeichnete "Fachgutachten in Langform", hat die Beschwerdeführerin bislang nicht erstattet bzw. dem Sozialgericht nicht vorgelegt. Sie hat vielmehr dadurch, dass sie im Schriftsatz vom 20.09.2017 unter anderem um schriftliche Zusage der Übernahme der mit der Erstellung des "Fachgutachtens in Langform" verbundenen weiteren Kosten gebeten und auf die richterliche Aufforderung vom 09.11.2017, ein Gutachten, das eine Darstellung der zugrunde liegenden Untersuchungsmethoden und -ergebnisse enthält, binnen 3 Wochen vorzulegen, nicht reagiert hat, eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie das Schreiben vom 06.07.2017 als vergütungsfähige gutachterliche Leistung betrachtet. Das Sozialgericht konnte und wollte dementsprechend gemäß § 4 Abs. 1 JVEG nur über den Kostenantrag vom 04.10.2017 bezogen auf das von der Beschwerdeführerin so bezeichnete "Fachgutachten KZGA Form" vom 06.07.2017 entscheiden.

In der Sache hat das Sozialgericht damit (nur) entschieden, dass die Beschwerdeführerin für das unter dem 06.07.2017 erstattete "Fachgutachten KZGA Form" keine Vergütung beanspruchen kann. Über einen etwaigen Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin nach einer - möglicherweise in Zukunft erfolgenden - Vorlage eines den - noch darzulegenden - Mindestanforderungen entsprechenden Sachverständigengutachtens hat das Sozialgericht nicht entschieden. Damit scheidet die spätere Festsetzung einer Vergütung zu Gunsten der Beschwerdeführerin nach Vorlage z.B. des von der Beschwerdeführerin genannten "Fachgutachtens in Langform" nach der Entscheidung des Sozialgerichts nicht aus (siehe hierzu auch unten 4.).

2. Das Sozialgericht durfte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG gerichtlich über die Kostenrechnung der Beschwerdeführerin vom 04.10.2017 entscheiden. Zwar hat die Beschwerdeführerin keine gerichtliche Festsetzung beantragt. Das Sozialgericht durfte jedoch eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung für angemessen halten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. JVEG). Ob die Beschwerdeführerin eine nach dem JVEG abrechnungsfähige Leistung erbracht hat, über deren Vergütung dann zunächst die zuständige Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu entscheiden ...

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