Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme der Kosten für eine Begleitperson während der stationären Kinderrehabilitation durch den Rentenversicherungsträger. Prozesskostenhilfe. Amtsermittlung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Medizinische Notwendigkeit. Ermessensreduzierung auf Null. Beiordnung eines Rechtsanwalts

 

Orientierungssatz

1. Von einer für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht kann auch dann ausgegangen werden, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache zwischen den Beteiligten strittig ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausgehen würde (vgl BVerfG vom 8.12.2009 - 1 BvR 2733/06).

2. Die Unterbringung einer Begleitperson im Rahmen der Durchführung einer Kinderheilbehandlung kann nach § 31 Abs 1 S 1 Nr 4 und Abs 2 S 2 SGB 6 iVm § 5 Abs 2 Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 für Kinderheilbehandlungen (KiHB-Richtlinien) aus medizinischen Gründen zu Lasten der Rentenversicherung erfolgen. Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt dann in Betracht, wenn die Begleitung zum Erreichen des Rehabilitationserfolgs medizinisch notwendig ist.

 

Normenkette

SGB VI § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2; SGG §§ 73a, 86a Abs. 2 S. 2; ZPO §§ 114, 121 Abs. 2

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.8.2013 geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bewilligt und Rechtsanwalt K, T, beigeordnet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt K für ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, in dem die Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für die Begleitung durch ihre Mutter während der Dauer der bewilligten stationären Kinderrehabilitationen verpflichtet werden sollte.

Den am 00.00.2004 geborenen Antragstellern bewilligte die Antragsgegnerin eine stationäre Kinderrehabilitation in der Klinik Bad H, lehnte die Kostenübernahme für den Mitaufenthalt der Mutter als Begleitperson während der stationären Rehabilitation jedoch ab (Bescheide vom 25.3.2013, 9.4.2013, 5.6.2013, Widerspruchsbescheid vom 26.6.2013). Die Bewilligungsbescheide enthielten jeweils folgenden Hinweis:

"Im Interesse der Gesundheit Ihres Kindes sollen die erforderlichen Leistungen zeitnah innerhalb der nächsten drei Monate beginnen."

Zur Ablehnung der Kostenübernahme für eine Begleitperson legte die Beklagte dar, dass diese nicht aus medizinischen Gründen notwendig sei.

Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit Klagen - unter dem Aktenzeichen (Az) S 14 R 535/13 geführt - und Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen - Az S 14 R 544/13 ER - zum Sozialgericht (SG) Münster. Sie brachten zur Stützung ihres Begehrens Erklärungen und Stellungnahmen ihrer Mutter (in Form einer eidesstattlichen Versicherung), ihres behandelnden Kinderarztes Dr. S, des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises Warendorf und der Leiterin der von ihnen besuchten Grundschule bei, in denen eine Begleitperson befürwortet wurde. Dr. S hielt die Begleitperson für dringend notwendig. In ihrer eidesstattlichen Versicherung gab die Mutter der Antragsteller unter anderem an, dass der Chefarzt der Klinik Bad H, Dr. N, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die Begleitung der Antragsteller durch sie befürwortet habe.

Das SG Münster lehnte mit Beschluss vom 12.8.2013 - den Antragstellern am 15.8.2013 zugestellt - die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen vom 22.7.2013 ab. Es sei bei der vorzunehmenden Einzelfallprüfung nicht erkennbar, dass die Übernahme der Reisekosten für die Mutter der Antragsteller geboten sei, um den Erfolg der Kinderheilmaßnahme zu sichern. Da die Maßnahme in einer speziell auf Kinderheilbehandlung ausgerichteten Einrichtung durchgeführt werden solle, könne erwartet werden, dass dort fachkundiges Personal vorhanden sein werde, das auch im Hinblick auf eine psychologische Begleitung geschult sei. Die vorgelegten Bescheinigungen belegten nichts anderes. Die Bescheinigung des Kinderarztes benenne eine medikamentöse Therapie sowie die Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, lasse aber nicht erkennen, warum die Antragsteller dadurch in einer Kinderheilbehandlung - wo geschultes Personal vorausgesetzt werden könne - gefährdet seien. Auf die weiteren Gründe des Beschlusses wird verwiesen.

Mit Beschluss vom 15.8.2013 - den Antragstellern am 19.8.2013 zugestellt - lehnte das SG Münster die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts unter Bezugnahme auf seine Sachentscheidung vom 12.8.2013 mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab.

Gegen beide Entscheidungen haben sich die Antragsteller mit den am 13....

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