Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB 7. Durchführung eines Berufsvorbereitungsjahres. berufsbildende Schule mit allgemeinem und berufsorientiertem Lernbereich. Schülerunfall. organisatorischer Verantwortungsbereich der Schule. sachlicher Zusammenhang. Nahrungsaufnahme während schulischer Veranstaltung. Unfallkausalität. Konkurrenzursache. wesentliche Wirkursache. anlagebedingte Behinderung bei der Essensaufnahme. häufiges Verschlucken von Speisen und Getränken. volljähriger und selbstständiger Schüler. Herzatemstillstand und daraus resultierender Hirnschaden

 

Orientierungssatz

1. Der Versicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB 7 beinhaltet auch die Durchführung eines Berufsvorbereitungsjahres an berufsbildenden Schulen mit allgemeinem und berufsorientiertem Lernbereich, auch in privater Trägerschaft.

2. Die Nahrungsaufnahme während einer versicherten schulischen Veranstaltung steht grundsätzlich als eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, es sei denn, betriebliche bzw schulische Umstände oder Zwänge haben die Einnahme des Essens oder Trinkens wesentlich mitbestimmt (zB zur Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit).

3. Zum Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls eines volljährigen und im Alltag selbstständigen Schülers, der an behinderungsbedingten Problemen bei der Nahrungsaufnahme bzw unter häufigem Verschlucken von Speisen und Getränken leidet, wenn dieser sich beim Essen vom Buffet einer schulischen Abschlussveranstaltung dermaßen verschluckt hatte, dass er einen Herzatemstillstand und einen daraus resultierendem Hirnschaden erlitt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.03.2022; Aktenzeichen B 2 U 5/20 R)

 

Tenor

Die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. März 2016 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Schadensereignisses vom 08. Juli 2009 als Versicherungsfall.

Der im Jahre 1990 geborene Kläger litt seit seiner Kindheit an einer Cerebralparese mit spastischer Tetraparese. Es bestand Rollstuhlpflichtigkeit. Ferner litt der Kläger an einer Kehlkopfdeformität, aufgrund derer es bereits in der Vergangenheit häufig zum Verschlucken beim Essen und Trinken gekommen war. Mitunter war auch die Entfernung von Nahrungsmitteln aus der Luftröhre erforderlich. Durch unbeabsichtigtes Verschlucken oder Einatmen war es unter anderem zu behandlungsbedürftigen Lungengewebsentzündungen gekommen. Eine geistige Behinderung lag vor dem Ereignis nicht vor. Der Kläger verfügte über passives Sprachverständnis. Seine aktive Kommunikation fand durch Blickkontakt, Gesten und Buchstabentafeln statt. Er konnte seinen natürlichen Willen äußern.

In der Zeit von August 2007 bis Juli 2009 besuchte der Kläger die M. in N. und absolvierte dort ein zweijähriges Berufsvorbereitungsjahr. Er lebte dort in der Einrichtung des F. in N. Es handelt sich um eine Schule/Internat für körperbehinderte Menschen. Dort war er nach dem Schreiben des F. N. vom 11. September 2009 ein selbstständiger Schüler, der sowohl in der Lage war, seine Heimfahrten nach O. /P. zu organisieren und durchzuführen, seine schulischen Belange zu erledigen, sein Essen und seine Getränke selbstständig einzukaufen und seine Freizeit zu gestalten.

In der Einrichtung durfte der Kläger ohne Einschränkungen alles essen und trinken. Er konnte alleine mit Hilfe einer Schnabeltasse trinken. Das Essen musste zerkleinert und angereicht werden. Nach der schriftlichen Anweisung seiner Mutter sollte das Essen nicht püriert werden, sondern lediglich mit der Gabel klein gedrückt werden. Fleisch sollte ganz klein geschnitten werden. Das medizinisch angeratene Pürieren wurde der erhöhten Lebensqualität wegen von dem Kläger und seinen Eltern abgelehnt. In der Gruppe und in der Schule wurde das Essen von Mitarbeitern gereicht, ansonsten auch von Mitschülern oder Mitbewohnern. Neben dem Essensangebot in der Einrichtung besorgte sich der Kläger bisweilen auch andere Nahrungsmittel von außerhalb der Einrichtung, zum Beispiel Pizza oder süße Stückchen.

Nachdem der Kläger zuvor den Hauptschulabschluss erworben hatte, nahm er am Abend des 08. Juli 2009 an einer von der Schulleitung genehmigten Abschlussfeier teil. Dort stand für die Teilnehmer ein Buffet zur Verfügung, an dem sie sich selbst bedienen konnten. Der Kläger ließ sich von einem Freund und Mitschüler eine Schale mit verschiedenen Salaten (Kraut-, Nudel- und Kartoffelsalat), einen panierten Schafskäse sowie eine Scheibe Mozzarellakäse mit Tomatenscheiben mitbringen. Die Auswahl des Essens bestimmte er selbst. Das Essen wurde ihm von der sozialpädagogischen Fachkraft Q. kleingeschnitten und gereicht. Dabei zeigte er durch Gesten an, wann er die nächste Portion gereicht bekommen möchte (Unfallanzeige vom 09. Juli 2009). Nach Anreichung des kleingeschnittenen Mozzarellakäses zeigte er mit ...

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