Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. chronisches Erschöpfungssyndrom. wertungsmäßig vergleichbare schwere Erkrankung iSv § 2 Abs 1a SGB 5. Anspruch auf Versorgung mit Liponsäure. einstweiliger Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

Zum Anspruch eines am chronischen Erschöpfungssyndrom (Myalgic Encephalomyelitis/Chronic Fatique Syndrome - ME/CFS) leidenden Versicherten nach § 2 Abs 1a SGB 5 auf Versorgung seiner Person mit Liponsäure in Gestalt des apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels Biomo-Lipon im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 9. Mai 2022 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter der Voraussetzung einer vertragsärztlichen Verordnung mit dem Medikament Biomo-Lipon 600 zu versorgen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsache-Verfahren S 10 KR 326/22 vor dem Sozialgericht Hannover.

Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beider Instanzen zu erstatten.

Dem Antragsteller wird Prozesskotenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., bewilligt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt - zum zweiten Mal im Wege Einstweiligen Rechtsschutzes - die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Versorgung seiner Person mit dem apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Biomo-Lipon.

Der im Jahr 1967 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert und leidet seit Jahren unter zahlreichen Erkrankungen, u.a.

- Zustand nach Nierentransplantation,

- Zustand nach mittelschwerer Abstoßreaktion (Juli 2005),

- chronische Glumerolonephritis,

- infektbedingtes akutes Nierenversagen (2018),

- pAVK,

- Verdacht auf ein Alport-Syndrom,

- Hypertonus,

- Tinnitus,

- allergisches Asthma,

- chronisches Erschöpfungssyndrom (Myalgic Encephalomyelitis/Chronic Fatique Syndrome ≪ME/CFS≫),

- Histaminüberempfindlichkeit.

Es besteht ein GdB von 100. Der Antragsteller erhält eine teilweise Erwerbsminderungsrente und ergänzend SGB XII-Leistungen.

Das Erkrankungsbild des Antragstellers ist progredient. Inzwischen - seit dem 1.12.2021 - ist dem Antragsteller der Pflegegrad 3 zuerkannt, laut dem zugrundeliegenden Pflegegutachten vom 12.6.2022 benötigt der Versicherte nunmehr u.a. eine umfassende und individuelle Beratung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen, ebenso inzwischen erfolgte die Zuerkennung des Merkzeichens aG, in der Ärztlichen Verordnung des Allgemeinmediziners Dr. H. (I.) vom 17.6.2022 wird ein Leichtkraftrollstuhl rezeptiert, bei Angabe der Diagnosen Osteoporose, Gangstörung, Z.n. Nierentransplantation.

Der Antragsteller führt zahlreiche Rechtsstreite - nach eigener Erklärung: im dreistelligen Bereich - wegen der Versorgung mit verschiedenen Arzneimitteln und Behandlungen im Wege Einstweiligen Rechtsschutzes und in Hauptsache-Verfahren. Er macht dabei maßgeblich geltend, mit seiner Grunderkrankung des CFS im System der gKV nicht hinreichend versorgt zu sein.

Betreffend das hier vom Antragsteller begehrte Medikament führte er bereits das ebenfalls Einstweilige Rechtschutzverfahren vor dem SG Hannover mit dem Aktenzeichen S 10 KR 94/22 ER, dessen ablehnender Beschluss vom 11. März 2022 vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 25. April 2022 (L 4 KR 165/22 B ER) bestätigt wurde. In dem genannten Beschluss hat der erkennende Senat u.a. ausgeführt:

„Die Entscheidung des SG entspricht der zitierten Rechtslage und der hierzu ergangenen durchgängigen Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Liponsäure. Danach ist Alpha-Liponsäure apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig, nicht in der RL der OTC-Medikamente gelistet und dieser Leistungsausschluss ist verfassungsmäßig (siehe etwa: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2020 - L 5 KR 743/18 -, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. April 2013 - L 1 KR 195/10 -, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. August 2005 - L 11 KR 1245/05 -, juris; jeweils mHa BSG, Urteil vom 15.12.2015 - B 1 KR 30/15 R und BSG, Urteil vom 06.11.2008, B 1 KR 6/08 -bereits vom SG zitiert). Hintergrund dieser Rechts- und Tatsachenlage betreffend Alpha-Liponsäure ist die fehlende Evidenzbasierung des Medikaments.“

Zu dem vorliegenden, erneuten Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz hat der Antragsteller in seiner Antragsschrift an das SG vom 6. Mai 2022 ergänzend geltend gemacht, in seinen bisherigen Verfahren sei weder die Lebensbedrohlichkeit seiner Erkrankung, das Systemversagen, die Grundrechtsrelevanz, das Fehlen alternativer Behandlungen und der Ermessensfehlgebrauch problematisiert bzw. kausal gewürdigt worden. Die Lebensbedrohlichkeit seiner Erkrankung sei etwa bestätigt worden in dem Gerichtsgutachten im Hauptsache-Verfahren vor dem SG Hannover mit dem Aktenzeichen S 10 KR 671/18 des Sachverständiger Dr. J.. Die Wirksa...

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