Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Rechtsbehelfe gegen den Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse gemäß § 59 RVG

 

Leitsatz (amtlich)

In sozialgerichtlichen Verfahren findet § 197 Abs 2 SGG über § 59 Abs 2 S 1 RVG in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung Anwendung, so dass die Beschwerde bei einem gesetzlichen Forderungsübergang ausgeschlossen ist.

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.11.2014 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes NRW, gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem es einer Erinnerung der ursprünglich beklagten Bundesagentur für Arbeit gegen die Höhe eines im Wege des Forderungsübergangs nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - (RVG) geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs teilweise stattgegeben hat.

In dem vorausgegangenen Klageverfahren (Az.: S 32 AL 703/13) wandte sich die Klägerin gegen ein von der beklagten Bundesagentur festgestelltes Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit und die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Bescheid vom 29.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2013). Das Sozialgericht bewilligte der Klägerin hierfür mit Beschluss vom 15.01.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin. Auf den sodann ergangenen Kostenerstattungsantrag der Prozessbevollmächtigten setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 714,00 EUR fest (Beschluss vom 28.01.2014).

Mit bei dem Sozialgericht am 15.01.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 10.01.2014 übersandte die Beklagte eine Zweitschrift eines Änderungsbescheides vom 19.12.2013, mit welchem der Klägerin Arbeitslosengeld nunmehr durchgehend bewilligt wurde. Daraufhin erklärte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit am 20.01.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 17.01.2014, dass das Anerkenntnis der Beklagten angenommen und der Rechtsstreit für erledigt erklärt werde.

Mit Schreiben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts vom 28.01.2014 wurde die Beklagte über den am gleichen Tag ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss im PKH-Verfahren in Kenntnis gesetzt und um Mitteilung gebeten, ob die außergerichtlichen Kosten im Rahmen des Anerkenntnisses übernommen würden. Nachdem der Beklagten daraufhin der ursprüngliche Kostenfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt wurde, machte sie mit Schreiben vom 24.02.2014 Einwendungen gegen dessen Höhe hinsichtlich der Verfahrens- und Terminsgebühr geltend.

Daraufhin machte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 05.03.2014 unter dem Betreff "Forderungsübergang gemäß § 59 RVG" aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Staatskasse den im Rahmen der ursprünglichen PKH-Kostenerstattung festgesetzten Betrag von 714,00 EUR bei der Beklagten geltend. Dabei wertete er das Schreiben vom 24.02.2014 als Kostengrundanerkenntnis der Beklagten und bat um Überweisung des o.a. Betrages. Die Geltendmachung des Forderungsüberganges sei mit der Erinnerung binnen eines Monats nach Zustellung anfechtbar (Hinweis auf § 189 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG und § 59 Abs. 2 RVG).

Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der am 07.04.2014 bei dem Sozialgericht erhobenen Erinnerung (Az.: S 32 SF 91/14 E) und beanstandete u.a. die Festsetzung der Terminsgebühr in Höhe von 280,00 EUR, welche bei einem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung bzw. Erörterung nicht nachvollziehbar sei. Diese sei vielmehr auf 110,00 EUR festzusetzen.

Mit Beschluss vom 11.11.2014 hat das Sozialgericht der Erinnerung der Beklagten insoweit stattgegeben, als es die Höhe des Übergangsanspruchs gemäß § 59 RVG aus der PKH-Festsetzung vom 05.03.2014 mit der Maßgabe neu festgesetzt hat, "dass die Höhe der fiktiven Terminsgebühr nach sofortigem Anerkenntnis der Beklagten auf 110,00 EUR zu reduzieren ist". Die von der Erinnerungsführerin und Beklagten erhobenen Einwände erachte das Gericht als zutreffend. Dieser Entscheid sei endgültig gemäß § 197 SGG i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG.

Gegen diesen dem Bezirksrevisor am 13.11.2014 zugestellten Beschluss wendet sich dieser als Vertreter der Staatskasse mit der am 26.11.2014 eingelegten Beschwerde mit dem Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.11.2014 abzuändern und die Höhe des Übergangsanspruchs auf 714,00 EUR festzusetzen.

Die Beklagte (und Beschwerdegegnerin) hat sich nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Dem Land als Beschwerdeführer steht das Rechtsmittel der Beschwerde bei der Geltendmachung von nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Ansprüchen auf Kostenerstattung gegen den Prozessgegner, d.h. der Beklagten des Ausgangsverfahrens, nicht zu,...

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