Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Verschweigen von Einkommen. verschärfte Anforderungen an die Glaubhaftmachung

 

Orientierungssatz

Hat der Arbeitsuchende unwahre Angaben über sein Einkommen im Vorjahr gemacht und legt er weiterhin nicht offen, welche Einnahmen ihm in der Vergangenheit zur Verfügung standen (die nun weggefallen seien sollen), so bestehen in erheblichem Maße begründete Zweifel an der Hilfebedürftigkeit fort und ein Anordnungsanspruch gem § 86b Abs 2 SGG ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung des Hilfebedarfs für die Zukunft unterliegt verschärften Anforderungen, wenn offensichtlich unwahre Angaben in der Vergangenheit nicht ausgeräumt werden.

 

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.03.2013 werden zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des Eilverfahrens.

Der 1979 geborene Antragsteller stand bei der Antragsgegnerin bis zum 31.01.2013 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 14.09.2012 für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 monatliche Leistungen in Höhe von 919,95 Euro gewährt (374,00 Euro Regelleistung, 326,00 Euro Kosten der Unterkunft und 219,95 Euro Heizkosten).

Der Antragsteller bewohnt seit Dezember 2006 eine 80 qm große Dreizimmerwohnung unter der Anschrift L-Straße 00, Bad P. Die Mietkosten für diese Wohnung belaufen sich auf 420,00 Euro (320,00 Euro Grundmiete, 100,00 Euro kalte Betriebskosten). Die Wohnung wird über Nachtstromspeicheröfen geheizt; die monatlichen Abschläge für Strom sind in Höhe von zuletzt 249,00 Euro an den Energieversorger X Vertrieb GmbH zu entrichten. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte die Antragsgegnerin nur noch die von ihr als angemessen angesehenen Unterkunftskosten mit der Folge, dass der Antragsteller seither einen monatlichen Betrag von etwa 100 Euro aus seiner Regelleistung aufbringen muss. Bezüglich der Höhe der zu bewilligenden Kosten der Unterkunft seit dem Jahr 2011 ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold (SG) anhängig.

Im Rahmen eines vom Antragsteller geführten früheren Eil- und Beschwerdeverfahrens gegen einen Sanktionsbescheid (Az: S 8 AS 1813/12 ER bzw. L 19 AS 2141/12 B ER) stellte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem Beschluss vom 12.12.2012 fest, dass Zweifel an der Bedürftigkeit des Antragstellers bestünden. Gleiches wurde erneut in einem Beschluss vom 18.02.2013 (Verfahren gegen einen Eingliederungsbescheid Az.: S 8 AS 776/12 bzw. L 19 AS 1824/12 B) bekräftigt. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Antragsteller über weitere Mittel verfügt habe und verfüge, die er bislang durch Vorlage der Kontoauszüge für ein überwiegend geschäftlich sowie für ein überwiegend privat genutztes Konto für das Jahr 2012 nicht offenbart habe. So habe er die zur Deckung des Lebensbedarfes erhaltenen Grundsicherungsleistungen ausschließlich für Versicherungen, Telefon, Bezahlfernsehen, Bankgebühren und Kosten der Unterkunft aufgewendet, während Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs jedenfalls nicht über entsprechende Abbuchungen oder Barabhebungen erfolgt seien. Lediglich einmalig habe der Antragsteller im Dezember 2012 einen Betrag von 90 Euro bar abgehoben. Die Erklärungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 03.02.2013, er habe mit Hilfe von Naturalspenden seiner Familie, der Hilfe sozialer Einrichtungen, Inanspruchnahme von Krankenhauskost während einer stationären Behandlung und im Übrigen mit Hilfe des gelegentlichen Sammelns von Pfandflaschen "überlebt", überzeugten nicht.

Es erscheine wenig plausibel, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben bis Oktober 2010 über 5.000,00 Euro aus seinen Regelleistungen zur Deckung nicht bewilligter Unterkunftskosten aufgewendet, sämtliche Versicherungen und seinen Anbieter von Bezahlfernsehen regelmäßig bedient sowie monatlich über 100,00 Euro für Leistungen seines Mobilfunkanbieters ausgeben habe, während er andererseits unter Verzicht auf selbst beschaffte Nahrung, Kleidung, Gegenstände des täglichen Bedarfs und die Verwendung selbst finanzierter Barmittel sich im Übrigen von Dritten helfen lasse bzw. die hierfür notwendigen Mittel durch das Sammeln von Flaschen erwirtschafte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des 19. Senats Bezug genommen.

Am 13.01.2013 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Fortzahlung von Leistungen ab dem 01.02.2013. Im Folgenden legte er verschiedene von der Antragsgegnerin angeforderte Unterlagen vor und gab insbesondere an, dass er den Lebensunterhalt durch sein soziales Umfeld sichergestellt habe, dies insbesondere durch L...

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