Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. Wohnflächengrenze für Alleinerziehende in Niedersachsen. Fehlen eines schlüssigen Konzepts. Anwendung der Wohngeldtabelle. Sicherheitszuschlag. keine Hinzurechnung eines weiteren (fiktiven) Haushaltsmitglieds. Kosten der Unterkunft. Angemessenheit. Wohnfläche. Mietobergrenze. Schlüssiges Konzept. Alleinerziehung. Zahl der Haushaltsangehörigen. Heizkosten. Warmwasserpauschale

 

Leitsatz (amtlich)

Die nach den Niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen mögliche Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Alleinerziehende um 10 qm führt nicht dazu, dass in Ermangelung eines schlüssigen Konzeptes die nach der Tabelle zum Wohngeldgesetz zu ermittelnde Mietobergrenze durch Hinzurechnung eines nicht vorhandenen, weiteren Haushaltsangehörigen festzulegen ist.

 

Normenkette

SGB II § 22 Abs. 1; WoGG § 8; WoFG § 10

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.12.2012; Aktenzeichen B 4 AS 44/12 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. Oktober 2009 und der Bescheid des Beklagten vom 07. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. Januar 2006 geändert.

Der Beklagte hat den Klägern für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Januar 2006 399,86 € und vom 1. Februar bis 30. April 2006 398,61 € für Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte hat 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger erstreben von dem Beklagten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) die Übernahme der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten für die Zeit ab 1. Januar bis 30. April 2006.

Die am 23. Januar 1954 geborene Klägerin zu 1. bezog gemeinsam mit ihrem am 17. Januar 1992 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Die Klägerin zu 1. ist gelernte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin. Die Kläger bewohnten gemeinsam ein Reihenhaus in I. im J.. Nachdem der Kläger zu 2. sich in dem streitigen Zeitraum zunächst während der Woche in K. in einem Heim aufgehalten hatte und nur an den Wochenenden nach Hause zurückgekehrt war, wohnte er ab Februar 2006 vollständig bei der Klägerin zu 1.. Laut Mietvertrag vom 1. September 1996 hatte das Haus vier Zimmer, ein Bad, einen Bodenraum, eine Toilette, eine Einbauküche, einen Korridor sowie eine Garage. Ausweislich der Vermieterbescheinigung vom 11. Mai 2005 betrug die Kaltmiete 500,00 €, Nebenkosten 100,00 €. Die Wohnfläche betrug 102 m². Entsprechend einer Abrechnung vom 4. Mai 2005 (Blatt 18 VA) betrug der Gasabschlag zunächst 71,00 €. Auf telefonische Nachfrage des Sozialgerichts beim Vermieter hat dieser mitgeteilt, dass das Warmwasser über die Gasheizung erzeugt wird.

In der Gerichtsakte befindet sich eine Rechnung der L. für den Zeitraum vom 27. April 2005 bis 21. April 2006 über den tatsächlichen Verbrauch. Daraus lässt sich ein monatlicher Betrag von 57,78 € errechnen (Gasverbrauch für ein Jahr: 598,30 € geteilt durch 12 Monate zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer).

Die Klägerin hatte bei der Antragstellung eine Lebensversicherung der M. mitgeteilt, für die eine Versicherungssumme in Höhe von 9.592,00 € vereinbart war. Die Versicherungssumme sollte zum 1. Dezember 2008 durch die Beitragsleistung erreicht sein. Ausweislich einer Information zum 1. November 2004 bestand damals ein Todesfallschutz in Höhe von 13.440,00 € und ein Anspruch auf Rückvergütung in Höhe von 9.804,00 €. Zum Ablauf am 1. Dezember 2008 würde nach dieser Auskunft die Gesamtleistung inklusive Überschuss 14.009,00 € betragen, wobei eine Garantie bei einem Rückkauf 2008 in Höhe von 9.592,00 € fest stand. Die unverbindliche Gesamtleistung bezifferte die M. 2004 mit 9.954,00 € und 2008 mit 14.009,00 € zuzüglich Treuebonus und Nachdividende in Höhe von 287,00 €. Später legte die Klägerin eine Bescheinigung vom 4. April 2007 vor, wonach die Versicherung insgesamt einen Wert von 11.816,82 € auswies (Rückvergütung 8.110,33 € zuzüglich Überschussanteile 3.706,49 €). Weiterhin legte sie eine Bescheinigung der M. vom 28. März 2008 vor aus der sich ein Wert der Versicherung in Höhe von 13.340,69 € (Rückkaufswert 9.140,79 € zuzüglich Überschussanteile von 4.199,90 €) zum 1. April 2008 ergab. Die gezahlten Beiträge wurden mit 9.067,04 € beziffert.

Der Landkreis N. als Rechtsnachfolger des Beklagten wies mit Bescheid vom 28. Juni 2005 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hin. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 teilte die Klägerin zu 1. mit, dass sie bereit sei, die Kosten zu senken und beantragte gleichzeitig einen Vorschuss für Wohnungsbeschaffungskosten (Zeitungsannonce, Maklergebühren, Kosten der Wohnungsbesichtigung). Mit Bescheiden vom 7. November 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit ab 1. Nov...

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