Tenor

Die Beschwerde der ASt in gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 2. November 2004 wird als unzulässig verworfen. Die ASt in trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.203,53 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die ASt in (Ast in) betreibt eine krankengymnastische Praxis in C. Sie beschäftigt mehrere sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer/innen. Mit Bescheid vom 27.07.2004 erteilte die AG in (AG in) zu 2. in ihrer Funktion als Vollstreckungsbehörde der ASt in eine Mahnung bezüglich nicht fristgerecht gezahlter Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Mai bis Juni 2004 in Höhe von 4.261,01 EUR zuzüglich der bis zum 15.07.2004 angefallenen Säumniszuschläge in Höhe von 497,50 EUR sowie Kosten und Gebühren in Höhe von weiteren 55,61 EUR. Die Forderung setzte sie gemäß § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) förmlich fest. Zugleich drohte sie für den Fall, dass die Zahlungen nicht bis zum 05.08.2004 eingingen, die Vollstreckung an.

Mit der Begründung, die Forderung werde zu Unrecht geltend gemacht, denn alle Beiträge seien ordnungsgemäß abgeführt worden, hat die ASt in am Folgetag bei dem Sozialgericht Köln die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung bis zu einer ordnungsgemäßen Kontenklärung beantragt.

Die AG in zu 1. hat mit Schriftsatz vom 02.08.2004 ein Anerkenntnis abgegeben und sich bereit erklärt, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Der Bevollmächtigte der ASt in hat daraufhin erklärt, er nehme das Anerkenntnis nur unter der Bedingung an, dass die AG in zu 1. "zur Vermeidung einer unnötigen Weiterung und aus Gründen der wirtschaftlichen Verwaltung eine Pauschalsumme von 200,00 EUR zum Ausgleich aller außergerichtlichen Kosten" der ASt in zahle. Eine pauschale Kostenerstattung ohne Nachweise und Belege hat die AG in zu 1. abgelehnt.

Mit Beschluss vom 02.11.2004 hat das Sozialgericht den Antrag der ASt in zurückgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, mit Abgabe des Anerkenntnisses sei das Rechtsschutzbedürfnis der ASt in an der Fortführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entfallen. Als Unterlegene trage sie gemäß § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Verfahrens.

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 15.11.2004 zugestellten Beschluss hat die ASt in am 22.11.2004, beschränkt auf die Kostenentscheidung, Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, sie habe die Zahlung einer Pauschalsumme zur Vermeidung eines Kostenfestsetzungsverfahrens vorgeschlagen. Dass die AG in auf den Vorschlag nicht eingegangen sei, habe ihr das Sozialgericht zumindest mitteilen müssen. Ihr sei die Möglichkeit genommen worden, eine vorbehaltslose Annahme des Anerkenntnisses zu erklären. Dass ihr stattdes-sen trotz des Kostenanerkenntnisses der AG in zu 1. die Kosten des Verfahrens auferlegt worden seien, könne sie nicht nachvollziehen. Die AG in zu 1. erachtet demgegenüber die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend. Ergänzend teilt sie mit, das Beitragskonto der ASt in sei zwischenzeitlich geklärt worden. Es ergebe sich lediglich ein Rückstand für den Beitragsmonat Januar 2001 in Höhe von 2.259,60 EUR. Zwangsmaßnahmen stünden weder unmittelbar bevor noch seien sie angedroht worden.

Der Senat hat der ASt in und der AG in Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Unzulässigkeit der Beschwerde - trotz anderslautender erstinstanzlicher Rechtsmittelbelehrung - gegeben.

II.

Die Beschwerde ist der ASt in gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 2. November 2004 ist unzulässig.Damit ist der Beschwerdeinstanz die Möglichkeit einer inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Kostenentscheidung genommen.

Das Beschwerdegericht prüft von Amts wegen gemäß § 202 SGG i. V. m. § 577 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), ob die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts statthaft ist. Fehlt es an der Statthaftigkeit, so ist die Beschwerde gemäß § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses, die Beschwerde sei zulässig, bindet das Beschwerdegericht nicht.

Die Unzulässigkeit der Anfechtung des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 2. November 2004 ergibt sich aus § 197 a SGG i. V. m. § 183 SGG und § 158 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 197 a SGG in der hier anwendbaren Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2001 (BGBI l S. 2144), in Kraft seit dem 02.01.2002, werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 (SGG) genannten Personen gehören; die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Zum kostenmäßig privilegierten Personenkreis des § 183 SGG zählen weder die ASt in noch die AG innen; denn sie sind nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte bzw. deren Sonderrechtsnachfolger nach § 5...

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