Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Umschulung zur Busfahrerin. Erwerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt. Verweisbarkeit

 

Orientierungssatz

Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder eine seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessene Erwerbs- oder Berufstätigkeit dauernd auszuüben (vgl BSG vom 14.3.1979 - 1 RA 43/78 = BSGE 48, 74 = SozR 2200 § 1237a Nr 6). Die Erwerbsfähigkeit iS des § 10 Abs 1 SGB 6 ist nicht identisch mit der Erwerbsfähigkeit iS von § 43 Abs 2 SGB 6 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung und iS des § 240 Abs 2 SGB 6 in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung. Leistungen zur Teilhabe können daher nicht mit der Begründung verweigert werden, die Erwerbstätigkeit sei zwar für die bisherige Tätigkeit, nicht aber für Verweisungstätigkeiten iS des § 240 Abs 2 SGB 6 (bzw des § 43 Abs 2 SGB 6) jeweils in der vorgenannten Fassung gefährdet oder eingeschränkt (vgl BSG vom 29.2.1968 - 5 RJ 423/66 = BSGE 28, 18, vom 14.3.1979 - 1 RA 43/78 aaO, vom 31.1.1980 - 11 RA 8/79 = BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr 10 und vom 11.9.1980 - 1 RA 47/79 = SozR 2200 § 1237a Nr 16; LSG Celle-Bremen vom 27.10.2004 - L 2 RI 48/04).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.2006; Aktenzeichen B 5 RJ 15/05 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die 1964 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war im wesentlichen von August 1980 bis Juli 1982 als Fleisch- und Wurstverkäuferin, 1983 als Altenpflegehelferin (ABM), 1989 als Bestückerin, von 1989 bis 1991 als Fleisch-und Wurstverkäuferin, von Ende 1999 bis Februar 2002 als Taxifahrerin und schließlich von März 2002 bis zum Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit Anfang September 2002 als Altenpflegehelferin tätig. Zwischen diesen Beschäftigungszeiten war die Klägerin als Hausfrau mit der Erziehung ihrer Kinder beschäftigt und zeitweise auch arbeitslos. Seit der Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses ist die Klägerin arbeitslos.

Die Klägerin befand sich im Oktober/November 2002 und nochmals im April 2003 zur stationären Rehabilitation im Reha-Zentrum B E. Im Reha-Entlassungsbericht vom 7. Mai 2003 wurden rezidivierende Lumbalgien bei Fehlhaltung der Wirbelsäule, belastungsabhängige Coxalgien links bei initialer Coxarthrose, belastungsabhängige Gonalgien links bei initialer Gonarthrose, eine Hypercholesterinämie sowie einer Hyperurikämie diagnostiziert. Die Klägerin wurde für fähig erachtet, ihre bisherige Tätigkeit als Altenpflegehelferin noch drei bis unter sechs Stunden zu verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten unter weiteren Einschränkungen sechs Stunden und mehr verrichten.

Die Klägerin beantragte am 8. Mai 2003 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ihre bisherige Tätigkeit als Altenpflegehelferin, die mit schwerem Heben und Tragen sowie mit häufigem Gehen und Bücken verbunden sei, könne sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. Mai 2003 mit der Begründung ab, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil sie in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Dagegen erhob die Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, sie wolle wieder am Arbeitsleben teilhaben und beantrage eine Umschulung als Berufskraftfahrerin, um einen Busschein zu erwerben. In der Altenpflege könne sie nach Angaben ihrer Ärzte wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr arbeiten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2003 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Klägerin sei nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Darauf, dass sie die Tätigkeit als Altenpflegehelferin nicht weiter ausüben könne, komme es auf Grund ihres beruflichen Werdegangs nicht an. Sie sei mit ihrem Leistungsvermögen auch ohne die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Dagegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Lüneburg erhoben und weiterhin die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begehrt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sowohl die Ärzte des Reha-Zentrums B E als auch ihr behandelnder Orthopäde hätten ihr geraten, sich umschulen zu lassen, weil sie ihre bisherige Tätigkeit als Altenpflegehelferin nicht mehr ausüben könne. Sie besitze neben dem Taxischein auch einen LKW-Führerschein, könne jedoch als Taxi- oder LKW-Fahrerin nicht mehr tätig sein, da sie nicht mehr schwer heben dürfe. Eine Stelle als Busfahrerin könne ihr nach der von ihr angestrebten Umschulung jedoch vermittelt werden. Das vom...

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