Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.06.2023 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller weitere 799,50 Euro monatlich vom 11.04.2023 bis zum 31.12.2023 zu zahlen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller bezieht Leistungen nach dem SGB II von dem Antragsgegner. Er ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die ursprünglich in der D. Innenstadt eine Gaststätte betrieb, welche ab März 2020 aufgrund der Corona-Schutzverordnung Nordrhein-Westfalen geschlossen war. Nach den Ausführungen des Antragstellers lief während der Schließung der dortige Mietvertrag aus, sodass die GmbH den Sitz verlegen musste und nunmehr der Sitz die Wohnadresse des Antragstellers ist. In diesem Zuge wurde sie von C. GmbH in R. GmbH umbenannt und der Geschäftszweck um unter anderem gastronomische Serviceleistung erweitert.

Der Antragsteller schloss am 03.01.2020 als Geschäftsführer der GmbH und zugleich als Privatperson einen Wohnungsmietvertrag über eine 71 m² große Wohnung in der K.-straße N01 in Q. ab, indem sowohl er als auch die GmbH als Mieter bezeichnet sind. Die monatlich zu zahlende Miete betrug 1.576,50 Euro (Grundmiete 1.242,50 Euro, Betriebskosten sowie Heiz- und Warmwasserkosten 334 Euro). Am selben Tag schloss er mit der GmbH einen Untermietvertrag, indem diese ihm einen Teil der Wohnfläche im Umfang von 35 m² untervermietete. Die laut Untermietvertrag zu zahlende Miete beträgt monatlich 777 Euro (Grundmiete 612,50 Euro, 150 Euro Nebenkosten sowie 14,50 Euro Heizkosten). Die Mietzahlungen sind auf das Konto der GmbH zu überweisen.

Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller erstmals mit Bescheid vom 12.06.2020 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum April 2020 bis September 2020 und berücksichtigte hierbei Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 777 Euro.

Die Vermieterin des Antragstellers kündigte diesem am 14.08.2020 das Mietverhältnis außerordentlich fristlos, erhob am 17.08.2020 Räumungsklage bei dem Amtsgericht Köln (Az. 206 C 139/20) und erklärte ergänzend die ordentliche Kündigung. Am 22.10.2020 sprach sie erneut eine außerordentliche fristlose, hilfsweise eine ordentliche Kündigung sowohl gegenüber dem Antragsteller als auch gegenüber der GmbH aus. In dem Räumungsklageverfahren vor dem Amtsgericht Köln. schlossen die Beteiligten am 17.03.2021 einen Vergleich, der unter anderem beinhaltete, dass der Antragsteller sowie die GmbH sich als Gesamtschuldner verpflichteten, die Wohnung zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben, die Vermieterin jedoch auf die Vollstreckung verzichte, solange der Antragsteller und die GmbH nicht mit weiteren Mietzahlungen i.H.v. zwei Monatsmieten in Rückstand geraten, wobei der Räumungsanspruch der Vermieterin mit Ablauf des 31.03.2024 erlischt.

In einem am 11.11.2020 eingeleiteten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz verpflichtete das LSG NRW im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.11.2020 den Antragsgegner, dem Antragsteller zu den bereits gewährten 777 Euro für die Unterkunft und Heizung weitere 799,50 Euro für den Zeitraum von Oktober 2020 bis März 2021, längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu zahlen. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Übernahme der vollen Unterkunftskosten. Aufgrund der gemeinsamen Anmietung der Wohnung durch die GmbH und den Antragsteller sei letzterer berechtigt, die gesamte Wohnung zu nutzen, und verpflichtet, die gesamte Miete einschließlich der vertraglich geschuldeten Nebenkosten zu zahlen. Hieran ändere der mit der GmbH abgeschlossene Untermietvertrag nichts. Aufgrund der Corona-bedingten übergangsweise geltenden Regelung in § 67 Abs. 1, 3 SGB II sei die Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zu prüfen. Auch im Folgenden übernahm der Antragsgegner aufgrund des im Anschluss im Verfahren S 40 AS 4098/20 geschlossenen Vergleichs die vollen Bedarfe für die Unterkunft und Heizung i.H.v. 777 EUR zzgl. 799,50 Euro unter Beachtung von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 3 SGB II für die Dauer des Corona-Sonderrechts gemäß § 67 Abs. 1 SGB II. Gleichzeitig trat der Antragsteller seine monatliche Mietzinsforderung i.H.v. 799,50 Euro gegenüber der GmbH für die Dauer der Zahlung durch den Antragsgegner an den Antragsgegner ab.

Mit Weiterbewilligungsantrag vom 02.03.2023 gab der Antragsteller Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 1.576,50 Euro an (Grundmiete 1.242,50 Euro, Nebenkosten 300 Euro, Heizkosten 34 Euro). Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 31.03.2023 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2023 bis zum 30.09.2023 i.H.v. 996,34 Euro. Hierbei b...

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