Entscheidungsstichwort (Thema)

Niederschlagung von dem Verfahrensbeteiligten durch unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstandenen Kosten. Offensichtlicher Rechtsverstoß. Verfahrenstrennung. Ermessen. Begründung der Entscheidung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht muss ursächlich für die Entstehung der Kosten sein. Dem Gericht muss dazu ein offensichtlicher Verstoß gegen eine eindeutige gesetzliche Vorschrift des materiellen oder formellen Rechts oder ein erkennbares Versehen unterlaufen sein.

2. Ist die gerichtliche Entscheidung aufgrund sachfremder und damit rechtsmissbräuchlicher Erwägungen getroffen worden, so sind die hieraus entstandenen Kosten gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht zu erheben.

3. Ist eine sachwidrige Trennung des Verfahrens ursächlich für das Anfallen der Verfahrensgebühr nach Nr. 7210 GKG in jedem abgetrennten Verfahren aufgrund von Einzelstreitwerten statt einer einzigen Gebühr aufgrund eines Gesamtstreitwerts, so sind die dem Verfahrensbeteiligten durch die unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstandenen Kosten niederzuschlagen.

 

Normenkette

GKG § 21 Abs. 1 S. 1; ZPO § 145 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des SG Köln vom 20.2.2015 geändert. Die Kostenrechnung vom 14.5.2014 wird aufgehoben.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist der Kostenansatz für Gerichtskosten.

Mit am 14.3.2014 beim Sozialgericht Köln (SG) eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Aktenzeichen: S 34 KR 251/14 ER) hat die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin Vergütungsansprüche für die Behandlung von zunächst 12 Versicherten mit kathetergestützten endovaskulären Aortenklappenimplantationen (transcatheter aortic-valve implantation "TAVI") bzw. kathetergestützten endovaskulären Mitralklappenimplantationen ("MitraClip") zu einem Gesamtbetrag von EUR 417.414,27 geltend gemacht. Durch Antragserweiterungen vom 26.3.2014 betreffend die Behandlungskosten von 2 weiteren Patienten in Höhe von EUR 64.472,90 und vom 29.4.2014 betreffend die Behandlungskosten von 3 zusätzlichen Patienten in Höhe von EUR 99.476,84 hat sich die geltend gemachte Summe auf insgesamt EUR 581.364,01 für die Behandlung von somit insgesamt 17 Patienten erhöht. Zwischen den Beteiligten des Eilverfahrens ist im Wesentlichen streitig gewesen, ob die Behandlungen zum einen vom Versorgungsauftrag der Klägerin und zum anderen von ihrem Budget für das Jahr 2013/2014 abgedeckt war.

Mit Beschluss vom 5.5.2014 hat das SG 16 dieser Verfahren ohne weitere Begründung abgetrennt. Das unter dem Aktenzeichen S 34 KR 391/14 ER (fort)geführte Verfahren hat die Versicherte N betroffen, die aufgrund einer Aortenklappenstenose im Krankenhaus der Antragsgegnerin in der Zeit vom 25.11. bis 17.12.2013 mittels TAVI zu Kosten in Höhe von EUR 33.822,01 (vgl. Rechnung vom 6.3.2014) behandelt worden war. Das SG hat den Antrag auf einstweilige Anordnung mit bestandskräftigem Beschluss vom 9.5.2014 zurückgewiesen. Wegen der offenen Erfolgsaussichten aufgrund eines noch nicht bindenden Schiedsspruches sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und vor dem Hintergrund des Gesamtbudgets der Antragstellerin auch keine einen Anordnungsgrund ausfüllende existentielle Bedrohung erkennbar.

Mit Kostenrechnung vom 14.5.2014 hat das SG der Antragstellerin gem. § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 7210 des Kostenverzeichnisses zum GKG (KV-GKG) in Höhe von EUR 661,50 unter Zugrundelegung eines Streitwertes von EUR 33.822,01 in Rechnung gestellt.

Hiergegen hat die Antragstellerin (mit Schriftsatz vom 23.7.2014) Erinnerung eingelegt, mit der sie die Nichterhebung der Verfahrensgebühr geltend macht. Aus der Vorschrift des § 21 GKG folge, dass Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben seien. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da die Verfahrenstrennung durch den gerichtlichen Beschluss vom 5.5.2014 sachwidrig gewesen sei. Der Beschluss enthalte keine sachliche Begründung und sei ermessensfehlerhaft ergangen, da die Trennung weder der besseren Übersicht noch dem Datenschutz gedient habe und das Verfahren bereits entscheidungsreif gewesen sei. Der ablehnende Beschluss sei vier Tage nach der Trennung bei ausgeschriebenem Verfahren ohne weitere Ermittlungen oder verfahrensleitende Maßnahmen ergangen. Auch seien der Antragstellerin durch die Trennung nur Nachteile in Gestalt von gerichtlichen und außergerichtlichen Mehrkosten (in Höhe von rund EUR 25.700,00) entstanden. Das Prozesskostenrisiko in der Beschwerdeinstanz habe sich ebenfalls (um über EUR 32.000,00) erhöht. Durch die Verfahrenstrennung überstiegen die Verfahrenskosten der ersten Instanz die Verfahrenskosten, die bei einheitlicher Verhandlung vor dem SG und in der Rechtsmittelinstanz zusammen angefallen wären.

Der Bezirksrevisor hat die Ko...

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